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Regulatorische Stichtage
Stichtage
Diese Zeitachse enthält ausgewählte regulatorische Stichtage aus den Praxisbereichen der Kanzlei: Finanzmarktregulierung und Marktzugang, Digital Assets, künstliche Intelligenz, AML und Sanktionen sowie der Ukraine-Korridor. Sie ist kein Verzeichnis des gesamten geltenden Rechts.
Jeder Eintrag verweist auf seine Quelle, gibt an, ob das Datum aus einem Rechtsakt, aus der Anordnung einer Aufsichtsbehörde oder aus einem Programmdokument stammt, und zeigt, wann er zuletzt geprüft wurde. «Planungsdatum» bezeichnet ein vorsichtiges Zieldatum für die Einreichung, wo das Gesetz eine Frist nennt und keine Behörde den Kalendertag veröffentlicht hat; der Eintrag nennt die Frist und den Tag, den wir berechnen.
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Die nächsten 60 Tage
Berne Financial Services Agreement tritt in Kraft
Die gegenseitige Anerkennung beginnt. Schweizer Finanzdienstleister im Bereich Investment Services können die Meldung für das Register der FCA erstatten, britische Versicherer jene für das Register der FINMA.
Konsolidierte Liste des OFSI geschlossen: Die UK Sanctions List ist die einzige Quelle britischer Listungen
Seit diesem Datum ist die vom FCDO geführte UK Sanctions List die einzige Quelle für britische Listungen; die OFSI Consolidated List of Asset Freeze Targets (die konsolidierte Liste des OFSI zu den Vermögenssperren) wurde geschlossen und wird nur noch zu Referenzzwecken aufbewahrt. Ein Screening, das noch auf die konsolidierte Liste zugreift, ist seither veraltet. Quelle: eine Mitteilung der Regierung; an diesem Tag wurde kein Rechtsakt geändert.
No-Action-Übergangsfrist der EBA zu PSD2 und MiCA endet
Die neunmonatige Übergangsfrist nach dem No-Action-Letter der EBA vom Juni 2025 ist abgelaufen. Nach dem Rat, den die EBA den nationalen Behörden in ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2026 erteilt, benötigt ein CASP, der für Kunden Transaktionen mit E-Geld-Token ausführt oder E-Geld-Token für sie hält, eine Zulassung nach PSD2 oder einen zugelassenen Partner; ein CASP mit ordnungsgemäss eingereichtem Antrag darf zu den Bedingungen der Stellungnahme weiter tätig sein, ohne Werbung und ohne neue Kunden; andernfalls ist von ihm zu verlangen, die Tätigkeit einzustellen und die Kundenbeziehungen zu beenden. Quelle: eine Stellungnahme der EBA; an diesem Tag ist kein Rechtsakt in Kraft getreten.
AIFMD II: Frist für Umsetzung und Anwendung
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2024/927: Die Mitgliedstaaten mussten ihre Umsetzungsmassnahmen bis zu diesem Datum erlassen, veröffentlichen und anwenden, mit Ausnahme der auf den 16. April 2027 aufgeschobenen Bestimmungen über die Berichterstattung. Für einen Verwalter gilt die nationale Massnahme, die im Einzelnen von der Richtlinie abweichen kann.
Britisches Regime zum Kontrollerwerb (change in control) bei registrierten Kryptowert-Unternehmen neu gefasst
Regulation 37 der S.I. 2026/621 hat Schedule 6B ersetzt; Regulation 1(5) hat die Paragraphs 1, 2 und 5 des neuen Schedule an diesem Datum in Kraft gesetzt und den Rest auf den 25. Oktober 2027. Ein Regime galt schon zuvor. Für Unternehmen, die vor dem 25. Oktober 2027 im Register eingetragen sind, stellt der Kontrolltest nun zuerst auf die Stellung als Beneficial Owner (wirtschaftlich Berechtigter) ab, und erst dahinter stehen die Tests von 10 Prozent; für Unternehmen, die ab jenem Datum registriert werden, gelten die ordentlichen Tests von Part 12.
MiCA: Bestandsschutz für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen läuft aus
Nach Art. 143 Abs. 3 durften bereits tätige Anbieter ihre Tätigkeit längstens bis zum 1. Juli 2026 fortsetzen, und die Mitgliedstaaten konnten die Frist verkürzen. Seither setzt die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen in der Union eine Zulassung nach Art. 63 voraus oder, für die in Art. 60 genannten regulierten Unternehmen, eine Mitteilung (Art. 59 Abs. 1). Die einzige Ausnahme ist eine Dienstleistung, die ein Kunde auf ausschliesslich eigenes Betreiben bei einem Unternehmen aus einem Drittland nachfragt (Art. 61); sie erlaubt dem Unternehmen, nur Kryptowerte oder Dienstleistungen derselben Art zu vermarkten, und nur im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Geschäft, nie neue Arten und nie eine spätere Ansprache (Art. 61 Abs. 2; Leitlinien der ESMA zur Reverse Solicitation vom 26. Februar 2025, Rz. 25 bis 27).
AMLD6, vorgezogene Umsetzung: Bestimmungen über die Register der wirtschaftlichen Eigentümer
Art. 78 der Richtlinie (EU) 2024/1640: Die Mitgliedstaaten mussten die Art. 11, 12, 13 und 15 (Zentralregister wirtschaftlicher Eigentümer und Zugang dazu) bis zu diesem Datum umsetzen; die Änderungen der geltenden Richtlinie nach Art. 74 waren ein Jahr früher fällig, am 10. Juli 2025. Pflichten der Mitgliedstaaten; die Unternehmen haben nichts einzureichen.
Digital-Omnibus-Verordnung zur KI tritt in Kraft
Die Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 ändert die KI-Verordnung: Sie schiebt Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 auf und fügt eine Übergangsregel für Art. 50 Abs. 2 ein.
KI-Verordnung: allgemeine Anwendung, einschliesslich der Transparenzpflichten nach Art. 50
Anbieter müssen synthetische Audio-, Bild-, Video- und Textinhalte in einem maschinenlesbaren Format kennzeichnen; Betreiber müssen Deepfakes und bestimmte Texte offenlegen. Bereits in Verkehr gebrachte Systeme haben für die Kennzeichnungspflicht Zeit bis zum 2. Dezember 2026 (Art. 111 Abs. 4).
Identitätsprüfung bei Companies House: im September geborene people with significant control (Personen mit massgeblicher Kontrolle)
Regulation 5(2) der S.I. 2025/1118 legt den massgeblichen Tag (appointed day) für Section 790LN des Companies Act 2006 nach dem Geburtsmonat fest: den 1. Dezember 2025 für im Dezember Geborene, danach den Ersten jedes Monats von Januar bis November 2026. Jede Person muss innerhalb der 14 Tage, die mit ihrem appointed day beginnen, eine Erklärung über die Identitätsprüfung (verification statement) einreichen (Section 790LN(3)); der Registrar kann diese Frist verlängern (Section 790LN(4)). Für eine Person, die zugleich Director derselben Gesellschaft mit nicht geschützten Angaben (unprotected particulars) ist, gilt stattdessen der Tag nach dem massgeblichen Überprüfungszeitraum (relevant review period) der Gesellschaft (Regulation 5(3)). Die Pflicht trifft die Person selbst; die Gesellschaft hat keine eigene Frist.
Meldepflichten der Cyberresilienz-Verordnung (Cyber Resilience Act) gelten
Art. 71 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 zieht Art. 14 auf dieses Datum vor, und Art. 69 Abs. 3 wendet ihn auf jedes Produkt mit digitalen Elementen an, das bereits in Verkehr gebracht ist. Aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle sind zu melden, ohne Ausnahme für Altprodukte.
Data Act (Datenverordnung): Konzeptionspflicht erfasst neu in Verkehr gebrachte vernetzte Produkte
Art. 50 der Verordnung (EU) 2023/2854: Die Pflicht nach Art. 3 Abs. 1, Produktdaten und verbundene Dienstdaten schon durch die Konzeption zugänglich zu machen, gilt für vernetzte Produkte und verbundene Dienste, die nach diesem Datum in Verkehr gebracht werden.
Dritte Ausschreibung des SECO für Ukraine-Projekte des Schweizer Privatsektors: Stufe 1 endet
Die Frist für Vorschläge der Stufe 1 endete um 17.00 Uhr MEZ. Die Ausschreibungsunterlagen des SECO sehen danach die Vorauswahl am 24. November 2026 vor, die Präsentationen vom 7. bis 17. Dezember 2026 und die Vorschläge der Stufe 2 bis zum 21. Februar 2027, mit dem endgültigen Entscheid bis Ende April 2027; alle diese Termine sind als vorläufig bezeichnet und können ohne Ankündigung geändert werden. Das SECO trägt CHF 3 bis 10 Millionen pro Projekt bei, höchstens 50 Prozent der Projektkosten, aus einem Rahmen von bis zu CHF 50 Millionen.
Zulassungs-Gateway der FCA für Kryptowerte öffnet
Die FCA hat den Zeitraum mit Anordnung (direction) vom 20. Februar 2026 gestützt auf Regulation 52 der S.I. 2026/102 festgelegt: Das Antragsfenster öffnet um 9.00 Uhr. In den Regulations selbst stehen keine Daten.
Revidiertes Schweizer Geldwäschereigesetz und Transparenzregister in Kraft
Beraterinnen und Berater werden für bestimmte Tätigkeiten dem Geldwäschereigesetz (GwG) unterstellt, ein eidgenössisches Register der wirtschaftlich berechtigten Personen nimmt den Betrieb auf, und die Übergangsfristen für Rechtseinheiten beginnen zu laufen. Ausgenommen sind die Bestimmungen über die Amtsnotariate, die auf die kantonale Gesetzgebung warten; ein anderes Datum ist dafür nicht festgelegt.
Identitätsprüfung bei Companies House: im Oktober geborene people with significant control (Personen mit massgeblicher Kontrolle)
Regulation 5(2) der S.I. 2025/1118: der massgebliche Tag (appointed day) für im Oktober geborene people with significant control. Die Erklärung über die Identitätsprüfung (verification statement) ist innerhalb der 14 Tage fällig, die mit diesem Tag beginnen (Section 790LN(3) des Companies Act 2006); der Registrar kann diese Frist verlängern. Zur Regelung siehe den Eintrag zum 1. September 2026.
Identitätsprüfung bei Companies House: im November Geborene, die letzte Kohorte
Regulation 5(2) der S.I. 2025/1118: der massgebliche Tag (appointed day) für im November geborene people with significant control (Personen mit massgeblicher Kontrolle), die letzte Kohorte in der Tabelle der Geburtsmonate. Die Erklärung über die Identitätsprüfung (verification statement) ist innerhalb der 14 Tage fällig, die mit diesem Tag beginnen (Section 790LN(3) des Companies Act 2006); der Registrar kann diese Frist verlängern.
Zwölfmonatige Übergangsfrist für die Identitätsprüfung bestehender Directors endet
Regulation 4 der S.I. 2025/1118. Einen harten gesetzlichen Stichtag gibt es nicht: Die Pflicht knüpft an das nächste confirmation statement (Bestätigungserklärung) der Gesellschaft innerhalb der Übergangsfrist an, die Regulation 4(9) als die zwölf Monate definiert, die mit dem 18. November 2025 beginnen; wird keines eingereicht, gilt eine Auffangregel. Companies House gibt dies nur als Mitte November 2026 an.
Am 1. Oktober 2026 tätige Schweizer Beraterinnen und Berater müssen das SRO-Anschlussgesuch gestellt haben
Übergangsbestimmung der Geldwäschereiverordnung (GwV), eingefügt durch die TJPV (AS 2026 364): Wer am 1. Oktober 2026 bereits eine erfasste Tätigkeit ausübt, muss bis zu diesem Datum bei einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) ein Anschlussgesuch stellen und darf bis zum Entscheid der SRO nur im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen weiter tätig sein. Ein Finanzintermediär, der auch berät, meldet dies bis zum selben Datum seiner Aufsichtsbehörde oder SRO und darf bestehende Klientinnen und Klienten weiter betreuen. Wer neu hinzukommt, stellt das Gesuch innert zwei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit.
Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 Abs. 2 greifen für bereits in Verkehr gebrachte Systeme
Art. 111 Abs. 4, eingefügt durch die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI: Anbieter von Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen und vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, müssen Art. 50 Abs. 2 bis zu diesem Datum einhalten.
Neue Verbote der KI-Verordnung zu synthetischen intimen Darstellungen und synthetischen Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs gelten
Art. 5 Abs. 1 Buchst. ba und bb sowie Art. 5 Abs. 1a und 1b, eingefügt durch die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, sind durch Art. 113 vom Geltungsbeginn am 2. Februar 2025 ausgenommen. Das Inverkehrbringen ist nur erfasst, wenn eine solche Erzeugung die Zweckbestimmung ist oder wenn sie, mangels angemessener Schutzvorkehrungen, ein nach vernünftigem Ermessen absehbares und reproduzierbares Ergebnis ist.
Neue Produkthaftungsrichtlinie gilt für Produkte, die ab diesem Datum in Verkehr gebracht werden
Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2024/2853: Die Mitgliedstaaten wenden ihre Umsetzungsmassnahmen ab diesem Datum an, und nach Art. 2 Abs. 1 gilt die Richtlinie für Produkte, die nach diesem Datum in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden; für frühere Produkte bleibt es bei der Richtlinie von 1985. Unsere Analyse behandelt die Folgen für Software und KI.
Planungsdatum: Transparenzregister, Dreimonatskohorte (Aktiengesellschaften mit ordentlicher Revision)
Art. 51 Abs. 3 Bst. a TJPG: Aktiengesellschaften, die ihre Bücher durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen müssen, erstatten die Meldung innert drei Monaten nach dem Inkrafttreten am 1. Oktober 2026. Das Gesetz nennt eine Frist und kein Kalenderdatum; nach der üblichen schweizerischen Fristberechnung endet die Frist am 1. Januar 2027, und das Bundesamt für Justiz hat kein Kalenderdatum veröffentlicht, weshalb dieses Planungsdatum der letzte Tag im Dezember ist. Eine erste Änderung im Handelsregister nach dem 1. Oktober 2026 verkürzt die Frist auf einen Monat, längstens bis zum Ablauf der Frist der Kohorte (Art. 51 Abs. 1).
FRTB: Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gelten
Art. 520a CRR in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1496 der Kommission ersetzten Fassung: Die Institute wenden den vor FRTB geltenden Rahmen nur bis zum 1. Januar 2027 an. Durch delegierten Rechtsakt festgelegt; ein weiterer Aufschub ist wegen der Obergrenze in Art. 461a nicht möglich, und die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1221 der Kommission vom 4. Juni 2026 (veröffentlicht am 11. September 2026) fügt in den Art. 495i bis 495v befristete, zielgerichtete Entlastungsmassnahmen ein, die neben dem Geltungsbeginn am 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2029 gelten.
Basel-3.1-Regeln der PRA treten in Kraft
Policy Statement PS1/26 der PRA, Ziff. 1.23. Festgelegt durch die eigenen Regeln der Aufsichtsbehörde, wobei die entsprechenden Bestimmungen der CRR durch ein Commencement SI (Inkraftsetzungsverordnung) aufgehoben werden. Zweimal verschoben: zuerst vom 1. Juli 2025, dann vom 1. Januar 2026.
Änderungen der Schweizer Eigenmittelverordnung treten in Kraft
Änderung der Eigenmittelverordnung vom 22. April 2026, Ziff. IV Abs. 1: vorsichtige Bewertung, Meldung der Klumpenrisiken und die Zuschlagsstufen für systemrelevante Banken, mit Folgeänderungen der Bankenverordnung und der Liquiditätsverordnung. Verordnung des Bundesrates.
CSRD: Berichtspflicht beschränkt sich auf die grössten Unternehmen
Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2022/2464 in der durch die Richtlinie (EU) 2026/470 geänderten Fassung: Ab dem Geschäftsjahr 2027 besteht die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nur noch oberhalb von EUR 450 Millionen Nettoumsatzerlösen und 1000 Beschäftigten, gemessen auf Ebene des Unternehmens oder der Gruppe. Eine Frage des Anwendungsbereichs für die Gruppenstrukturierung: Tochterunternehmen und Emittenten unterhalb der Schwelle fallen heraus.
Zahlungsdienstleister ausserhalb des Euro-Währungsgebiets müssen Echtzeitüberweisungen in Euro empfangen können
Art. 5a Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 in der durch die Verordnung (EU) 2024/886 geänderten Fassung: Zahlungsdienstleister in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, müssen den Empfang von Echtzeitüberweisungen in Euro anbieten; ausgenommen sind Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute, die bis zum 9. April 2027 Zeit haben. Art. 5b Abs. 3 wendet die Entgeltregeln ab demselben Datum an: Echtzeitüberweisungen dürfen nicht teurer sein als andere Überweisungen entsprechender Art, und die Dienstleistung zur Überprüfung des Zahlungsempfängers nach Art. 5c ist, sobald sie geschuldet ist, unentgeltlich.
CRD6: Regime für Zweigstellen aus Drittländern gilt
Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2024/1619: Die Mitgliedstaaten wenden die Massnahmen zu Art. 1 Nr. 9 und 13 ab diesem Datum an. Art. 21c verlangt von einem Drittlandsunternehmen eine zugelassene Zweigstelle, bevor es von Kunden in einem Mitgliedstaat Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder entgegennimmt, ihnen Kredite gewährt oder Bürgschaften und Kreditzusagen gibt (die Tätigkeiten nach Art. 47 Abs. 1). Dies gilt nicht, wenn sich der Kunde auf ausschliesslich eigene Veranlassung an das Unternehmen wendet, wenn der Kunde ein Kreditinstitut oder ein Unternehmen derselben Gruppe ist (Art. 21c Abs. 2), und nicht für Wertpapierdienstleistungen nach MiFID und die sie begleitenden Nebendienstleistungen (Art. 21c Abs. 4); der neue Titel VI regelt die Zweigstellen aus Drittländern. Der Übergangsschutz ist begrenzt: Art. 21c Abs. 5 wahrt Verträge, die vor dem 11. Juli 2026 geschlossen wurden, und nach Art. 48c Abs. 6 können die zuständigen Behörden Zulassungen von Zweigstellen, die bis zum 10. Januar 2027 erteilt wurden, gültig lassen, wenn die Zweigstelle die Mindestanforderungen von Titel VI erfüllt.
Wechselentgelte in der Cloud müssen auf null sinken
Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2854: Ab diesem Datum dürfen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten keinerlei Wechselentgelte mehr erheben. Bis dahin sind ermässigte Wechselentgelte zulässig, begrenzt auf die Kosten, die unmittelbar mit dem Wechsel zusammenhängen; andere Entgelte nach dem Vertrag bleiben unberührt. Der hängige Vorschlag für den Digital Omnibus würde diese Regelung ändern.
Planungsdatum: Transparenzregister, Viermonatskohorte (übrige Gesellschaften mit ordentlicher Revision)
Art. 51 Abs. 3 Bst. b TJPG: Andere Gesellschaften als Aktiengesellschaften, die ihre Bücher durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen müssen, erstatten die Meldung innert vier Monaten nach dem Inkrafttreten am 1. Oktober 2026. Das Gesetz nennt eine Frist und kein Kalenderdatum; nach der üblichen schweizerischen Fristberechnung endet die Frist am 1. Februar 2027, und das Bundesamt für Justiz hat kein Kalenderdatum veröffentlicht, weshalb dieses Planungsdatum der letzte Tag im Januar ist. Eine erste Änderung im Handelsregister nach dem 1. Oktober 2026 verkürzt die Frist auf einen Monat, längstens bis zum Ablauf der Frist der Kohorte (Art. 51 Abs. 1).
Verstärkte Sorgfaltspflichten (enhanced due diligence) bei Kryptowert-Korrespondenzbeziehungen
Regulation 1(4) der S.I. 2026/621 setzt die neue Regulation 34A der Money Laundering Regulations (britische Geldwäschereivorschriften) in Kraft, zusammen mit einem Verbot von Korrespondenzbeziehungen mit Bank-Mantelgesellschaften (shell banks).
Dritte Ausschreibung des SECO: Vorschläge der Stufe 2 fällig (vorläufig)
Nach den Ausschreibungsunterlagen des SECO reichen die Gesuchsteller der engeren Wahl ihre Vorschläge der Stufe 2 bis zum 21. Februar 2027 ein, nach den Präsentationen vom 7. bis 17. Dezember 2026; die endgültige Auswahl wird bis Ende April 2027 mitgeteilt. Die Auswahlschritte nach Stufe 1 sind in den Ausschreibungsunterlagen als vorläufig bezeichnet, und das SECO behält sich darin zudem vor, alle Fristen und Termine ohne vorherige Ankündigung zu ändern. Die Auswahl steht unter der Bedingung, dass die gesamte Projektfinanzierung innert sechs Monaten gesichert wird, in begründeten Fällen um drei Monate verlängerbar.
Antragsfenster der FCA für Kryptowerte schliesst
Nach Angaben der FCA schliesst das Fenster um 23.59 Uhr. Regulation 52(3) erlaubt der FCA, den Zeitraum zu verlängern, nicht aber, ihn zu verkürzen; Regulation 52(5) lässt spätere Anträge weiterhin zu, aber ohne den Übergangsschutz (saving) nach Regulation 53: Wer nach dem Fenster und vor dem 25. Oktober 2027 einen Antrag stellt, fällt unter die engere Ausnahme nach Regulation 56, die nur die Erfüllung bereits bestehender Verträge erfasst (Regulation 55(2)); ein Antrag, der an oder nach jenem Tag gestellt wird, erhält keines von beiden.
Planungsdatum: Transparenzregister, Fünfmonatskohorte (Aktiengesellschaften, welche die Voraussetzungen der ordentlichen Revision nicht erfüllen)
Art. 51 Abs. 3 Bst. c TJPG: Aktiengesellschaften, welche die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht erfüllen, erstatten die Meldung innert fünf Monaten nach dem Inkrafttreten am 1. Oktober 2026. Das Gesetz nennt eine Frist und kein Kalenderdatum; nach der üblichen schweizerischen Fristberechnung endet die Frist am 1. März 2027, und das Bundesamt für Justiz hat kein Kalenderdatum veröffentlicht, weshalb dieses Planungsdatum der letzte Tag im Februar ist. Eine erste Änderung im Handelsregister nach dem 1. Oktober 2026 verkürzt die Frist auf einen Monat, längstens bis zum Ablauf der Frist der Kohorte (Art. 51 Abs. 1).
Omnibus I: Umsetzungsfrist für die Änderungen der Unternehmensberichterstattung
Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2026/470: Die Mitgliedstaaten setzen die Massnahmen zu den Art. 1, 2 und 3 bis zu diesem Datum in Kraft. Die Änderungen der CSDDD in Art. 4 folgen bis zum 26. Juli 2028.
Planungsdatum: Transparenzregister, Sechsmonatskohorte und Rechtseinheiten ausländischen Rechts
Art. 51 Abs. 3 Bst. d TJPG erfasst nach seinem Wortlaut andere Gesellschaften, die die Voraussetzungen für eine eingeschränkte Revision nicht erfüllen, und andere juristische Personen; sie erstatten die Meldung innert sechs Monaten nach dem Inkrafttreten am 1. Oktober 2026, und nach Art. 53 haben juristische Personen ausländischen Rechts, die dem Gesetz unterstehen, dieselben sechs Monate für ihre Meldungen nach Art. 17. Das Gesetz nennt eine Frist und kein Kalenderdatum; nach der üblichen schweizerischen Fristberechnung endet die Frist am 1. April 2027, und das Bundesamt für Justiz hat kein Kalenderdatum veröffentlicht, weshalb dieses Planungsdatum der letzte Tag im März ist. Eine erste Änderung im Handelsregister nach dem 1. Oktober 2026 verkürzt die Frist auf einen Monat, längstens bis zum Ablauf der Frist der Kohorte (Art. 51 Abs. 1).
Finanzintermediäre beginnen, dem Transparenzregister Unterschiede zu melden
Art. 54 Abs. 1 TJPG: Die Pflicht nach Art. 30, Unterschiede zu melden, gilt erst sechs Monate nach dem Inkrafttreten, nach der üblichen schweizerischen Fristberechnung also ab dem 1. April 2027. Stellt ein Finanzintermediär fest, dass eine Gesellschaft nicht eingetragen ist, muss er nach Art. 54 Abs. 2 nachfragen, ob für sie die Zweijahresfrist nach Art. 51 Abs. 2 läuft; bestätigt die Gesellschaft dies, muss er bis zum Ablauf dieser Frist keine Meldung erstatten.
Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute müssen Echtzeitüberweisungen in Euro anbieten
Art. 5a Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 in der durch die Verordnung (EU) 2024/886 geänderten Fassung: Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute im Euro-Währungsgebiet müssen das Senden und den Empfang von Echtzeitüberweisungen in Euro anbieten; jene in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, müssen den Empfang anbieten, das Senden folgt bis zum 9. Juli 2027.
Aufgeschobene Bestimmungen der AIFMD II über die Berichterstattung gelten
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2024/927: Die Massnahmen zur Umsetzung von Art. 1 Nr. 12 (geänderte Regelung der aufsichtlichen Berichterstattung) und von Art. 2 Nr. 7 in Bezug auf Art. 20a der OGAW-Richtlinie gelten ab diesem Datum. Was zu melden ist und wann, richtet sich nach den nationalen Massnahmen und den technischen Standards der ESMA, die bis zum 16. April 2027 fällig sind; am Anwendungsdatum selbst wird nichts fällig.
Erste jährliche BFSA-Berichte fällig
Wer im Lauf des Jahres 2026 in eines der beiden Register eingetragen wurde, erstattet erstmals Bericht, und zwar für das Kalenderjahr 2026. Das Datum stammt aus den Leitlinien der Aufsichtsbehörden; das Abkommen selbst legt keines fest. Für eingetragene Unternehmen wiederholt sich der Bericht nach den Leitlinien der Aufsichtsbehörden an jedem 30. April.
Erster jährlicher Bericht der Kommission über das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine
Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2026/467 verlangt Berichte über die Durchführung bis zum 30. Juni 2027 und bis zum 30. Juni 2028, Art. 29 Abs. 3 einen Bewertungsbericht bis zum 30. Juni 2029. Institutionelle Berichtspflichten der Kommission; Darlehensnehmer und Auftragnehmer haben nichts zu unternehmen.
AMLA muss mit der Auswahl der Verpflichteten begonnen haben, die sie direkt beaufsichtigen wird
Art. 13 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1620: Das erste Auswahlverfahren beginnt spätestens an diesem Datum und wird innert sechs Monaten abgeschlossen; die direkte Beaufsichtigung beginnt sechs Monate nach der Veröffentlichung der Liste, also 2028 (Erwägungsgrund 86). Bis zu 40 Kredit- und Finanzinstitute oder Gruppen mit hohem Risiko, ausgewählt nach den Art. 12 und 13.
Anbieter ausserhalb des Euro-Währungsgebiets müssen Echtzeitüberweisungen in Euro senden und die Überprüfung des Zahlungsempfängers anbieten
Art. 5a Abs. 8 und Art. 5c Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 in der geänderten Fassung. Die Überprüfung des Zahlungsempfängers gilt für Überweisungen in Euro im Anwendungsbereich der Verordnung, ob Echtzeitüberweisung oder nicht. Das Senden von Konten in Landeswährung kann für Zeiten, in denen der Anbieter keine Euro-Überweisungen abwickelt, die keine Echtzeitüberweisungen sind, mit vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden, jährlich erneuerbar, auf einen Betrag begrenzt werden, der nicht unter EUR 25 000 liegt (Art. 5a Abs. 2); eine gesonderte Ausnahme hebt diese Pflicht zum Senden ganz auf, aber nur bis zum 9. Juni 2028 (Art. 5a Abs. 8).
AMLR gilt, und die Umsetzungsfrist der AMLD6 läuft ab
Die Verordnung (EU) 2024/1624 wird zum einheitlichen Regelwerk, unmittelbar anwendbar, innerhalb der AMLA-Architektur. Die Richtlinie (EU) 2015/849 wird mit Wirkung von diesem Datum durch Art. 77 der Richtlinie (EU) 2024/1640 aufgehoben, deren allgemeine Umsetzungsfrist nach Art. 78 auf denselben Tag fällt; Art. 78 sieht für die Mitgliedstaaten gestaffelt frühere und spätere Pflichten vor (siehe die Einträge zum 10. Juli 2026 und zum 10. Juli 2029). Die Travel-Rule-Pflichten der Verordnung (EU) 2023/1113 gelten weiter.
Bestehende KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck müssen die Verordnung einhalten
Art. 111 Abs. 3: Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, die vor dem 2. August 2025 in Verkehr gebracht wurden, müssen die erforderlichen Massnahmen getroffen haben, um die Pflichten zu erfüllen. Durch die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI nicht geändert.
Data Act (Datenverordnung): Regeln über missbräuchliche Vertragsklauseln erfassen bestehende Datenverträge zwischen Unternehmen
Art. 50 der Verordnung (EU) 2023/2854: Kapitel IV, nach dem missbräuchliche Vertragsklauseln über Datenzugang und Datennutzung, Haftung und Rechtsbehelfe, die ein Unternehmen einem anderen einseitig auferlegt, nicht bindend sind (Art. 13), gilt ab diesem Datum für Verträge, die am oder vor dem 12. September 2025 geschlossen wurden und unbefristet sind oder frühestens zehn Jahre nach dem 11. Januar 2024 ablaufen. Ein Cloud-Vertrag fällt nur darunter, wenn er solche Klauseln enthält; die Regeln über den Wechsel stehen in Kapitel VI.
EU wechselt zur Abwicklung T+1
Die Verordnung (EU) 2025/2075 ändert die CSDR so, dass Geschäfte mit übertragbaren Wertpapieren, die an Handelsplätzen ausgeführt werden, spätestens am ersten Geschäftstag nach dem Handelstag abgewickelt werden; sie gilt ab diesem Datum (Art. 2). Die Änderungen zur Abwicklungsdisziplin, welche die Kommission am 6. Juli 2026 angenommen hat (C(2026)4640), befinden sich in der Prüfphase und sind noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht; dass das Vereinigte Königreich und die Schweiz auf denselben Tag umstellen, beruht auf deren eigenen Entscheiden.
Britisches Kryptowert-Regime tritt vollständig in Kraft
Regulation 1 der S.I. 2026/102 legt den Tag des vollständigen Inkrafttretens (full commencement day) fest, und sieben neue regulierte Tätigkeiten werden wirksam. Die endgültigen Regeln der FCA, am 30. Juni 2026 in PS26/9 bis PS26/13 veröffentlicht, treten am selben Tag in Kraft; sie regeln die Deckung und die Einlösung von Stablecoins sowie die Verwahrung nach CASS 17. Die Leitlinien zum Perimeter (perimeter guidance) folgten am 16. September 2026 in PS26/18. Die FCA hält in PS26/11 fest, dass CASS 17 vorerst nicht für die Verwahrung von relevant specified investment cryptoassets gilt, die unter CASS 6 bleiben. Auch die Paragraphs 3 und 4 von Schedule 6B treten in Kraft, für Unternehmen, die ab diesem Datum registriert werden.
Hochrisiko-Pflichten gelten für Systeme nach Anhang III
Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 (Art. 6 bis 27, mit Ausnahme der bereits geltenden Pflicht der Kommission zum Erlass von Leitlinien nach Art. 6 Abs. 5) gelten für Systeme, die nach Art. 6 Abs. 2 und Anhang III als hochriskant eingestuft sind. Die Neueinstufung als Anbieter nach Art. 25 beginnt zu greifen.
Cyberresilienz-Verordnung (Cyber Resilience Act) gilt vollständig
Art. 71 Abs. 2: Die Verordnung gilt ab diesem Datum. Nach Art. 69 Abs. 2 sind Produkte, die zuvor in Verkehr gebracht wurden, nur erfasst, wenn sie ab diesem Datum wesentlich geändert werden. Die Ausnahme bilden die Meldepflichten: Art. 69 Abs. 3 wendet die Pflichten nach Art. 14 auf jedes erfasste Produkt an, das bereits in Verkehr gebracht ist, und zwar seit dem 11. September 2026.
Laufzeit der Ukraine-Fazilität endet, Verfügbarkeit des Unterstützungsdarlehens läuft aus
Die Fazilität deckt die Jahre 2024 bis 2027 ab, mit einer Obergrenze von EUR 50 Milliarden; das Unterstützungsdarlehen über EUR 90 Milliarden ist bis zu diesem Datum verfügbar, die Auszahlung folgt danach.
Kryptowerte-Whitepaper fällig für Kryptowerte, die vor dem 30. Dezember 2024 zum Handel zugelassen wurden
Art. 143 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2023/1114: Für andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Token, die vor dem 30. Dezember 2024 zum Handel zugelassen wurden, müssen die Betreiber von Handelsplattformen sicherstellen, dass bis zu diesem Datum ein Kryptowerte-Whitepaper erstellt, übermittelt und veröffentlicht wird, soweit diese Verordnung eines verlangt.
Marktrisiko: Ansatz mit internen Modellen (internal model approach) tritt im Vereinigten Königreich in Kraft
PS1/26 der PRA, Ziff. 1.24, schiebt den FRTB-IMA um ein weiteres Jahr auf. Festgelegt durch Regeln der Aufsichtsbehörde; kein Rechtsakt legt das Datum fest.
CSRD erfasst Mutterunternehmen aus Drittländern mit Geschäft in der EU
Art. 5 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2022/2464: Kapitel 9a der Bilanzrichtlinie gilt für Geschäftsjahre, die an oder nach diesem Datum beginnen. Schweizer, britische und US-Gruppen mit erheblichem Umsatz in der EU trifft über ihr Tochterunternehmen oder ihre Zweigniederlassung in der EU eine Berichtspflicht auf Gruppenebene.
CSDDD: Umsetzungsfrist
Art. 37 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2024/1760 in der durch die Richtlinie (EU) 2026/470 ersetzten Fassung. Die nach Unternehmensgrösse gestaffelte Einführung und die Pflicht zu einem Übergangsplan zur Minderung der Folgen des Klimawandels nach Art. 22 sind entfallen; es bleibt eine Sorgfaltspflicht in der Lieferkette, die erfasste Gruppen über ihre Verträge weitergeben werden.
Hochrisiko-Pflichten gelten für in Produkte eingebettete Systeme nach Anhang I
Für KI, die Sicherheitsbauteil eines Produkts ist, das unter die in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Rechtsvorschriften fällt und einer Konformitätsbewertung durch Dritte unterzogen werden muss, oder die selbst ein solches Produkt ist. Produkte nach Anhang I Abschnitt B folgen ihren sektoralen Rechtsvorschriften; anwendbar sind nur Art. 6 Abs. 6 und 7, die Art. 102 bis 109 und Art. 112 (Art. 2 Abs. 2).
Planungsdatum: Transparenzregister, äusserste Frist für Rechtseinheiten, deren wirtschaftlich berechtigte Personen bereits im Handelsregister eingetragen sind
Art. 51 Abs. 2 TJPG: Juristische Personen, deren wirtschaftlich berechtigte Personen alle als Gesellschafterinnen, Gesellschafter oder Organe im Handelsregister eingetragen sind, müssen die Meldung spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten am 1. Oktober 2026 erstatten. Das Gesetz nennt eine Frist und kein Kalenderdatum; nach der üblichen schweizerischen Fristberechnung endet sie am 1. Oktober 2028, und das Bundesamt für Justiz hat kein Kalenderdatum veröffentlicht, weshalb dieses Planungsdatum der 30. September 2028 ist. Eine erste Änderung im Handelsregister nach dem 1. Oktober 2026 löst die Pflicht früher aus, innert eines Monats (Art. 51 Abs. 1).
Letzter zulässiger Tag für die Auszahlung der Tranchen des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine
Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2026/467: Das Darlehen ist bis zum 31. Dezember 2027 verfügbar, und jede Tranche muss bis zu diesem Datum ausgezahlt sein.
Eigenmittelbehandlung von Software bei systemrelevanten Schweizer Banken tritt in Kraft
Ziff. IV Abs. 2 der Änderung der Eigenmittelverordnung vom 22. April 2026 (AS 2026 207) schiebt Art. 32 Abs. 1 Bst. c, Art. 32 Abs. 2bis und Art. 66 Abs. 6 um zwei Jahre auf. Systemrelevante Banken, die Software bilanzieren, ziehen die positive Differenz zwischen den aufsichtsrechtlich kumulierten Abschreibungen und den kumulierten Abschreibungen gemäss Rechnungslegung ab, bei einer aufsichtsrechtlichen Abschreibungsdauer von höchstens drei Jahren und technischen Ausführungsbestimmungen der FINMA, die der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2176 folgen, und sie risikogewichten den Buchwert der Software gemäss Art. 66 Abs. 6.
Fussballsektor tritt in den Anwendungsbereich des Geldwäscherechts
Profifussballvereine und Fussballvermittler werden Verpflichtete nach der AMLR, vorbehaltlich nationaler Ausnahmen für kleinere Vereine mit geringem Risiko.
AMLD6, spätere Umsetzung: zentrale Zugangsstelle für Informationen über Immobilien
Art. 78 der Richtlinie (EU) 2024/1640: Die Massnahmen zur Umsetzung von Art. 18, wonach jeder Mitgliedstaat den zuständigen Behörden über eine zentrale Zugangsstelle sofortigen, direkten und kostenlosen Zugang zu Informationen über Immobilieneigentum und Immobilientransaktionen gewähren muss, werden zwei Jahre nach dem Rest der Richtlinie fällig. Eine Pflicht der Mitgliedstaaten.
CSDDD: Sorgfaltspflichten gelten für alle erfassten Unternehmen gleichzeitig
Art. 37 Abs. 1 in der ersetzten Fassung: Die ursprüngliche dreistufige Staffelung nach Grösse ist entfallen. Die jährliche Erklärung zur Sorgfaltspflicht nach Art. 16 folgt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2030 beginnen.
Britische Bestimmungen zu Übergangsschutz und Abwicklung (saving und run-off) für Kryptowerte laufen aus
Chapters 2 und 3 von Part 7 der S.I. 2026/102 treten am Ende der zwei Jahre ausser Kraft, die mit dem Tag des vollständigen Inkrafttretens (full commencement day), dem 25. Oktober 2027, beginnen (Regulations 53(3) und 55(9)): Der Übergangsschutz (saving) nach Regulation 53 für Anträge, über die noch nicht entschieden ist oder die überprüft werden, und die Ausnahme nach Regulation 56 für die Erfüllung bereits bestehender Verträge enden beide. Ein allfälliger letzter Tag (final day), den die FCA nach Regulation 59 festlegt, muss vor diesem Datum liegen.
Befristete FRTB-Entlastungsmassnahmen laufen aus
Die Art. 495i bis 495v CRR, eingefügt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1221 der Kommission vom 4. Juni 2026, gelten vom 1. Januar 2027 bis zu diesem Datum.
CSDDD: Pflicht zur jährlichen Erklärung beginnt für Geschäftsjahre ab diesem Datum
Art. 37 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2024/1760 in der durch die Richtlinie (EU) 2026/470 ersetzten Fassung: Die Mitgliedstaaten wenden die Massnahmen zur Umsetzung von Art. 16 für Geschäftsjahre an, die am oder nach dem 1. Januar 2030 beginnen. Massgebend ist der Beginn des Geschäftsjahres; die Erklärung selbst ist innert zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag fällig (Art. 16 Abs. 1 Buchst. b).
Bestehende Hochrisiko-KI für Behörden muss die Verordnung einhalten
Art. 111 Abs. 2 in der durch die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI geänderten Fassung: Hochrisiko-Systeme, die vor den Stichtagen für die Anwendung von Kapitel III in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, sind nur erfasst, wenn ihre Konzeption erheblich verändert wird; Anbieter und Betreiber solcher bestehender Systeme, die bestimmungsgemäss von Behörden verwendet werden sollen, müssen die Verordnung jedoch bis zum 2. August 2030 einhalten. Systeme, die nach dem 2. Dezember 2027 (Anhang III) oder dem 2. August 2028 (Anhang I) in Verkehr gebracht werden, halten sie ab diesen Daten ein.
Bestehende KI in IT-Grosssystemen der EU muss die Verordnung einhalten
Art. 111 Abs. 1: KI-Komponenten der in Anhang X aufgeführten Systeme, die vor dem 2. August 2027 in Verkehr gebracht wurden, müssen mit der Verordnung in Einklang gebracht werden. Anhang X erfasst das Schengener Informationssystem, das VIS, Eurodac, das Einreise-/Ausreisesystem, ETIAS, ECRIS-TCN und die Rechtsakte zur Interoperabilität.
Erste fünfjährliche Überprüfung des BFSA steht an
Art. 46: Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, überprüfen sie die Umsetzung des Abkommens gemeinsam fünf Jahre nach dem Inkrafttreten und danach alle fünf Jahre. Ein Überprüfungstermin für die Parteien; das Abkommen läuft an diesem Tag nicht aus, und kein Unternehmen hat etwas einzureichen.
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