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Die vier Meldewege nach dem BFSA, Schritt für Schritt

Michael Isak|19. August 2026, aktualisiert am 28. September 2026|Client Update|24 Minuten Lesezeit

Das Berne Financial Services Agreement funktioniert über Meldungen, und die eine Meldung gibt es nicht. Es bestehen vier Wege, die von drei Behörden über zwei Plattformen abgewickelt werden: Zwei führen zu Einträgen in den eigens geschaffenen BFSA-Registern, einer läuft über das ordentliche Register der FINMA für Versicherungsvermittler, ganz ohne BFSA-Meldung, und einer besteht in einer Meldung, die zu keinem Registereintrag führt. Ein Schweizer Finanzdienstleister im Bereich Investment Services meldet über die Plattform der FINMA und wartet bis zu 60 Tage plus 30 auf den Eintrag im Register der FCA. Ein britischer Versicherer meldet über FCA Connect und wartet 30 Tage plus 30 auf den Eintrag im Register der FINMA. Ein britischer Versicherungsvermittler meldet nach dem Abkommen nichts und lässt sich nach innerstaatlichem Schweizer Recht registrieren. Ein britisches Unternehmen, das Kundenberater in die Schweiz entsendet, erstattet der FCA eine einzige Meldung und erhält dafür weder einen Eintrag in einem BFSA-Register noch eine Schweizer Registrierung der Kundenberater. Die Wege werden nachfolgend der Reihe nach dargestellt; es folgen die zwei Berechtigungsvoraussetzungen, welche die BFSA-Überprüfung nicht abdeckt und die das Unternehmen selbst erklärt und selbst verantwortet.

Ein Abkommen, vier Wege

Das Abkommen vom 21. Dezember 2023 ist seit dem 1. Januar 2026 in Kraft, und der neue Marktzugang, den es geschaffen hat, steht seit diesem Datum offen. Die vier Wege ergeben sich aus dem Aufbau des Abkommens: Der Marktzugang ist Sektor für Sektor in den sektoralen Anhängen geregelt, und die beiden Anhänge, auf die es hier ankommt, weisen in entgegengesetzte Richtungen. Anhang 5, der sektorale Anhang Investment Services, öffnet das Vereinigte Königreich für Schweizer Finanzdienstleister. Anhang 4, der sektorale Anhang Versicherungen, öffnet die Schweiz für britische Versicherer. Jeder hat seine eigene Meldung, seine eigene überprüfende Behörde und seine eigenen Fristen. Drei der vier Wege enden mit einem Registereintrag: in den beiden eigens geschaffenen BFSA-Registern für Schweizer Finanzdienstleister im Bereich Investment Services und für britische Versicherer sowie, für britische Vermittler, im ordentlichen Register der FINMA für Versicherungsvermittler nach innerstaatlichem Schweizer Recht. Einzig die Meldung britischer Unternehmen, die nach Anhang 5 Abschnitt IV.B.2 Kundenberater in die Schweiz entsenden, führt zu gar keinem Registereintrag.

Zwei Dokumente bestimmen den Ablauf in der Praxis, und beide sollten bei einer Meldung herangezogen werden: die von der FCA und der PRA gemeinsam veröffentlichten Leitlinien für Unternehmen und die Wegleitung der FINMA vom 8. Januar 2026. Keines der beiden Dokumente ist rechtlich verbindlich, und die FINMA hält dies ausdrücklich fest. Beide beschreiben, was die beiden Aufsichtsbehörden mit einer Meldung tun.

WER MELDET WO FRISTEN ERGEBNIS 1. Schweizer Finanzdienstleister Bank, Wertpapierhaus, Fondsleitung, Verwalter von Kollektivvermögen, Vermögensverwalter EHP der FINMA an die FCA FINMA 60 Tage dann FCA 30 Tage FCA: öffentliches BFSA-Register 2. UK-Versicherer Solvabilität II, keine Kapitalentlastungen, keine oder begrenzte Leben-Verpflichtungen FCA Connect an die FINMA PRA und FCA 30 Tage dann FINMA 30 Tage FINMA: öffentliches BFSA-Register 3. UK-Versicherungsvermittler Ungebunden. Keine BFSA-Meldung. Schweizer Recht gilt, ohne Lokalisierungserfordernis EHP der FINMA Weg nach Schweizer Recht Schweizer Registrierung; BFSA-Fristen gelten nicht Vermittlerregister der FINMA 4. UK-Unternehmen mit Kundenberatern Vorübergehend in der Schweiz, keine feste Geschäftseinrichtung FCA, SUP-15-Formular eine einzige Meldung Vor Dienstleistungsbeginn Keine Wartefrist genannt Kein Register, Auflagen: Offenlegung und FIDLEG Rechtsordnungen: Schweiz und Vereinigtes Königreich. Auf Weg 1 und 2 setzt die Dienstleistung den Registereintrag voraus.

Abbildung 1: Die vier Wege nach dem BFSA. Quellen: Berne Financial Services Agreement, Anhang 4 Abschnitte IV, VII und VIII sowie Anhang 5 Abschnitte IV, IX und X; Leitlinien der FCA und der PRA für Unternehmen; Wegleitung der FINMA vom 8. Januar 2026 (Stand: 26. September 2026).

Weg eins: ein Schweizer Finanzdienstleister im Bereich Investment Services ins Register der FCA

Am Anfang steht die Berechtigung, denn die Meldung eines nicht berechtigten Unternehmens ist vergebliche Arbeit. Anhang 5 Abschnitt IV Abs. A lässt einen Finanzdienstleister zu, der als Bank nach dem Bankengesetz (BankG) oder als Wertpapierhaus, Fondsleitung, Verwalter von Kollektivvermögen oder Vermögensverwalter nach dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG) bewilligt und beaufsichtigt ist; der nach Schweizer Recht inkorporiert oder gebildet ist; der von der FINMA bewilligt ist, die gemeldeten Dienstleistungen in der Schweiz zu erbringen; der sie in der Schweiz tatsächlich erbringt; und der für die gemeldeten Dienstleistungen im Vereinigten Königreich über keine Zulassung nach Part 4A FSMA verfügt. Es folgt die Eintragung in das Register, und jede spätere Änderung, die für den Registereintrag von Belang ist, muss gemeldet werden.

Die Wegleitung der FINMA schliesst sodann eine Reihe von Unternehmen aus. Ein Einzelunternehmen scheidet aus, weil das Abkommen eine nach Schweizer Recht inkorporierte oder gebildete Rechtseinheit verlangt. Dasselbe gilt für die Schweizer Zweigniederlassung oder Vertretung eines ausländischen Finanzdienstleisters. Ausgeschlossen sind Inhaber der Fintech-Bewilligung nach Art. 1b BankG und die nach Art. 17 Abs. 2 FINIG bewilligten Trustees, ebenso Finanzintermediäre, die einer Selbstregulierungsorganisation nach dem Geldwäschereigesetz (GwG) angeschlossen sind, und Finanzdienstleister, die gemäss Art. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) nicht der Aufsicht der FINMA unterstehen. Für eine Schweizer Vermögensverwaltungsgruppe folgt daraus praktisch, dass die Gesellschaft, welche die Bewilligung nach dem FINIG hält, auch die Gesellschaft sein muss, die meldet und die dem britischen Kunden gegenübersteht.

Die Meldung selbst wird auf der Erhebungs- und Gesuchsplattform der FINMA, der EHP, eingereicht und von dort an die FCA übermittelt. Die FINMA führt auf, was das Formular verlangt: Name und Kontaktangaben, den Bewilligungsstatus als Bank, Wertpapierhaus, Fondsleitung, Verwalter von Kollektivvermögen oder Vermögensverwalter, die Dienstleistungen, die das Institut nach dem Abkommen erbringen will, eine Bestätigung, dass es für diese Dienstleistungen bewilligt ist und sie bereits ausserhalb des Abkommens anbietet, sowie eine Bestätigung, dass es alle Auflagen des Abkommens einhalten wird. Die FCA fügt eine Dimension hinzu, bei der es auf Genauigkeit ankommt: Die Meldung bezeichnet die erfassten Dienstleistungen nach erfasstem Finanzinstrument und nach Kategorie von erfassten Kunden, und diese Kombination bestimmt später den Registereintrag.

Eine Anweisung in der Wegleitung der FINMA verdient es, sinngemäss wiedergegeben zu werden. Ein Unternehmen muss sich anhand der geltenden Vorschriften und der in seinen eigenen Organisationsdokumenten, den Statuten oder dem Gesellschaftsvertrag, festgelegten Tätigkeiten vergewissern, dass es in der Schweiz oder von der Schweiz aus bewilligt ist, jene Tätigkeiten auszuüben, die es ins Vereinigte Königreich erbringen will. Ist es nicht für den Handel auf eigene Rechnung, für die Übernahme der Emission oder die Platzierung erfasster Finanzinstrumente mit fester Übernahmeverpflichtung oder für deren Platzierung ohne feste Übernahmeverpflichtung bewilligt, dürfen diese Felder im EHP-Formular nicht angekreuzt werden. Unternehmen, deren Bewilligung enger ist als ihre geschäftlichen Ziele, müssen sich deshalb zwischen einer engeren Meldung und einer Erweiterung der Schweizer Bewilligung entscheiden, und dieser Entscheid gehört an den Anfang des Projekts.

Was folgt, ist eine Überprüfung; das Geschäft, das dahintersteht, wird nicht beurteilt. Die FINMA unterzieht die Angaben in der Meldung einer Prüfung, die sie als «properness review» (Ordnungsmässigkeitsprüfung) bezeichnet, und bestätigt der FCA mit einem «good standing letter» deren Richtigkeit sowie den guten Ruf des Unternehmens. Das hat innerhalb von 60 Tagen zu geschehen. Nach Erhalt trägt die FCA das Unternehmen innert weiterer 30 Tage in ihr öffentliches BFSA-Register ein, und das Unternehmen darf die gemeldeten Dienstleistungen ab dem Datum der Veröffentlichung erbringen, nicht schon ab dem Datum der Meldung. Kommt später eine Dienstleistung hinzu, wiederholt sich der Vorgang: erneut melden und warten, denn die zusätzliche Dienstleistung darf erst erbracht werden, wenn der Registereintrag nachgeführt ist, und für die Änderung gelten dieselben Fristen von 60 und 30 Tagen.

Weg zwei: ein britischer Versicherer ins Register der FINMA

Dies ist der spiegelbildliche Weg. Anhang 4 gibt britischen Versicherern ohne Niederlassung in der Schweiz grenzüberschreitenden Zugang zu Schweizer Unternehmenskunden, und die Meldung erfolgt über FCA Connect, wo der Zugang standardmässig beim Principal User des Unternehmens liegt. Das Formular verlangt den Namen des Unternehmens, seine Firm Reference Number, Kontaktangaben, die erfassten Dienstleistungen einschliesslich der Versicherungszweige, die das Unternehmen in der Schweiz zeichnen will, eine Selbstdeklaration, dass es die Berechtigungsvoraussetzungen nach Anhang 4 Abschnitt IV Abs. B erfüllt, und eine Erklärung, dass es die Auflagen nach Anhang 4 Abschnitt VII einhalten wird.

Die Berechtigungsvoraussetzungen sind anspruchsvoller als ihr Gegenstück bei den Investment Services. Der Finanzdienstleister muss im Vereinigten Königreich als Versicherer oder Versicherungsvermittler zugelassen und beaufsichtigt sein; er muss nach britischem Recht inkorporiert oder gebildet, im Vereinigten Königreich wohnhaft oder eine britische Zweigniederlassung eines erfassten Schweizer Finanzdienstleisters sein; und er muss die betreffenden erfassten Dienstleistungen für ausserhalb der Schweiz gelegene Risiken erbringen. Ein Versicherer muss zudem auf Unternehmensebene grundsätzlich den Anforderungen von Solvabilität II unterstehen, was für britische Zweigniederlassungen von Schweizer Finanzdienstleistern nicht gilt; er muss seine Solvabilitätsanforderungen ohne Kapitalentlastungsmassnahmen erfüllen, wobei die Berechnung auf der risikofreien Zinskurve beruht, ohne Matching-Anpassung, Volatilitätsanpassung, dynamische Volatilitätsanpassung, Übergangsmassnahmen bei risikolosen Zinssätzen oder Übergangsmassnahmen bei versicherungstechnischen Rückstellungen; er muss seinen unternehmensspezifischen Managementpuffer (management buffer) einhalten; er darf keine Verbindlichkeiten aus dem Lebensversicherungsgeschäft haben, ausgenommen solche aus Nichtlebensversicherungsverträgen, und wo solche Verbindlichkeiten bestehen, darf deren bester Schätzwert (brutto) 10 Prozent der gesamten Verbindlichkeiten zum besten Schätzwert nicht übersteigen, gemessen an Solvabilität-II-Zahlen, die ohne diese Kapitalentlastungsmassnahmen berechnet sind; und er muss sicherstellen, dass die Mitarbeitenden, die am Vertrieb nach Schweizer Recht beteiligt sind, über einschlägige Kenntnisse des schweizerischen Versicherungsrechts verfügen.

Am meisten Sorgfalt verlangt die Voraussetzung, die erfassten Dienstleistungen für Risiken ausserhalb der Schweiz zu erbringen. Die Zulassung reicht häufig weiter als das tatsächlich gezeichnete Geschäft. Die Leitlinien von FCA und PRA benennen die Folge deutlich: Bietet ein britischer Versicherer einen bestimmten Versicherungszweig ausserhalb der Schweiz nicht an, sei es im Vereinigten Königreich oder in einem Drittstaat, so erlaubt ihm das Abkommen nicht, diesen Zweig in der Schweiz zu zeichnen, und in diesem Fall sollte die PRA nach Fundamental Rule 7 und Rule 2.3(1)(d) des Notifications Part des PRA Rulebook benachrichtigt werden. Die PRA teilt der FINMA dann den Umfang der Tätigkeit des Versicherers ausserhalb der Schweiz mit, und die FINMA soll die Registrierung voraussichtlich entsprechend einschränken. Ein Unternehmen, das gestützt auf seine Zulassung meldet, ohne darauf zu achten, was es tatsächlich zeichnet, kann deshalb am Ende einen öffentlichen Registereintrag erhalten, der enger ist als der beantragte.

Die Fristen sind kürzer als auf der Schweizer Seite. Die zuständige britische Behörde überprüft die Berechtigung und den guten Ruf und informiert die FINMA innert 30 Tagen; bestätigt sie beides, trägt die FINMA den Versicherer innert weiterer 30 Tage in ihr Register ein, und von da an dürfen die erfassten Dienstleistungen erbracht werden. Für die Meldung zusätzlicher erfasster Dienstleistungen oder Versicherungszweige gelten dieselben zwei Schritte; bei anderen Änderungen passt die FINMA das Register innert 30 Tagen nach Erhalt der Meldung an. Die PRA benachrichtigt das Unternehmen, sobald es eingetragen ist.

Die Registrierung beantwortet nur die Frage, wer das Geschäft zeichnen darf. Zwei weitere Schranken bestimmen, was gezeichnet werden darf, und beide gehören ebenso ins Underwriting-Dossier wie ins Compliance-Dossier. Erstens sind erfasste Kunden nach Anhang 4 Abschnitt V Abs. B in der Schweiz inkorporierte Unternehmen, die in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungs- oder Vermittlungsvertrag abgeschlossen, erneuert oder geändert wird, mindestens zwei von drei Kriterien erfüllen: einen Nettoumsatz von mehr als CHF 40 Millionen, eine Bilanzsumme von mehr als CHF 20 Millionen oder mehr als 250 Beschäftigte. Die Kriterien greifen bei der Erneuerung und bei einer Änderung erneut; ein Kunde, der unter die Schwellenwerte schrumpft, wird damit zum Problem bei der Erneuerung.

Zweitens dürfen die erfassten Dienstleistungen gegenüber erfassten Kunden nur für in der Schweiz belegene Risiken sowie für deren eigene Risiken und eigene direkte und indirekte Schäden erbracht werden, ferner für jene ihrer erfassten Tochtergesellschaften, seien diese in der Schweiz für Schweizer Risiken oder im Vereinigten Königreich für britische Risiken errichtet, sofern die Tochtergesellschaften im Vertrag jeweils einzeln oder gemeinsam als versichert bezeichnet sind. Bei einer Masterpolice für die Gruppe ist dieses Erfordernis der Nennung entscheidend.

Mit der Nennung allein ist es nicht getan. Die erfasste Tochtergesellschaft ist ein definierter Begriff: eine in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich errichtete juristische Person, an welcher der erfasste Kunde direkt die Mehrheit der Stimmen hält oder bei welcher er direkt das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats oder eines vergleichbaren Organs zu ernennen oder abzuberufen, oder ein dort ansässiges Gemeinschaftsunternehmen, an dem er 50 Prozent der Stimmen hält (Abschnitt II Abs. A.e). Indirekt gehaltene Tochtergesellschaften, andere verbundene Gesellschaften und Gesellschaften in Drittstaaten sind nicht erfasst, und der Versicherungszweig der verschiedenen finanziellen Verluste schliesst finanzielle Interessen an einer Tochtergesellschaft oder verbundenen Gesellschaft, die über eine Bilanzschutz-Klausel (financial interest clause) gedeckt werden sollen, ausdrücklich aus (Abschnitt III Abs. B.a.vii); das übliche Mittel, um nicht versicherbare Gruppengesellschaften in ein Programm einzubeziehen, steht im erfassten Geschäft daher nicht zur Verfügung.

Die Versicherungszweige sind in Anhang 4 Abschnitt III Abs. B abschliessend aufgezählt und enger als das, was ein britischer Underwriter im Firmenkundengeschäft üblicherweise zeichnet. Dazu gehören Beschädigung oder Verlust von Land- und Schienenfahrzeugen sowie von Binnenschiffen, Transportgüter im nicht grenzüberschreitenden Verkehr, Diebstahl und mutwillige Beschädigung unter Ausklammerung der Gefahren Feuer, Explosion, Überschwemmung, Sturm, Hagel, Lawine, Schneedruck, Steinschlag und Erdrutsch, Schäden an nuklearen Anlagen, Kredit, Kaution, verschiedene finanzielle Verluste, Rechtsschutz, die Dienstreiseversicherung für Angestellte und Verwaltungsratsmitglieder sowie ein eng gefasster Haftpflichtzweig, der beschränkt ist auf Organhaftpflichtansprüche (directors and officers), Gewährleistungs- und Freistellungsversicherungen (warranty and indemnity) im Zusammenhang mit Transaktionen und Cyber-Haftpflicht, sofern die Ansprüche ausschliesslich von Unternehmen stammen, welche die Kriterien für erfasste Kunden erfüllen. Cyber und erneuerbare Energien werden sodann ausdrücklich einbezogen, und zwar für Betriebsunterbruch, Sachschäden einschliesslich Anlagen und Ausrüstung sowie bestimmte finanzielle Verluste. Ausgeschlossen sind Versicherungen, die einem öffentlich-rechtlichen Regime unterstehen, insbesondere im Bereich der bundesstaatlichen Monopole und der kantonalen Monopole der Gebäudeversicherer, und jede Versicherung, die eine rechtlich durchsetzbare Versicherungsgemeinschaft verlangt. Die FINMA ergänzt, dass Unfall- und Krankenversicherung, Motorfahrzeughaftpflicht und das Monopolgeschäft nicht erfasst sind.

Neben der Registrierung gelten sodann die Auflagen nach Anhang 4 Abschnitt VII. Ein Versicherer muss schriftlich, klar und innert angemessener Frist vor Vertragsabschluss offenlegen: seinen Namen und seine Adresse; dass er für die betreffenden Versicherungszweige von der britischen Behörde zugelassen und beaufsichtigt und nicht von der FINMA bewilligt und beaufsichtigt ist; dass der Kunde persönlich dafür verantwortlich ist, die obligatorischen schweizerischen Steuern auf Versicherungsprämien an die zuständige Steuerbehörde zu entrichten; Kontaktangaben für Auskünfte über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der im Vertrieb tätigen Mitarbeitenden, für Beschwerden über berufliche Pflichtverletzungen sowie für die Behebung von Fehlern oder unrichtigen Informationen betreffend den Vertrieb; und den Gerichtsstand sowie das auf den Vertrag anwendbare Recht. Der Punkt zur Prämiensteuer sollte mit dem Kunden früh angesprochen werden, denn er weist dem Versicherungsnehmer eine schweizerische Steuerpflicht zu, und zwar in einem Dokument, das dieser möglicherweise nicht genau liest.

Auf Verlangen muss der Finanzdienstleister dem Kunden zudem innert 30 Tagen eine vollständige Kopie des Kundendossiers und aller weiteren Dokumente aus der Geschäftsbeziehung herausgeben, unter Vorbehalt der Datenschutz- und Vertraulichkeitsvorschriften. Die jährliche Berichterstattung geht an die FINMA, mit Kopie an die britische Behörde; übersteigen die Bruttoprämien aus erfassten Sektortätigkeiten in den vorangegangenen 12 Monaten CHF 5 000 000, muss der Bericht die Prämien nach Art der erfassten Dienstleistung und nach Versicherungszweig aufschlüsseln.

Weg drei: der britische Versicherungsvermittler, der nach dem Abkommen nichts meldet

Auf diesem Weg ist der naheliegende Schritt, eine BFSA-Meldung einzureichen, der falsche. Ungebundene britische Versicherungsvermittler erstatten der FCA nach dem Abkommen keine Meldung. Was ihnen das Abkommen gibt, ist eng und genau umrissen: Für einen Vermittler, der im Sinne von Art. 40 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) in einem Treueverhältnis zum erfassten Kunden steht und nicht als Angestellter eines Versicherungsunternehmens handelt, gilt das innerstaatliche Schweizer Recht weiterhin, mit Ausnahme des Lokalisierungserfordernisses nach Art. 41 Abs. 2 Bst. a dieses Gesetzes. Die Erleichterung betrifft einzig das Erfordernis einer Niederlassung in der Schweiz; die schweizerische Regulierung und die Registrierungspflicht gelten weiter.

Der Vermittler lässt sich daher nach innerstaatlichem Schweizer Recht bei der FINMA registrieren, im ordentlichen Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, mit den üblichen Unterlagen der FINMA auf der EHP, und er untersteht für die Registrierung wie für die Aufsicht weiterhin dem schweizerischen Aufsichtsrecht. Zwei Dinge erleichtern dies. Im Vereinigten Königreich anerkannte Berufsqualifikationen genügen als Nachweis der notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse, wobei der Berufsbildungsverband der Schweizer Versicherungswirtschaft bestehende britische Qualifikationen anerkennt; eine Schweizer Prüfung ist daher nicht nötig. Und die Offenlegungen, die das Abkommen hinzufügt, sind kurz: dass der Kunde persönlich für die obligatorischen schweizerischen Prämiensteuern verantwortlich ist, sowie Gerichtsstand und anwendbares Recht des Vertrags. Sie treten zu den gesetzlichen Pflichten des Schweizer Rechts hinzu, die jeden ungebundenen Vermittler treffen, darunter die vorvertragliche Information nach Art. 45, die Offenlegung von Interessenkonflikten nach Art. 45a und die ausdrückliche Offenlegung der von Versicherungsunternehmen oder Dritten erhaltenen Entschädigung nach Art. 45b VAG, zusammen mit der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Sicherheit, welche die Registrierung voraussetzt. Die jährliche Berichterstattung folgt dem innerstaatlichen Schweizer Weg und ist bis zum 31. Mai für das vorangegangene Kalenderjahr über die EHP einzureichen; das BFSA-Datum vom 30. April gilt nicht.

Eine weitere Absicherung enthält das Abkommen selbst: Der Vertrieb eines Vertrags in den erfassten Versicherungszweigen, den ausschliesslich ein erfasster britischer Versicherer anbietet, gilt nicht als die nach Art. 44 Abs. 1 Bst. a VAG unzulässige Tätigkeit zugunsten eines Versicherers ohne Schweizer Bewilligung (Anhang 4 Abschnitt VI Abs. A.b.iv).

Zwei schon zuvor bestehende Ausnahmen gelten neben alledem weiter, und das Abkommen hält sie zur Klarstellung fest. Ein britischer Versicherer ohne Schweizer Zweigniederlassung bleibt ausserhalb der Aufsicht der FINMA, wenn er ausschliesslich Risiken der Hochseeschifffahrt, der Luftfahrt und des grenzüberschreitenden Transports, ausserhalb der Schweiz gelegene Risiken oder Kriegsrisiken zeichnet (Art. 1 Abs. 2 der Aufsichtsverordnung, AVO) oder wenn er in der Schweiz nur die Rückversicherung betreibt (Art. 2 Abs. 2 Bst. a VAG).

Für Vermittler ist der Spielraum enger. Die AVO wendet die Ausnahme für die drei Risikokategorien sinngemäss auf die Versicherungsvermittlung an; ein britischer Broker, der ausschliesslich solches Geschäft platziert, untersteht daher ebenfalls nicht der Aufsicht. Die Ausnahme für die Rückversicherung ist eine Bestimmung für Versicherer und lässt sich nicht übertragen: Ein britischer Vermittler, der in der Schweiz Rückversicherung platziert, braucht weiterhin die ordentliche Registrierung bei der FINMA und kann höchstens, nach Ermessen der FINMA, vom Erfordernis einer Niederlassung in der Schweiz befreit werden, wenn er ausschliesslich Rückversicherung vermittelt (Art. 186 Abs. 3 Bst. c AVO). Ein Versicherer, dessen Geschäft unter eine Ausnahme fällt, gewinnt durch eine BFSA-Meldung nichts; ein Broker sollte die Ausnahme des Versicherers nicht als seine eigene lesen.

Weg vier: britische Kundenberater in die Schweiz, eine Meldung ohne Register

Der vierte Weg ist der kostengünstigste Zugangsweg des Abkommens. Anhang 5 Abschnitt IV Abs. B.2 erfasst ein britisches Unternehmen, das Angestellte vorübergehend in die Schweiz entsendet, damit sie dort als Kundenberater erfasste Dienstleistungen erbringen. Das Unternehmen muss im Vereinigten Königreich zugelassen und beaufsichtigt sein, nach britischem Recht inkorporiert oder gebildet sein, für die betreffenden erfassten Dienstleistungen im Vereinigten Königreich zugelassen sein und sie dort tatsächlich erbringen; die Tätigkeiten des Unternehmens und seiner Kundenberater dürfen keine feste Geschäftseinrichtung in der Schweiz begründen; und das Unternehmen muss der FCA eine Meldung erstattet haben, in der es die erfassten Dienstleistungen angibt, die es über seine Kundenberater erbringen will.

Die Leitlinien von FCA und PRA legen fest, wie: einmalig, vor Erbringung der Dienstleistungen, mit dem Meldeformular nach SUP 15.7.1R; die Pflicht selbst steht in SUP 15.8.16R und bildet das Meldeerfordernis nach Anhang 5 Abschnitt IV Abs. B.2.f und Abschnitt IX Abs. B.1 ab. Es gibt kein Register und keinen Überprüfungsschritt, und eine Wartefrist ist nicht genannt; das macht diesen Weg zum schnellsten des Abkommens. Was das Unternehmen erhält, ist genau umrissen: die Freistellung seiner Kundenberater von der Pflicht nach Art. 28 Abs. 1 des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG), sich bei einer Schweizer Registrierungsstelle in das Beraterregister eintragen zu lassen. Weiter reicht die Freistellung nicht. Abschnitt VIII Abs. A.2.c behält drei Voraussetzungen vor, von deren Erfüllung sich das Unternehmen selbst überzeugen muss: Seine Kundenberater verfügen über hinreichende Kenntnisse der Verhaltensregeln des FIDLEG und über das für ihre Tätigkeit notwendige Fachwissen (Art. 6); für sie besteht eine Berufshaftpflichtversicherung, oder es bestehen gleichwertige finanzielle Sicherheiten (Art. 29 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3); und das Unternehmen ist einer Schweizer Ombudsstelle angeschlossen, soweit Art. 77 dies verlangt. Alle übrigen Verhaltensregeln des Schweizer Rechts, die auf die Kundenbeziehung anwendbar sind, gelten weiter, und das Unternehmen muss die Einhaltung gegenüber der FCA nachweisen können.

Die Auflage besteht in einem Offenlegungsdokument, das vor Beginn der Dienstleistungen abzugeben ist und klar festhält, dass das Unternehmen im Vereinigten Königreich niedergelassen und in seinem Heimatstaat zugelassen und beaufsichtigt ist, dass die Pflicht zur Eintragung als Kundenberater nach Art. 28 Abs. 1 für seine Berater nicht gilt, und, soweit anwendbar, welcher Schweizer Ombudsstelle das Unternehmen nach Art. 77 dieses Gesetzes angeschlossen ist. Erreichbar sind auf diesem Weg vermögende Kunden im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Bst. b dieses Gesetzes, also der Personenkreis, dem das Opting-out an der Schwelle von CHF 2 000 000 offensteht; der Test in Pfund Sterling gilt nur für die Richtung ins Vereinigte Königreich. Eine britische Privatbank, die Kundenbetreuer nach Zürich fliegen lässt, um gestützt auf das Abkommen vermögende Schweizer Kunden zu bedienen, fällt genau unter diesen Weg, und eine einzige Meldung deckt dies ab; die Meldevorschrift wird nicht durch jeden Besuch britischer Mitarbeitender in der Schweiz ausgelöst.

Was die BFSA-Überprüfung abdeckt, und die zwei Voraussetzungen, die sie nicht abdeckt

Die Überprüfung nach dem Abkommen ist eng, und der Anhang Versicherungen macht die Lücke schon im Wortlaut sichtbar. Nach Anhang 4 Abschnitt VIII Abs. A.2.a überprüft die britische Behörde, ob der Versicherer die Berechtigungsvoraussetzungen nach Abschnitt IV Abs. B.a bis c und B.d.i, ii und iv erfüllt und ob er über einen guten Ruf verfügt. Man vergleiche dies mit der Liste der Voraussetzungen auf Unternehmensebene. Abs. d.iii, der unternehmensspezifische Managementpuffer, und Abs. d.v, das Erfordernis, dass die im Vertrieb tätigen Mitarbeitenden über einschlägige Kenntnisse des schweizerischen Versicherungsrechts verfügen, gehören nicht zum überprüften Katalog. Sie sind Berechtigungsvoraussetzungen, welche die BFSA-Überprüfung beim Eintritt nicht bestätigt.

Das Unternehmen erklärt sie in der Meldung, wie das aufsichtsrechtliche Memorandum of Understanding vom 22. September 2025 festhält; im Übrigen fallen sie unter die ordentliche Aufsicht der PRA und der FCA über das Unternehmen; sie gelten fort, solange es das Abkommen nutzt; und ist eine der beiden nicht mehr erfüllt, beruht der Registereintrag auf einer Erklärung zur Berechtigung, die nicht mehr zutrifft. Beide brauchen deshalb eine verantwortliche Person, ein Überprüfungsdatum und eine dokumentierte Grundlage, und die Voraussetzung der Kenntnisse des Schweizer Rechts braucht insbesondere einen Schulungsnachweis, den eine Aufsichtsbehörde lesen könnte.

Der Anhang Investment Services ist gleich aufgebaut. Nach Anhang 5 Abschnitt X überprüft die FINMA, ob der Finanzdienstleister die Berechtigungsvoraussetzungen nach Abschnitt IV Abs. A.a bis d und f erfüllt und ob er über einen guten Ruf verfügt. Abs. A.e, die Meldung selbst, Abs. A.g, die Eintragung in das Register, und Abs. A.h, die Pflicht, spätere Änderungen zu melden, liegen ausserhalb des überprüften Katalogs; das erinnert daran, dass der Registereintrag zum Teil auf den eigenen Angaben des Unternehmens beruht. Im Übrigen ist die Prüfung der FINMA eine Ordnungsmässigkeitsprüfung zur Richtigkeit der Meldung, ergänzt um eine Bestätigung des guten Rufs. Sie ist keine Beurteilung der Systeme des Unternehmens, seiner Vorkehrungen zum Verhalten gegenüber britischen Kunden oder seiner Kundenklassifizierung. Diese bleiben Gegenstand der ordentlichen Aufsicht der FINMA über ein bewilligtes Institut, und die Bestätigung des guten Rufs kann sich auf Beschwerden, Rügen, Untersuchungen, Disziplinarverfahren und andere nachteilige Informationen stützen, über welche die FINMA verfügt, wie das Memorandum of Understanding festhält.

Die Aufsicht auf Seiten des Gaststaates folgt danach, über Kanäle, die das Abkommen selbst schafft. Die FINMA muss die FCA unverzüglich informieren, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass ein erfasster Finanzdienstleister eine Berechtigungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt, nicht mehr über einen guten Ruf verfügt oder Gegenstand von Beschwerden materiellen Charakters von erfassten Kunden ist (Abschnitt X Abs. A.2.d). In der Gegenrichtung muss eine britische Behörde, die begründete Anhaltspunkte dafür hat, dass das Abkommen nicht eingehalten wird oder dass ein Verhalten erfassten Kunden oder der Finanzstabilität des Vereinigten Königreichs voraussichtlich wesentlichen Schaden zufügt, die FINMA benachrichtigen; danach treten die beiden in einen Dialog (Abschnitt X Abs. A.3).

Die Behörde des Gaststaates verfügt zudem über Interventionsrechte: Nach dem Dialog zwischen den Aufsichtsbehörden kann sie einzelne oder alle erfassten Dienstleistungen einschränken, bestimmte Offenlegungen gegenüber Kunden verlangen, Vorkehrungen für eine geordnete Abwicklung anordnen, den Registereintrag löschen oder ändern und die getroffenen Massnahmen veröffentlichen; das Unternehmen hat Anspruch auf eine unverzügliche Überprüfung und auf Zugang zu einem unabhängigen Gericht. Die Zusammenarbeit zwischen den drei Behörden richtet sich nach einem Memorandum of Understanding vom 22. September 2025, und der innerstaatliche britische Umsetzungserlass, SI 2025/1145, gibt der FCA und der PRA auf ihrer Seite die entsprechenden gesetzlichen Befugnisse, einschliesslich eines Abwicklungsregimes.

Der Registereintrag ist der Perimeter

Beide Register sind öffentlich, und jedes hält einen Umfang fest. Im Register der FCA besteht dieser Umfang in der Kombination von erfasster Dienstleistung, erfasstem Finanzinstrument und Kategorie von erfassten Kunden. Im Register der FINMA sind es die erfassten Dienstleistungen und Versicherungszweige, und die Wegleitung der FINMA hält fest, dass der Eintrag klar angibt, wenn ein britischer Versicherer innerhalb eines Zweigs nur bestimmte Dienstleistungen anbieten darf. Daraus ergeben sich drei Folgen. Geschäft ausserhalb des Eintrags ist kein erfasstes Geschäft. Eine Erweiterung des Eintrags verlangt eine neue Meldung und, auf den Wegen eins und zwei, eine Wartezeit. Und weil der Eintrag öffentlich ist, sehen Gegenparteien, Broker, Kunden und Wettbewerber ebenso wie die Aufsichtsbehörden, wenn das, was im Register steht, und das, was das Unternehmen tut, auseinanderfallen.

Daraus folgt, dass die Meldung ebenso ein geschäftliches wie ein aufsichtsrechtliches Dokument ist. Wer zu eng meldet, muss nachmelden und warten, bevor er einen bereits gewonnenen Kunden bedienen kann. Wer über die Schweizer Bewilligung oder die britische Zulassung hinaus meldet, scheitert in der Überprüfung oder, schlimmer, besteht sie und hinterlässt einen unrichtigen öffentlichen Eintrag. Richtig ist, zuerst das beabsichtigte Geschäft abzubilden, anhand der Kundenkategorien und der Liste der Finanzinstrumente, und dann ein einziges Mal, zutreffend und für das Ganze zu melden.

Die Termine, auf die es jetzt ankommt

Für den Rest des Jahres 2026 ergeben sich aus dem Gesagten drei Punkte zum Zeitplan. Erstens die Vorlaufzeit. Bei einem Schweizer Finanzdienstleister liegen zwischen Meldung und Registereintrag bis zu 90 Tage; wer nach Anfang Oktober meldet, sollte daher nicht mit einem Start im Jahr 2026 planen, und die internen Arbeiten vor der Meldung, also die Prüfung der Bewilligung anhand der Statuten, die Analyse von Überschneidungen mit einer Zulassung nach Part 4A und die Entscheide zu den Kundenkategorien, kosten zuvor weitere Wochen. Bei einem britischen Versicherer lässt der ungünstigste Fall von 60 Tagen mehr Spielraum, doch der Zugang zu Connect und die Berechtigungen des Principal User müssen eingerichtet sein, bevor überhaupt etwas eingereicht werden kann.

Zweitens die Berichterstattung. Wer im Lauf des Jahres 2026 in ein BFSA-Register eingetragen wird, erstattet erstmals bis zum 30. April 2027 Bericht, für das Kalenderjahr 2026, und zwar auf beiden Seiten des Abkommens. Das Datum stammt aus den Leitlinien und der Wegleitung der Aufsichtsbehörden; das Abkommen legt den Inhalt des Berichts fest und überlässt ihnen das Datum. Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar und dem 30. April eines Jahres eingetragen werden, erstatten in jenem Jahr keinen Bericht. Die Daten, welche die Berichte verlangen, also Kundenzahlen nach Kategorie der Dienstleistung und Kundentyp, der auf erfasste Dienstleistungen entfallende Umsatz, Beschwerden materiellen Charakters, auf der Seite der Investment Services Vereinbarungen betreffend die Vollrechtsübertragung von Finanzsicherheiten und auf der Versicherungsseite Bruttoprämien nach Versicherungszweig und Dienstleistung, lassen sich vom Beginn einer Kundenbeziehung an leichter erfassen als im April rekonstruieren. Versicherungsvermittler auf dem innerstaatlichen Schweizer Weg berichten stattdessen bis zum 31. Mai.

Drittens die Kosten. Die Leitlinien von FCA und PRA halten fest, dass die Gebühren für Schweizer Unternehmen erst im Geschäftsjahr 2027/28 betroffen sein werden, gestützt auf die Daten für 2025/26, und dass ein Unternehmen, das eine Zulassung nach Part 4A ändert oder aufgibt, um das Abkommen zu nutzen, ab dem Datum der Änderung oder Aufgabe für diese Tätigkeiten keine Ertrags- und Tarifdaten mehr melden sollte. Der Punkt ist von Bedeutung, wenn ein Unternehmen weiter für Zulassungen bezahlt, die es bewusst aufgegeben hat, oder denselben Ertrag zweimal meldet.

Was das für Sie bedeutet

  • Bestimmen Sie Ihren Weg, bevor Sie ein Formular suchen. Es gibt vier Wege: Zwei führen zu einem Eintrag in einem BFSA-Register, einer läuft über das ordentliche Vermittlerregister der FINMA, ganz ohne BFSA-Meldung, und einer verlangt eine einzige Meldung an die FCA nach SUP 15 auf dem vorgeschriebenen Formular und führt zu keinem Registereintrag. Eine Meldung auf dem falschen Weg kann bis zu 90 Tage kosten.
  • Prüfen Sie die Bewilligung anhand der Statuten, bevor Sie die geschäftlichen Ziele festlegen. Tätigkeiten, für die Sie in der Schweiz nicht bewilligt sind, dürfen im EHP-Formular nicht angekreuzt werden, und ein britischer Versicherer kann in der Schweiz keinen Zweig zeichnen, den er ausserhalb der Schweiz nicht zeichnet.
  • Übernehmen Sie die Verantwortung für die zwei nicht überprüften Voraussetzungen. Der Managementpuffer und die Kenntnisse des schweizerischen Versicherungsrechts bei den im Vertrieb tätigen Mitarbeitenden sind Berechtigungsvoraussetzungen, welche die BFSA-Überprüfung beim Eintritt nicht prüft; das Unternehmen erklärt sie selbst. Geben Sie jeder eine verantwortliche Person, ein Überprüfungsdatum und ein Dossier.
  • Nennen Sie die erfassten Tochtergesellschaften, und prüfen Sie die Definition. Die Deckung erstreckt sich nur auf direkt kontrollierte Tochtergesellschaften und Gemeinschaftsunternehmen mit 50 Prozent, die in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich errichtet sind, nur wenn sie im Vertrag einzeln oder gemeinsam als versichert bezeichnet sind, und nur für Schweizer Risiken in der Schweiz oder britische Risiken im Vereinigten Königreich. Eine Bilanzschutz-Klausel bezieht andere verbundene Gesellschaften nicht ein.
  • Planen Sie vom 30. April 2027 aus rückwärts. Dann werden die ersten Berichte für die im Jahr 2026 eingetragenen Unternehmen fällig. Bauen Sie die Datenerfassung jetzt in den Onboarding-Prozess ein, bevor das Kalenderjahr 2026 im April 2027 rekonstruiert werden muss.

Isak Legal berät schweizerische und britische Finanzinstitute und Versicherer zum Marktzugang nach dem Berne Financial Services Agreement, einschliesslich der Meldestrategie, der Analyse der Berechtigung sowie der Kunden- und Policendokumentation, die hinter einem Registereintrag stehen muss. Mehr dazu auf unseren Seiten Finanzmarktregulierung und Vereinigtes Königreich, oder nehmen Sie Kontakt auf.

Dieses Client Update dient ausschliesslich der allgemeinen Information, gibt den Stand vom 26. September 2026 wieder und stellt weder eine Rechtsberatung dar noch begründet es ein Mandatsverhältnis. Berechtigungsvoraussetzungen, erfasste Kunden, erfasste Dienstleistungen, Auflagen und aufsichtsrechtliche Fristen stammen aus Anhang 4 Abschnitte III, IV, V, VII und VIII sowie Anhang 5 Abschnitte III, IV und VIII bis X des Abkommens, gelesen im Text der Treaty Series (Treaty Series No. 6 (2026), CP 1507); der Ablauf der Meldung, die Schritte auf den Plattformen, der Inhalt der Formulare sowie die Verweise auf SUP 15 und das PRA Rulebook stammen aus den von der FCA und der PRA veröffentlichten Leitlinien und aus der Wegleitung der FINMA, die rechtlich nicht verbindlich sind und von Zeit zu Zeit aktualisiert werden. Prüfen Sie die aktuellen Leitlinien, Formulare und Registereinträge anhand der oben verlinkten offiziellen Quellen, bevor Sie eine Meldung einreichen. Für die Beratung in einer konkreten Angelegenheit nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.