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Kunstrecht

Überblick

Transaktionen, Finanzierungen und regulatorische Beratung für Sammlerinnen und Sammler, Galerien, Unternehmen des Kunstmarkts, Family Offices und Kreditgeber in der Schweiz, dem Vereinigten Königreich, der EU und den Vereinigten Staaten.

Kunstrecht ist Vertrags-, Sachen-, Finanzierungs- und Compliance-Recht, angewandt auf Objekte, die bewegt werden und sich in einem anderen Land befinden können als ihr Eigentümer, ihr Käufer oder ihr Kreditgeber. Die Fragen sind dieselben, die diese Praxis auch in anderen Bereichen beantwortet: wem das Werk gehört und wer darüber verfügen darf; was der Kaufvertrag zu Eigentum (title), Zuschreibung und Zustand zusagt und was er der eigenen Prüfung des Käufers überlässt; wann Zahlung, Lieferung und Gefahr übergehen; wie ein Kreditgeber eine Sicherheit an einem Werk erhält, das in einem Lager im Ausland liegen wird; und was Kulturgüter- und Zollrecht verlangen, bevor das Werk eine Grenze überquert oder in ein Zolllager eingelagert wird. Wir beraten Sammlerinnen und Sammler, Galerien, Kunsthändler, Unternehmen des Kunstmarkts, Family Offices und Kreditgeber zu diesen Fragen und entwerfen die Dokumente, die sie beantworten.

Eine beispielhafte Abfolge zeigt, wie die Fragen zusammenhängen. Ein amerikanischer Sammler kauft ein Gemälde von einem Londoner Kunsthändler. Der Kauf untersteht englischem Recht: Nach dem Sale of Goods Act 1979 gilt als stillschweigend vereinbarte wesentliche Vertragsbedingung (implied condition), dass der Verkäufer das Recht zum Verkauf (right to sell) hat (Section 12) und, wo die Parteien die Beschreibung zum Vertragsbestandteil machen, dass das Werk ihr entspricht (Section 13); der Consumer Rights Act 2015 gilt stattdessen, wo der Käufer eine natürliche Person ist, die ganz oder überwiegend ausserhalb einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit handelt, wobei die meisten seiner Bestimmungen über Waren für ein gebrauchtes Los, das an einer öffentlichen Auktion verkauft wird, an der natürliche Personen persönlich teilnehmen können, keine Anwendung finden; eine Zuschreibung bindet den Verkäufer als Vertragsbestimmung, wo der Vertrag sie dazu macht, oder, bei einem Verbraucherkauf (consumer sale), als vorvertragliche Information, und im Übrigen als Meinungsäusserung, die ehrlich und auf vernünftiger Grundlage vertreten werden muss; und ausserhalb eines Verbraucherkaufs geht die Gefahr mit dem Eigentum über, was bei einem individuell bestimmten Werk bereits bei der Unterzeichnung geschehen kann, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht. Das Gemälde gelangt anschliessend in ein Zollfreilager in Genf. Das Lager ist Schweizer Zollgebiet, in dem weder Zollabgaben noch Einfuhrsteuer fällig werden, bis das Werk in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird; das Schweizer Kulturgüterrecht behandelt die Einlagerung von Kulturgut in Zolllagern jedoch als Einfuhr nach dem Kulturgütertransfergesetz (KGTG, Art. 19 Abs. 3), und die Kulturgütertransferverordnung (KGTV), revidiert mit Wirkung ab 1. Januar 2026, verlangt eine schriftliche Meldung der Einlagerung an die Zollstelle (Art. 26). Zwei Jahre später nimmt der Sammler bei einem New Yorker Kreditgeber ein durch das Werk besichertes Darlehen auf. Das Darlehen kann New Yorker Recht unterstehen; aus Schweizer Sicht entscheidet sich nach dem Recht des Ortes, an dem sich das Werk befindet, ob die Sicherheit des Kreditgebers gegenüber Dritten wirkt und wie sie verwertet wird (Art. 100 des Schweizer Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht, IPRG), und nach Schweizer Recht ist das Pfandrecht an einer beweglichen Sache nicht begründet, solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält (Art. 884 Abs. 3 des Zivilgesetzbuches, ZGB). Die Vereinbarungen über Verwahrung und Herausgabe tragen deshalb die Sicherheit. Ein späterer Verkauf, eine Leihgabe für eine Ausstellung oder ein Versand nach New York ändert den Zollstatus, die erforderlichen Dokumente und die Risikoverteilung ein weiteres Mal.

Michael Isak hat einen Masterabschluss des Sotheby's Institute of Art mit Schwerpunkt Kunstrecht. Er ist Mitgründer von NOMARTS, einem gemeinnützigen Verein, der Ausstellungen und Auftragsarbeiten organisiert und Unternehmen, Familien und Stiftungen beim Aufbau von Sammlungen berät; der Verein ist von der Praxis unabhängig. Die Praxis wendet auf Kunst dieselbe Methode an wie auf Finanztransaktionen: Vertrag, Sicherheit und Compliance-Dossier werden am Recht jedes Ortes gemessen, den das Werk durchläuft, und die offenen Punkte werden festgehalten, bevor das Werk bewegt wird.

VIER PHASEN: ERWERB, EIGENTUM, FINANZIERUNG, VERBRINGUNG Erwerb Verkäufer: Identität, Befugnis Eigentum und Provenienz Beschreibung und Zuschreibung Zahlung, Lieferung, Gefahr Verbraucher oder Unternehmer Eigentum Wer Eigentümer ist, und wo Direkt oder über Vehikel Akten, Versicherung, Leihgaben Governance einer Sammlung Gutglaubenserwerb, Verjährung Finanzierung Sicherheit am Werk Recht des Lageorts des Werks Verwahrung und Herausgabe Bewertung und Versicherung Verzug und Verwertung Verbringung Deklaration von Kulturgut Zollstatus und Einfuhrsteuer Lager, Auslagerung, Reexport Leihgaben und Transport Sanktions- und AML-Prüfung Jede Phase wirft eigene Fragen nach dem Recht des Lageorts auf. Due Diligence engt das Risiko ein; Eigentum begründet sie für sich allein nicht. Rechtsordnungen: Schweiz, Vereinigtes Königreich (England und Wales), EU, USA (New Yorker Recht und US-Bundesrecht).

Vier Phasen: Erwerb, Eigentum, Finanzierung, Verbringung. Due Diligence engt das Risiko ein; Eigentum begründet sie für sich allein nicht. Rechtsordnungen: Schweiz, England und Wales, EU, Vereinigte Staaten.

Lagerung in der Schweiz, Kulturgüterdeklarationen und die Verbringung von Werken: siehe unser Client Update zu Schweizer Zollfreilagern.

Wie wir unterstützen

Transaktionen und Eigentum

  • Kauf- und Verkaufsverträge, Bedingungen für Konsignation (consignment) und Vermittlung bei Privatverkäufen, Händlerverkäufen und Einlieferungen zur Auktion
  • Due Diligence zu Eigentum und Provenienz sowie eine schriftliche Einschätzung dessen, was die Dokumente und Fachgutachten belegen und was nicht
  • Vertragliche Regelung von Zuschreibung, Echtheit und Zustand: Zusicherungen (warranties), Meinungsäusserungen, Rückabwicklung (rescission) und Beschränkungen
  • Zahlung, Lieferung, Gefahrübergang und Transportversicherung, einschliesslich der Lieferung in die Vereinigten Staaten oder in ein Lager in der Schweiz

Kunstfinanzierung

  • Darlehens- und Sicherheitenverträge für die Beleihung einzelner Werke und ganzer Sammlungen, nach New Yorker oder englischem Recht
  • Due Diligence zu Eigentum, Verfügungsbefugnis und bestehenden Sicherheiten sowie zum Recht, das Perfektionierung (perfection) und Rang dort regelt, wo sich das Werk befindet
  • Verwahrungs-, Lager- und Herausgabevereinbarungen, die dem Kreditgeber die Kontrolle geben, mit Versicherungs- und Bewertungsmechanismen in den Dokumenten
  • Grenzüberschreitende Wirksamkeit und Durchsetzung, mit Schweizer und anderen Kanzleien vor Ort, wo sich das Werk befindet

Regulierung und Compliance

  • Die AML- und Sanktionsanforderungen, die für eine Galerie, einen Kunsthändler, einen Vermittler oder einen Kreditgeber im Vereinigten Königreich, in der EU und in der Schweiz gelten, sowie die Lage eines US-Sammlers unter dem US-Sanktionsrecht
  • Prüfungen zu wirtschaftlich Berechtigten und Gegenparteien sowie die Antworten des Sammlers auf die Due-Diligence-Fragen eines Händlers oder einer Bank
  • Einfuhr-, Ausfuhr- und Deklarationspflichten für Kulturgut, einschliesslich Zolllagerung und Auslagerung in der Schweiz
  • Steuer- und Zollspezialisten, wo die Frage von ihrem Beitrag abhängt; wir benennen die Frage und koordinieren die Antwort

Sammlungen und Organisationen

  • Regelungen zum rechtlichen Eigentum und zur Governance einer privaten oder einer Family-Office-Sammlung, gemeinsam mit unserem Praxisbereich Gesellschaftsrecht
  • Leih- und Ausstellungsverträge, einschliesslich Versicherungs-, Transport- und Rückgabebestimmungen
  • Gesellschaftsrechtliche Regelungen für Galerien, Kunsthändler, Unternehmen des Kunstmarkts und Kunstorganisationen
  • Fachbeiträge zu Steuern, Nachfolge, Echtheitsprüfung und Bewertung bleiben bei entsprechend qualifizierten Beraterinnen und Beratern

Zusammenarbeit

Drei Formate decken die meisten Bedürfnisse ab. Wir beraten zur Transaktion, zur Finanzierung und zu den regulatorischen Fragen und bereiten die Dokumente vor. Das Schweizer Recht ist Teil der Beratung; die Vertretung vor Schweizer Gerichten und Behörden sowie alle Angelegenheiten, die das Schweizer Recht den im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten vorbehält, erfolgen gemeinsam mit einer eingetragenen Schweizer Anwältin oder einem eingetragenen Schweizer Anwalt. Beiträge zu Steuern, Zoll, Echtheitsprüfung und Bewertung kommen von Spezialisten, die wir koordinieren.

Transaktionsprüfung und Due Diligence

Eine Prüfung mit fest umrissenem Umfang für einen einzelnen Erwerb, einen Verkauf oder eine Konsignation: der Vertrag, das Eigentums- und Provenienzdossier, die Fragen, welche die Gegenparteien und ihre Banken stellen werden, und was die Dokumente belegen und was nicht. Das Ergebnis ist eine schriftliche Notiz mit Feststellungen, offenen Punkten und den Änderungen an den Dokumenten, die wir empfehlen.

Begleitung bei Erwerb oder Finanzierung

Vom Term Sheet bis zum Vollzug: Kauf-, Konsignations- oder Darlehens- und Sicherheitendokumente; Verwahrungs-, Lager- und Herausgabevereinbarungen; die Kulturgüter- und Zolldeklarationen, welche die Verbringung erfordert; und die Koordination von Spediteuren, Versicherern, Kanzleien vor Ort und Spezialisten.

Laufende Beratung für ein Kunstunternehmen oder eine Sammlung

Ein Dauermandat für eine Galerie, einen Kunsthändler, ein Unternehmen des Kunstmarkts oder eine Sammlungsstruktur: allgemeine Geschäftsbedingungen und Konsignationsdokumentation, der AML- und Sanktionsrahmen, die Governance der Holdingstruktur und die Fragen, die zwischen den Transaktionen anfallen.

Insights

Siehe auch