Transaktionen, Finanzierungen und regulatorische Beratung für Sammlerinnen und Sammler, Galerien, Unternehmen des Kunstmarkts, Family Offices und Kreditgeber in der Schweiz, dem Vereinigten Königreich, der EU und den Vereinigten Staaten.
Kunstrecht ist Vertrags-, Sachen-, Finanzierungs- und Compliance-Recht, angewandt auf Objekte, die bewegt werden und sich in einem anderen Land befinden können als ihr Eigentümer, ihr Käufer oder ihr Kreditgeber. Die Fragen sind dieselben, die diese Praxis auch in anderen Bereichen beantwortet: wem das Werk gehört und wer darüber verfügen darf; was der Kaufvertrag zu Eigentum (title), Zuschreibung und Zustand zusagt und was er der eigenen Prüfung des Käufers überlässt; wann Zahlung, Lieferung und Gefahr übergehen; wie ein Kreditgeber eine Sicherheit an einem Werk erhält, das in einem Lager im Ausland liegen wird; und was Kulturgüter- und Zollrecht verlangen, bevor das Werk eine Grenze überquert oder in ein Zolllager eingelagert wird. Wir beraten Sammlerinnen und Sammler, Galerien, Kunsthändler, Unternehmen des Kunstmarkts, Family Offices und Kreditgeber zu diesen Fragen und entwerfen die Dokumente, die sie beantworten.
Eine beispielhafte Abfolge zeigt, wie die Fragen zusammenhängen. Ein amerikanischer Sammler kauft ein Gemälde von einem Londoner Kunsthändler. Der Kauf untersteht englischem Recht: Nach dem Sale of Goods Act 1979 gilt als stillschweigend vereinbarte wesentliche Vertragsbedingung (implied condition), dass der Verkäufer das Recht zum Verkauf (right to sell) hat (Section 12) und, wo die Parteien die Beschreibung zum Vertragsbestandteil machen, dass das Werk ihr entspricht (Section 13); der Consumer Rights Act 2015 gilt stattdessen, wo der Käufer eine natürliche Person ist, die ganz oder überwiegend ausserhalb einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit handelt, wobei die meisten seiner Bestimmungen über Waren für ein gebrauchtes Los, das an einer öffentlichen Auktion verkauft wird, an der natürliche Personen persönlich teilnehmen können, keine Anwendung finden; eine Zuschreibung bindet den Verkäufer als Vertragsbestimmung, wo der Vertrag sie dazu macht, oder, bei einem Verbraucherkauf (consumer sale), als vorvertragliche Information, und im Übrigen als Meinungsäusserung, die ehrlich und auf vernünftiger Grundlage vertreten werden muss; und ausserhalb eines Verbraucherkaufs geht die Gefahr mit dem Eigentum über, was bei einem individuell bestimmten Werk bereits bei der Unterzeichnung geschehen kann, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht. Das Gemälde gelangt anschliessend in ein Zollfreilager in Genf. Das Lager ist Schweizer Zollgebiet, in dem weder Zollabgaben noch Einfuhrsteuer fällig werden, bis das Werk in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird; das Schweizer Kulturgüterrecht behandelt die Einlagerung von Kulturgut in Zolllagern jedoch als Einfuhr nach dem Kulturgütertransfergesetz (KGTG, Art. 19 Abs. 3), und die Kulturgütertransferverordnung (KGTV), revidiert mit Wirkung ab 1. Januar 2026, verlangt eine schriftliche Meldung der Einlagerung an die Zollstelle (Art. 26). Zwei Jahre später nimmt der Sammler bei einem New Yorker Kreditgeber ein durch das Werk besichertes Darlehen auf. Das Darlehen kann New Yorker Recht unterstehen; aus Schweizer Sicht entscheidet sich nach dem Recht des Ortes, an dem sich das Werk befindet, ob die Sicherheit des Kreditgebers gegenüber Dritten wirkt und wie sie verwertet wird (Art. 100 des Schweizer Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht, IPRG), und nach Schweizer Recht ist das Pfandrecht an einer beweglichen Sache nicht begründet, solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält (Art. 884 Abs. 3 des Zivilgesetzbuches, ZGB). Die Vereinbarungen über Verwahrung und Herausgabe tragen deshalb die Sicherheit. Ein späterer Verkauf, eine Leihgabe für eine Ausstellung oder ein Versand nach New York ändert den Zollstatus, die erforderlichen Dokumente und die Risikoverteilung ein weiteres Mal.
Michael Isak hat einen Masterabschluss des Sotheby's Institute of Art mit Schwerpunkt Kunstrecht. Er ist Mitgründer von NOMARTS, einem gemeinnützigen Verein, der Ausstellungen und Auftragsarbeiten organisiert und Unternehmen, Familien und Stiftungen beim Aufbau von Sammlungen berät; der Verein ist von der Praxis unabhängig. Die Praxis wendet auf Kunst dieselbe Methode an wie auf Finanztransaktionen: Vertrag, Sicherheit und Compliance-Dossier werden am Recht jedes Ortes gemessen, den das Werk durchläuft, und die offenen Punkte werden festgehalten, bevor das Werk bewegt wird.
Vier Phasen: Erwerb, Eigentum, Finanzierung, Verbringung. Due Diligence engt das Risiko ein; Eigentum begründet sie für sich allein nicht. Rechtsordnungen: Schweiz, England und Wales, EU, Vereinigte Staaten.