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Kunstbesicherte Kredite nach New Yorker Recht und das Werk in einem Schweizer Lagerhaus

Michael Isak|1. Oktober 2026|Client Update|21 Minuten Lesezeit

Ein Sammler oder ein Family Office will Liquidität aus einer Sammlung schöpfen. Ein Teil hängt in einer Wohnung in Manhattan, ein Teil steht in einem Lagerhaus in New Jersey, und das wertvollste Werk liegt in einem Zollfreilager in Genf. Der Rechtsberater des Kreditgebers will ein Recht, das die Insolvenz des Kreditnehmers, einen Verkauf durch einen Händler, das Pfandrecht eines Lagerunternehmens und einen Transport des Werks über eine Grenze übersteht. Der Kreditvertrag wird New Yorker Recht für anwendbar erklären, und für den Vertrag gilt das auch. Ob die Sicherheit des Kreditgebers gegenüber Dritten wirksam ist, entscheidet Article 9 des Uniform Commercial Code in der in New York erlassenen Fassung, der das Recht der Perfektionierung (perfection, Wirkung gegenüber Dritten) und des Rangs nach dem Ort des Schuldners und des Sicherungsguts bestimmt, nicht nach der Klausel der Parteien; für das Werk in Genf entscheidet das Schweizer Recht, das ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache nur anerkennt, wo der Besitz auf den Pfandgläubiger übergeht, unmittelbar oder über einen Besitzmittler, und nicht, solange der Eigentümer die ausschliessliche Gewalt behält. Dieses Update legt die New Yorker Abfolge dar, von der Entstehung (attachment) bis zur Durchsetzung, und dann die Schweizer Antwort.

Kreditnehmer und Werk in den Begriffen von Article 9

New York hat die Änderungen von 2022 am Uniform Commercial Code durch chapter 579 of the Laws of 2025 erlassen, unterzeichnet am 5. Dezember 2025 und in Kraft am 180. Tag danach, dem 3. Juni 2026; die nachstehend zitierten Sections sind diejenigen, die zum Datum dieses Updates als in Kraft stehend veröffentlicht sind; wo der geänderte Text jetzt «signed» (unterzeichnet) statt «authenticated» (authentifiziert) sagt (Sections 9-203, 9-313, 9-611 und 9-615), folgt dieses Update ihm, während die Sections 9-620 und 9-624 in der veröffentlichten Fassung weiterhin «authenticated» sagen. Article 9 gilt für jedes Geschäft, gleich welcher Form, das durch Vertrag ein Sicherungsrecht (security interest) an beweglichem Vermögen begründet (Section 9-109(a)(1)), und ein Sicherungsrecht ist ein Recht an beweglichem Vermögen, das die Zahlung oder Erfüllung einer Verpflichtung sichert (Section 1-201(b)(35)). Ein Gemälde gehört zu den «goods», den Sachen, die beweglich sind, wenn das Sicherungsrecht entsteht. Ob es «Verbrauchsgüter» (consumer goods) sind, verwendet oder gekauft zur Verwendung vorwiegend für persönliche, familiäre oder Haushaltszwecke, oder «Vorräte» (inventory), Sachen, die eine Person zum Verkauf hält, hängt von der Verwendung ab, nicht vom Gegenstand (Section 9-102(a)(23), (44) und (48)). Die Unterscheidung durchzieht den ganzen Article 9. Ein «Verbrauchergeschäft» (consumer transaction) ist ein Geschäft, in dem eine natürliche Person eine Verpflichtung vorwiegend für persönliche, familiäre oder Haushaltszwecke eingeht, ein Sicherungsrecht sie sichert und das Sicherungsgut vorwiegend für diese Zwecke gehalten wird (Section 9-102(a)(26)). Eine natürliche Person, die gegen das Gemälde im Wohnzimmer Kredit aufnimmt, um einen privaten Kauf zu finanzieren, steht in einem solchen; eine Family-Office-Gesellschaft, eine Trust Company oder ein Händler nie, weil keiner von ihnen eine natürliche Person ist, und die nachstehenden Verbraucherregeln gelten für sie nicht.

Entstehung: der unterzeichnete Vertrag und die Beschreibung

Ein Sicherungsrecht entsteht und wird gegenüber dem Schuldner durchsetzbar, wenn ein Gegenwert (value) gegeben wurde, der Schuldner Rechte am Sicherungsgut oder die Befugnis hat, sie zu übertragen, und entweder der Schuldner einen Sicherungsvertrag unterzeichnet hat, der eine Beschreibung des Sicherungsguts enthält, oder sich das Sicherungsgut gemäss dem Sicherungsvertrag des Schuldners nach Section 9-313 im Besitz des Sicherungsnehmers befindet (Section 9-203(a) und (b)). Die Beschreibung genügt, ob spezifisch oder nicht, wenn sie das Beschriebene hinreichend bezeichnet (reasonably identifies), durch Einzelaufzählung, nach Kategorie, nach einer im Code definierten Art von Sicherungsgut, nach Menge oder nach jeder anderen objektiv bestimmbaren Methode (Section 9-108(a) und (b)); eine Beschreibung als «alle Vermögenswerte des Schuldners» oder «das gesamte bewegliche Vermögen des Schuldners» genügt nicht (Section 9-108(c)). «Kunstwerke» sind keine im Code definierte Art von Sicherungsgut, sodass «alle Kunstwerke des Schuldners» eine Beschreibung nach Kategorie ist, deren Genügen davon abhängt, ob sie nach den Umständen das Sicherungsgut hinreichend bezeichnet; in einem Verbrauchergeschäft ist eine Beschreibung von Verbrauchsgütern nur nach Typ ohnehin ungenügend (Section 9-108(e)(2)). Nach unserer Einschätzung sollte der Sicherungsvertrag für eine Sammlung jedes Werk mit Künstler, Titel, Technik, Massen, Datum und Inventarnummer in einer Liste erfassen und die Kategorie nur als Auffangbeschreibung nennen. Eine Klausel über künftig erworbenes Vermögen (after-acquired property clause) ist zulässig, erfasst aber bei Verbrauchsgütern keine Sachen, die mehr als zehn Tage nach Hingabe des Gegenwerts erworben werden (Section 9-204(a) und (b)(1)).

Die zweite Voraussetzung verdient mehr Aufmerksamkeit, als sie gewöhnlich erhält. Der Schuldner muss Rechte am Sicherungsgut oder die Befugnis haben, Rechte daran zu übertragen (Section 9-203(b)(2)). Ein Werk, das der Kreditnehmer bereits verkauft hat, gibt dem Kreditgeber nichts. Ein bereits anderweitig verpfändetes Werk gibt ihm ein nachrangiges Recht, im Rang bestimmt nach der Regel des früheren Registrierens oder Perfektionierens (first to file or perfect, Section 9-322) und gefährdet, wenn es nicht perfektioniert ist (Section 9-317): eine Frage des Rangs und der vertraglichen Zusicherungen, die vor der Auszahlung zu klären ist, keine Nichtigkeit. Ein Werk, das der Kreditnehmer in Konsignation (consignment) hält, gibt seinem Kreditgeber Rechte nur über Section 9-319, dazu unten. Eine natürliche Person als Kreditnehmer ist möglicherweise gar nicht Eigentümer, wenn das Werk über eine Struktur gehalten wird. Die Prüfung von Eigentum und Provenienz, wie sie bei einem Erwerb erfolgt, wird für den Kredit wiederholt, mit einer weiteren Frage: wer seit dem letzten Verkauf Besitz hatte.

Perfektionierung: wo der Schuldner ist, nicht wo das Gemälde hängt

Ein Sicherungsrecht ist perfektioniert, wenn es entstanden ist und der anwendbare Schritt nach den Sections 9-310 bis 9-316 vorgenommen wurde (Section 9-308(a)). Der Regelschritt ist eine registrierte Finanzierungserklärung (financing statement; Section 9-310(a)); die für Kunst massgebenden Ausnahmen sind der Besitz und, für einen Händler oder ein Auktionshaus, das den Kaufpreis eines für ein Privathaus gekauften Werks finanziert, die automatische Perfektionierung eines Kaufpreissicherungsrechts (purchase-money security interest) an Verbrauchsgütern (Section 9-309(1)). Welches Recht die Perfektionierung regelt, bestimmt Section 9-301, die New York mit den Buchstaben (a) bis (e) gliedert, wo der Einheitstext die Ziffern (1) bis (4) verwendet: Solange ein Schuldner in einer Rechtsordnung ansässig (located) ist, regelt deren lokales Recht die Perfektionierung, die Wirkung der Perfektionierung oder Nichtperfektionierung und den Rang eines Sicherungsrechts am Sicherungsgut (Section 9-301(a)); solange sich das Sicherungsgut in einer Rechtsordnung befindet, regelt deren lokales Recht ein Besitzsicherungsrecht (possessory security interest; Section 9-301(b)); und solange sich bewegliche Sachen in einer Rechtsordnung befinden, regelt deren lokales Recht die Wirkung der Perfektionierung und den Rang eines besitzlosen Sicherungsrechts an ihnen (Section 9-301(c)(3)). Der Ort des Schuldners wird durch Section 9-307 festgelegt: eine natürliche Person an ihrem Hauptwohnsitz, eine Organisation an ihrem Geschäftssitz oder ihrer Hauptverwaltung und eine registrierte Organisation in dem Staat, nach dessen Recht sie organisiert ist. Diese Regeln gelten nur, wenn sich der Wohnsitz oder Sitz des Schuldners in einer Rechtsordnung befindet, deren Recht allgemein verlangt, dass Informationen über das Bestehen eines besitzlosen Sicherungsrechts in einem Registrierungs-, Eintragungs- oder Registersystem verfügbar gemacht werden, als Voraussetzung oder Folge seines Vorrangs vor einem Pfändungsgläubiger (lien creditor); ist das nicht der Fall, ist der Schuldner im District of Columbia ansässig (Section 9-307(c)).

Drei Folgen ergeben sich. Die Rechtswahlklausel des Kreditvertrags wählt nur das Vertragsrecht; Section 9-301 wählt das Recht der Perfektionierung nach dem Ort, und eine abweichende Vereinbarung ist nur wirksam, soweit das so bestimmte Recht es zulässt (Section 1-301(c)(7)). Eine in New York registrierte Finanzierungserklärung gegen einen Kreditnehmer, der in Connecticut wohnt, gegen eine Limited Liability Company aus Delaware oder gegen eine in der Schweiz ansässige Person perfektioniert nichts; die Registrierung erfolgt dort, wo der Schuldner ansässig ist, und für eine ausländische natürliche Person muss der Kreditgeber zuerst die Frage nach Section 9-307(c) beantworten, andernfalls erfolgt die Registrierung im District of Columbia. Und der Ort des Gemäldes ist für die Rangwirkungen und für ein Besitzsicherungsrecht massgebend, nicht für die Registrierung. Wo New Yorker Recht gilt, ist die Registrierungsstelle (filing office) für bewegliche Sachen das Büro des Secretary of State (Section 9-501(a)(2)); die Finanzierungserklärung nennt den Namen des Schuldners, den Namen des Sicherungsnehmers und eine Angabe des Sicherungsguts (Section 9-502(a)); bei einer natürlichen Person mit einem gültigen New Yorker Führerausweis oder Identitätsausweis für Nichtfahrer genügt der Name nur, wenn er der Name auf diesem Ausweis ist (Section 9-503(a)(4)), ein Namensfehler ist erheblich irreführend (seriously misleading), es sei denn, die Standardsuchlogik der Registrierungsstelle fände die Registrierung dennoch (Section 9-506), und eine Registrierung gilt fünf Jahre und kann nur in den letzten sechs Monaten verlängert werden (Section 9-515).

Der Besitz ist der andere Weg, und für ein eingelagertes Werk ist er der bessere. Ein Sicherungsnehmer kann ein Sicherungsrecht an beweglichen Sachen durch Besitzergreifung perfektionieren (Section 9-313(a)), und er erlangt den Besitz an Sicherungsgut, das eine dritte Person hält, wenn diese Person eine Aufzeichnung (record) unterzeichnet, in der sie bestätigt, dass sie den Besitz zugunsten des Sicherungsnehmers hält, oder wenn sie den Besitz nach Unterzeichnung einer solchen Aufzeichnung ergreift (Section 9-313(c)). Das Lagerhaus ist zu dieser Bestätigung (acknowledgment) nicht verpflichtet, und gibt es sie ab, schuldet es dem Sicherungsnehmer keine Pflicht, sofern es nicht eine übernimmt oder anderes Recht sie auferlegt (Section 9-313(f) und (g)); die Bestätigung perfektioniert also, aber der Anspruch auf Herausgabe des Werks an den Kreditgeber sowie dessen Rechte auf Besichtigung, Versicherung und Weisung müssen in eine Dreiparteienvereinbarung zwischen Kreditnehmer, Kreditgeber und Lagerhaus geschrieben werden. Hat das Lagerhaus ein Traditionspapier (document of title) über das Werk ausgestellt, läuft die Perfektionierung stattdessen über das Papier: durch Perfektionierung an einem begebbaren Papier oder, bei einem nicht begebbaren Papier, durch Ausstellung auf den Namen des Sicherungsnehmers, durch Empfang einer Mitteilung über das Recht des Sicherungsnehmers beim Verwahrer (bailee) oder durch Registrierung (Section 9-312(c) und (d)). Ob eine Lagerbestätigung ein Traditionspapier ist, ist eine Tatfrage nach Section 1-201(b)(16), und der Kreditgeber sollte sie lesen, bevor er entscheidet, auf welchem Weg er sich befindet.

Rang: gesetzliche Pfandrechte, Händler und Konsignationen

Zwischen konkurrierenden Sicherungsrechten bestimmt sich der Rang nach dem früheren Zeitpunkt von Registrierung oder Perfektionierung, und ein perfektioniertes Recht geht einem nicht perfektionierten vor (Section 9-322(a)); ein nicht perfektioniertes Recht ist einem Pfändungsgläubiger, einschliesslich eines Insolvenzverwalters (bankruptcy trustee), und einem Käufer nachrangig, der einen Gegenwert gibt und die Sache ohne Kenntnis übernimmt (Section 9-317). Drei weitere Anspruchsberechtigte sind für Kunst spezifisch. Ein durch Gesetz oder Rechtsregel begründetes Besitzpfandrecht (possessory lien) zugunsten einer Person, die im gewöhnlichen Geschäftsgang Dienstleistungen oder Material in Bezug auf bewegliche Sachen erbringt, also das Pfandrecht des Lagerhauses und die vergleichbaren gesetzlichen Pfandrechte von Restauratoren und Frachtführern, hat Vorrang vor einem Sicherungsrecht, sofern das begründende Gesetz nichts anderes bestimmt (Section 9-333); ein Lagerhalter hat ein solches Pfandrecht gegen den Einlagerer (bailor) an den Sachen für Lager-, Transport-, Versicherungs- und Arbeitskosten, gegenwärtige oder künftige, und verliert es durch freiwillige Herausgabe (Section 7-209(a) und (e)). Das Pfandrecht bindet einen Kreditgeber nicht, dessen Recht vor Ausstellung des Lagerscheins perfektioniert war und der das Werk dem Lagerhalter weder anvertraut noch der Ausstellung des Lagerscheins zugestimmt hat (Section 7-209(c)), ein Schutz, den die übliche Dreiparteienvereinbarung wahrscheinlich preisgibt, was ein weiterer Grund für den Pfandrechtsverzicht oder Rangrücktritt ist, den Section 9-339 zulässt. Ein Käufer im gewöhnlichen Geschäftsgang, der in gutem Glauben und im gewöhnlichen Geschäftsgang von einer Person kauft, die gewerbsmässig Sachen dieser Art verkauft, erwirbt frei von einem Sicherungsrecht, das der Verkäufer des Käufers begründet hat, selbst wenn es perfektioniert ist und der Käufer davon weiss (Section 9-320(a)); die Regel befreit den Kunden des Händlers vom Kreditgeber des Händlers, und sie gilt nicht für Sachen im Besitz des Sicherungsnehmers (Section 9-320(e)), ein weiterer Grund, den Besitz vorzuziehen. Und die Konsignation an einen Händler verändert das Bild: Solange sich konsignierte Sachen im Besitz des Konsignatars befinden, gelten dessen Rechte und Eigentum gegenüber seinen Gläubigern als identisch mit denen des Konsignanten, sofern nicht das perfektionierte Recht des Konsignanten Vorrang hätte (Section 9-319), eine Regel, die auf eine Konsignation nach Article 9 im Sinne von Section 9-102(a)(20) beschränkt ist, welche Sachen ausschliesst, die vor der Lieferung Verbrauchsgüter waren, Lieferungen im Wert von weniger als USD 1 000 und Konsignationen an einen Auktionator; ausserhalb dieser Definition richtet sich das Eigentum des Sammlers gegenüber den Gläubigern und Käufern des Händlers nach anderem Recht, einschliesslich der Anvertrauensregel (entrustment) in Section 2-403(2). Das New Yorker Gesetz, das ein konsigniertes Werk zu Treuhandvermögen macht, das dem Zugriff der Gläubiger des Händlers entzogen ist, schützt nur einen Künstler oder dessen Rechtsnachfolger, der eigene Werke des Künstlers konsigniert (Arts and Cultural Affairs Law, Section 12.01); ein Sammler, der an eine Galerie konsigniert, steht ausserhalb. Ein Kreditgeber sollte die Konsignation des Sicherungsguts ohne seine Zustimmung untersagen und, wo er zustimmt, die unterzeichnete Bestätigung des Händlers verlangen, eine Registrierung gegen den Sammler, wenn die Perfektionierung des Kreditgebers bis dahin auf Besitz beruhte, und, wo die Vereinbarung eine Konsignation nach Article 9 ist, eine Registrierung durch oder für den Sammler gegen den Händler (Section 9-319(b)).

Die Bewegung hat ihre eigene Uhr. Ein nach dem Recht einer Rechtsordnung perfektioniertes Sicherungsrecht bleibt nach einem Wechsel des Orts des Schuldners in eine andere Rechtsordnung nur vier Monate perfektioniert und nach einer Übertragung des Sicherungsguts auf eine Person, die dadurch Schuldner mit Ort in einer anderen Rechtsordnung wird, nur ein Jahr, sofern es nicht innerhalb dieser Zeit nach dem neuen Recht perfektioniert wird; andernfalls wird es unperfektioniert und gilt gegenüber einem entgeltlichen Erwerber (purchaser for value) als nie perfektioniert (Section 9-316(a) und (b)). Ein Besitzsicherungsrecht bleibt beim Eintritt in eine andere Rechtsordnung durchgehend perfektioniert, wenn es bei Ankunft nach dem Recht dieser Rechtsordnung perfektioniert ist (Section 9-316(c)). Die vertraglichen Zusicherungen zum Ortswechsel des Kreditnehmers und des Werks und das Recht des Kreditgebers zur Neuregistrierung bestehen wegen dieser beiden Fristen.

DER WEGWEISER FÜR KREDITGEBER: NEW YORK UCC ARTICLE 9, SCHWEIZER LAGER 1. Entstehung (9-203) Gegenwert; Schuldner hat Rechte am Werk; unterzeichneter Sicherungsvertrag, der das Werk hinreichend bezeichnet (9-108), oder Besitz Verbrauchergeschäft (Einzelperson, privater Zweck): keine Beschreibung nur nach Typ; Verbrauchsgüter: kein Nacherwerb nach 10 Tagen Family-Office-Gesellschaft: nie ein Verbrauchergeschäft (9-102(a)(26)) Rechtswahlklausel: Vertrag, nicht Perfektionierung 2. Ort der Perfektionierung (9-301, 307) Registrierung am Ort des Schuldners: Einzelperson am Hauptwohnsitz; registrierte Organisation in ihrem Staat; Ausland ohne Registersystem: DC New York: Secretary of State (9-501); Name wie im Führerausweis (9-503); fünf Jahre (9-515) Oder Besitz: direkt oder über die unterzeichnete Bestätigung des Lagerhauses (9-313(c)) Traditionspapier ausgestellt: Perfektionierung darüber (9-312(c), (d)) 3. Rang und Bewegung Zuerst registriert/perfektioniert (9-322); sonst Pfändungsgläubiger und Käufer vor (9-317) Lager- und Restauratorenpfandrecht geht vor, ohne Verzicht oder Ausnahme (9-333, 7-209(c), 9-339) Kauf im gewöhnl. Geschäftsgang vom Händler: frei von dessen Kreditgeber (9-320(a)) Schuldner zieht um: vier Monate neu registrieren; neuer Schuldner anderswo: ein Jahr (9-316) Besitzsicherungsrecht folgt dem Werk (9-301(b)) Das Werk im Schweizer Lagerhaus (Schweizer Bundesrecht) Dingliche Rechte folgen dem Lageort des Werks (Art. 100 IPRG); die Rechtswahl bindet nur die Parteien (Art. 104). Das Faustpfand verlangt die Besitzübertragung an den Pfandgläubiger und entsteht nicht, solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt behält (Art. 884 Abs. 1 und 3 ZGB). Retentionsrecht des Lagerhalters (Art. 485 Abs. 3 OR); Aussonderung im Konkurs (Art. 242 SchKG). Eine New Yorker Registrierung begründet kein Schweizer Pfand. Rechtsordnungen: New York (UCC Articles 1, 7 und 9 in der New Yorker Fassung); Schweiz (IPRG, ZGB, OR, SchKG). Stand: 1. Oktober 2026. New Yorker Recht ist einzelstaatliches Recht; die 49 übrigen Staaten und der District of Columbia haben ihren eigenen Article 9.

Abbildung 1: Der Wegweiser für Kreditgeber. Rechtsordnungen: New York (UCC Articles 1, 7 und 9 in der in New York erlassenen Fassung) und Schweiz (IPRG, ZGB, OR, SchKG). Stand: 1. Oktober 2026.

Verzug: was der Kreditgeber tun darf und worauf der Kreditnehmer nicht verzichten kann

Nach Verzug (default) hat der Sicherungsnehmer die Rechte nach Part 6 und, vorbehältlich Section 9-602, die vertraglich vereinbarten, und er kann seine Forderung stets gerichtlich geltend machen und mit jedem verfügbaren gerichtlichen Verfahren durchsetzen (Section 9-601(a)). Er kann das Sicherungsgut in Besitz nehmen, im gerichtlichen Verfahren oder ohne ein solches, wenn er ohne Störung des öffentlichen Friedens (breach of the peace) vorgeht, und er kann vom Schuldner verlangen, das Sicherungsgut an einem zumutbar gelegenen Ort zusammenzuführen (Section 9-609). Jeder Aspekt einer Verwertung (disposition), einschliesslich Methode, Art und Weise, Zeit, Ort und übriger Bedingungen, muss wirtschaftlich angemessen sein (Section 9-610(b)); der Sicherungsnehmer darf bei einer öffentlichen Verwertung selbst erwerben, bei einer freihändigen Verwertung aber nur, wenn das Sicherungsgut von einer Art ist, die üblicherweise auf einem anerkannten Markt verkauft wird oder Gegenstand allgemein verbreiteter Standardpreisnotierungen ist (Section 9-610(c)), ein Test, den das Gesetz für Unikate nicht beantwortet und von dem der Kreditgeber nicht annehmen sollte, dass er ihn erfüllt. Eine angemessene unterzeichnete Verwertungsanzeige geht an den Schuldner, an jeden sekundär Verpflichteten (secondary obligor) und, ausserhalb von Verbrauchsgütern, an jeden weiteren Anspruchsberechtigten, der dem Kreditgeber seinen Anspruch angezeigt hat, sowie an jeden Sicherungsnehmer oder Pfandrechtsinhaber, der zehn Tage vor dem Anzeigedatum registriert war (Section 9-611(c)); ausserhalb eines Verbrauchergeschäfts ist eine Anzeige, die nach Verzug und zehn oder mehr Tage vor dem frühesten Verwertungsdatum versandt wird, rechtzeitig versandt (Section 9-612(b)). Der Erlös wird verwendet für die Kosten der Rücknahme, Aufbewahrung, Vorbereitung und Verwertung, für vereinbarte Anwaltskosten, dann für die gesicherte Verpflichtung, dann für nachrangige Sicherungsrechte oder Pfandrechte und für einen Konsignanten, die je vor Abschluss der Verteilung eine unterzeichnete Aufforderung zugestellt haben müssen, mit einem allfälligen Überschuss an den Schuldner (oder, wo das Sicherungsgut konsigniert war, an den Konsignanten) und einem allfälligen Ausfall (deficiency) zulasten des Verpflichteten (obligor); kauft der Kreditgeber oder eine ihm nahestehende Person billig, werden Überschuss oder Ausfall nach dem Preis berechnet, den eine regelkonforme Verwertung an einen Dritten erbracht hätte (Section 9-615(a), (d) und (f)). Die Übernahme des Sicherungsguts an Erfüllungs statt, ganz oder teilweise (strict foreclosure), bedarf der Zustimmung des Schuldners, erteilt nach Verzug oder durch Schweigen während zwanzig Tagen auf einen Vorschlag der vollständigen Übernahme (Section 9-620(a) und (c)), und der Schuldner kann das Sicherungsgut auslösen (redemption), indem er die gesamte Verpflichtung und die Kosten jederzeit vor der Verwertung, einem Vertrag über die Verwertung oder der Übernahme anbietet (Section 9-623).

Aus dem Kern dieser Regeln kann sich der Schuldner nicht vertraglich lösen. Section 9-602 zählt die Regeln auf, auf die der Schuldner oder Verpflichtete nicht verzichten und die er nicht abändern kann, darunter die Grenze der Störung des öffentlichen Friedens, die Verwertungs- und Anzeigeregeln, die Übernahme an Erfüllungs statt, die Auslösung und die Haftung des Sicherungsnehmers; die Parteien können für diese Pflichten Massstäbe vereinbaren, wenn diese nicht offensichtlich unangemessen sind, ausser für die Störung des öffentlichen Friedens (Section 9-603). Wo das Werk Verbrauchsgut und der Kredit ein Verbrauchergeschäft ist, werden die Beschränkungen enger: In einem Verbrauchergeschäft keine teilweise Übernahme an Erfüllungs statt (Section 9-620(g)) und keine Anwendung der Ausfallregeln von Section 9-626(a), die das Gesetz den Gerichten überlässt (Section 9-626(b)); wo das Sicherungsgut Verbrauchsgut ist und 60 Prozent des Barpreises oder des Kapitals bezahlt sind, Verwertung innerhalb von 90 Tagen nach der Besitzergreifung durch den Sicherungsnehmer oder innerhalb einer längeren, nach Verzug vereinbarten und authentifizierten Frist (Section 9-620(e) und (f)) sowie eine gesetzliche Regel über den Mindestschadenersatz (Section 9-625(c)(2)); in einem Verbrauchsgütergeschäft kein Verzicht auf die Auslösung (Section 9-624(c)). Die einzigen Verzichte, die das Gesetz zulässt, erfolgen nach Verzug: auf die Verwertungsanzeige, auf die zwingende Verwertung und, ausserhalb eines Verbrauchsgütergeschäfts, auf die Auslösung, jeweils durch eine nach Verzug authentifizierte Vereinbarung (Section 9-624). Der Zweck des Kredits und die Verwendung des Werks, nicht allein der Status des Kreditnehmers, entscheiden, welche dieser Regeln gelten.

Das Werk in einem Schweizer Lagerhaus

Nun zum Gemälde in Genf. Aus Schweizer Sicht unterstehen Erwerb und Verlust dinglicher Rechte an beweglichen Sachen dem Recht des Staates, in dem die Sache im Zeitpunkt des Vorgangs liegt, aus dem der Erwerb oder der Verlust hergeleitet wird, und Inhalt und Ausübung dieser Rechte dem Recht am Ort der gelegenen Sache (Art. 100 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht, IPRG). Die Parteien können Erwerb und Verlust dem Recht des Abgangs- oder des Bestimmungsstaates oder dem Recht unterstellen, dem das zugrunde liegende Rechtsgeschäft untersteht, doch kann die Rechtswahl Dritten nicht entgegengehalten werden (Art. 104); die dreimonatige Frist in Art. 102 betrifft einen im Ausland gültig begründeten Eigentumsvorbehalt, nicht ein Sicherungsrecht, und sollte nicht übertragen werden. Die Verpfändung einer Forderung gegen das Lagerhaus, im Unterschied zum Gemälde, untersteht dem von den Parteien gewählten Recht, wiederum ohne Wirkung gegenüber Dritten, und sonst dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Pfandgläubigers (Art. 105).

Dann entscheidet das materielle Schweizer Recht. Nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB) kann Fahrnis, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird (Art. 884 Abs. 1); das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält (Art. 884 Abs. 3); und ein Eigentumsübergang, bei dem die Sache beim Veräusserer bleibt, ist Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt ist (Art. 717). Eine New Yorker Finanzierungserklärung, wie korrekt sie auch registriert sein mag, überträgt keinen Besitz. Ein Kreditgeber, der am Werk in Genf eine Sicherheit will, die gegenüber den schweizerischen und ausländischen Gläubigern des Kreditnehmers standhält, braucht deshalb, dass das Werk für ihn gehalten wird: durch den Lagerhalter aufgrund einer mit Schweizer Anwältinnen und Anwälten abgestimmten Vereinbarung, nach der der Lagerhalter das Werk für den Pfandgläubiger hält und nur auf dessen Weisung herausgibt (der Besitz kann ohne Übergabe übergehen, wenn ein Dritter die Sache behält und ihm der Übergang angezeigt wird, Art. 924), oder durch den eigenen Verwahrer des Pfandgläubigers. Zwei Schweizer Regeln prägen diese Vereinbarung. Der Lagerhalter hat an den Gütern ein Retentionsrecht für seine Forderungen, solange er im Besitz der Güter ist oder mit einem Lagerschein über sie verfügen kann (Art. 485 Abs. 3 Obligationenrecht, OR; Art. 895 ZGB), sodass die Forderung des Lagerhalters für seine Kosten dem Pfandrecht des Kreditgebers entgegensteht, sofern der Lagerhalter nicht darauf verzichtet oder im Rang zurücktritt, und die Rangfolge durch Schweizer Anwältinnen und Anwälte zu bestätigen ist. Und im Konkurs des Lagerhalters trifft die Konkursverwaltung eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, die von einem Dritten beansprucht werden, und setzt, wo sie den Anspruch für unbegründet hält, dem Dritten eine Frist von 20 Tagen zur Klage, nach deren unbenutztem Ablauf der Anspruch verwirkt ist (Art. 242 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes, SchKG); die Bestandesaufzeichnungen des Lagers, die für Kulturgüter in einem Zollfreilager Namen und Adresse des Eigentümers festhalten (Zollverordnung, ZV, Art. 182 Abs. 2 und Art. 184 Abs. 1 Bst. c), und die eigene Dokumentation des Kreditgebers sind die Beweismittel, auf die sich dieser Anspruch stützt. Die Fundstellen zum Schweizer Recht sind den deutschen Texten entnommen; die englischen Übersetzungen auf Fedlex haben keine Rechtskraft.

Für das Werk in Genf ist die Abfolge die Umkehrung der New Yorker: In New York ist die Registrierung der Regelfall und der Besitz die Verfeinerung; in der Schweiz ist der Besitz, unmittelbar oder über den Lagerhalter, die Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine Sicherheit besteht, und die New Yorker Registrierung bleibt für den Erlös, die übrigen Vermögenswerte des Schuldners und den Tag, an dem das Werk zurückkehrt. Der Zollstatus des Lagers, die Kulturgütererklärung, die die Einlagerung verlangt, und was sich bei einem Verkauf oder einem Versand ändert, sind eigene Fragen mit eigenen Regeln.

Was das für Sie bedeutet

  • Die Rechtswahlklausel wählt nicht das Recht der Perfektionierung. Section 9-301 wählt es nach dem Ort des Schuldners und, für Besitzsicherungsrechte und Rangwirkungen, des Sicherungsguts; Section 9-307 legt fest, wo ein Schuldner ansässig ist. Die Klausel regelt nur den Kreditvertrag.
  • Registrieren Sie dort, wo der Schuldner wohnt oder organisiert ist, nicht dort, wo das Gemälde hängt. Eine Registrierung in New York gegen eine in Connecticut wohnhafte Person, eine Gesellschaft aus Delaware oder eine in der Schweiz ansässige Person perfektioniert nichts; bei einer ausländischen natürlichen Person ist zuerst die Frage nach Section 9-307(c) zu beantworten. Nennen Sie die natürliche Person wie im Führerausweis (Section 9-503), listen Sie die Werke auf (Section 9-108) und registrieren Sie neu innerhalb von vier Monaten nach dem Umzug des Schuldners in eine andere Rechtsordnung oder innerhalb eines Jahres nach einer Übertragung auf einen neuen, anderswo ansässigen Schuldner (Section 9-316).
  • Bei einem eingelagerten Werk nehmen Sie den Besitz über das Lagerhaus. Eine unterzeichnete Bestätigung, dass das Lagerhaus für den Kreditgeber hält, perfektioniert (Section 9-313(c)) und hält das Werk ausserhalb von Section 9-320; die Rechte auf Herausgabe, Besichtigung und Versicherung müssen in der Dreiparteienvereinbarung stehen, weil die Bestätigung keine Pflicht begründet (Section 9-313(g)).
  • Lager- und Restauratorenpfandrechte gehen vor, sofern nicht darauf verzichtet wird. Ein gesetzliches Besitzpfandrecht geht dem Sicherungsrecht vor (Section 9-333), sofern Section 7-209(c) es nicht ausschliesst; das Pfandrecht des Lagerhalters umfasst Lager-, Transport-, Versicherungs- und Arbeitskosten (Section 7-209). Holen Sie einen Verzicht oder einen Rangrücktritt ein (Section 9-339).
  • Händler und Konsignationen sind das Leck. Ein Käufer im gewöhnlichen Geschäftsgang, der von einem Händler kauft, erwirbt frei vom Kreditgeber des Händlers (Section 9-320(a)); ein Sammler, der an eine Galerie konsigniert, steht ausserhalb des Gesetzes über die Künstlerkonsignation (ACAL Section 12.01). Untersagen Sie die Konsignation ohne Zustimmung; wo sie erlaubt ist, holen Sie die Bestätigung des Händlers ein, registrieren Sie gegen den Sammler, wenn die Perfektionierung auf Besitz beruhte, und lassen Sie den Sammler gegen den Händler registrieren, wo Section 9-319 gilt.
  • Eine natürliche Person als Kreditnehmer kann die Verbraucherregeln auslösen, die vom Zweck des Kredits und der Verwendung des Werks abhängen und auf die erst nach Verzug verzichtet werden kann. Beschreibungen nur nach Typ scheitern in einem Verbrauchergeschäft, und später als zehn Tage danach erworbene Verbrauchsgüter sind nicht erfasst; bei Verzug gibt es in einem Verbrauchergeschäft keine teilweise Übernahme an Erfüllungs statt, eine Verwertung von Verbrauchsgütern innerhalb von 90 Tagen nach der Besitzergreifung, sobald 60 Prozent bezahlt sind, keinen Verzicht auf die Auslösung in einem Verbrauchsgütergeschäft und eine gesetzliche Regel über den Mindestschadenersatz (Sections 9-102(a)(23), (24), (26), 9-108(e), 9-204(b), 9-602, 9-620, 9-624, 9-625).
  • In der Schweiz ist der Besitz die Sicherheit. Dingliche Rechte folgen dem Werk (Art. 100 IPRG); ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache verlangt die Übertragung des Besitzes und ist nicht begründet, solange der Eigentümer die ausschliessliche Gewalt behält (Art. 884 ZGB); das Retentionsrecht des Lagerhalters und das Aussonderungsverfahren im Konkurs prägen die Verwahrungsvereinbarung (Art. 485 Abs. 3 OR; Art. 242 SchKG). Eine Registrierung in New York allein begründet kein Schweizer Pfandrecht an einem Werk, das sich bei der Bestellung der Sicherheit in der Schweiz befindet.

Isak Legal berät Kreditgeber, Sammlerinnen und Sammler und Family Offices zur Kredit- und Sicherheitendokumentation für kunstbesicherte Kredite nach New Yorker und englischem Recht, zu Verwahrungs-, Lager- und Herausgabevereinbarungen und zur Rechtslage nach Schweizer Recht für in der Schweiz gehaltene Werke, mit einer eingetragenen Schweizer Anwältin oder einem eingetragenen Schweizer Anwalt, wo das Schweizer Recht dies verlangt. Mehr dazu auf unseren Seiten Kunstrecht, Vereinigte Staaten und Schweiz, oder nehmen Sie Kontakt auf.

Dieses Client Update dient ausschliesslich der allgemeinen Information, gibt den Stand vom 1. Oktober 2026 wieder und stellt weder eine Rechtsberatung dar noch begründet es ein Mandatsverhältnis. Die Rechtslage in New York ist dem Uniform Commercial Code und dem Arts and Cultural Affairs Law in der in New York erlassenen und vom New York State Senate veröffentlichten Fassung entnommen, in den am 1. Oktober 2026 in Kraft stehenden Fassungen (die UCC-Änderungen von 2022 traten in New York am 3. Juni 2026 durch chapter 579 of the Laws of 2025 in Kraft); New Yorker Recht ist das Recht eines Bundesstaats. Die Rechtslage in der Schweiz ist dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (SR 291), dem Zivilgesetzbuch (SR 210), dem Obligationenrecht (SR 220) und dem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SR 281.1) in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung (deutsche Texte) entnommen. Prüfen Sie die aktuellen Texte anhand der oben verlinkten offiziellen Quellen, bevor Sie handeln. Für die Beratung in einer konkreten Angelegenheit nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.