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Kunstsammlungen in Schweizer Zollfreilagern nach Schweizer Zoll-, Mehrwertsteuer- und Kulturgüterrecht
Ein Sammler aus den USA kauft in London ein Gemälde und lässt es in ein Zollfreilager in Genf bringen. Ein Jahr später stehen zur Wahl: ein Verkauf an einen europäischen Käufer, ein Darlehen eines New Yorker Kreditgebers gegen Sicherheit am Werk, eine Leihgabe des Werks an eine Ausstellung in Basel oder der Versand nach New York. Jedes dieser Ereignisse wird an drei Bereichen des Schweizer Bundesrechts gemessen, die das Wort «Einfuhr» in unterschiedlichem Sinn verwenden: dem Zoll- und Mehrwertsteuerrecht, nach dem das Lager zum Schweizer Zollgebiet gehört, in dem Zollabgaben und Einfuhrsteuer aufgeschoben bleiben, bis das Werk in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird; dem Kulturgüterrecht, nach dem die Einlagerung selbst eine Einfuhr ist, die angemeldet werden muss, mit Angaben, die sich am 1. Januar 2026 geändert haben; und dem Recht des Lagervertrags und der Sicherheiten an beweglichen Sachen, nach dem der Besitz des Lagerhalters darüber entscheidet, was Eigentümer und Kreditgeber tun können. Dieses Update legt Ereignis für Ereignis dar, was das Lager leistet und was nicht.
Welches Lagerregime
Das Schweizer Zollrecht kennt zwei Arten der Zolllagerung, die für Sammlerinnen und Sammler von Bedeutung sind, und «Freeport» ist die Handelsbezeichnung für eine davon. Ein Zollfreilager ist ein Teil des Zollgebiets oder eine im Zollgebiet gelegene Räumlichkeit, die unter Zollüberwachung steht, vom übrigen Zollgebiet getrennt ist und in der unverzollte Waren gelagert werden dürfen; die dort eingelagerten Waren unterliegen weder den Einfuhrzollabgaben noch handelspolitischen Massnahmen und dürfen zeitlich unbeschränkt gelagert werden (Art. 62 Abs. 1 und 3 und Art. 65 Abs. 2 des Zollgesetzes, ZG). Der Lagerhalter braucht eine Bewilligung, zu deren Voraussetzungen gehört, dass das Lager grundsätzlich allen Personen zu gleichen Bedingungen offensteht (Art. 64 Abs. 2 Bst. c), und er muss ein Verzeichnis seiner Mieter und Einlagerer sowie Bestandesaufzeichnungen über alle eingelagerten sensiblen Waren führen, eine Pflicht, die die Bewilligung auf den Einlagerer übertragen kann (Art. 66 ZG; Art. 182 und 183 der Zollverordnung, ZV). Kulturgut im Sinne des Kulturgütertransfergesetzes steht auf der Liste der sensiblen Waren (Anhang 2 Ziff. 14 ZV), sodass ein Kunstwerk, das Kulturgut ist, bei der Einlagerung mit Name und Adresse des Einlagerers angemeldet wird (Art. 178a schreibt die elektronische Anmeldung vor; nach Angaben der Zollbehörde, des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit, BAZG, wird bis zur Verfügbarkeit der elektronischen Anmeldung das Papierformular 11.95 verwendet) und in die Bestandesaufzeichnungen aufgenommen wird, das Inventar des Lagers, das unter anderem Name und Adresse des Eigentümers der Waren, das Ursprungsland, eine Beschreibung, die Identitätsmerkmale und den Wert festhält (Art. 184 Abs. 1). Ein offenes Zolllager (OZL) ist das zweite Regime: ein von der Zollbehörde zugelassener Ort, an dem der bewilligte Lagerhalter unverzollte eigene oder fremde Waren lagert und über alles Eingelagerte Bestandesaufzeichnungen führt (Art. 50 bis 57 ZG). Der rechtliche Unterschied ist für Sammlerinnen und Sammler gering; der praktische Unterschied liegt darin, wer den Ort betreibt und zu welchen Bedingungen. In beiden bleiben die Waren unverzollt, der Lagerhalter ist der Zollbehörde gegenüber für ihr Vorhandensein verantwortlich, und die Rechte des Eigentümers sind das, was der Vertrag und das Schweizer Sachenrecht aus ihnen machen.
Zwei Dinge ist das Lager nicht. Es liegt nicht ausserhalb der Schweiz: Das Gesetz bezeichnet Zollfreilager als Teile des Zollgebiets, und das Mehrwertsteuergesetz behandelt sie als Inland. Und seine Rechtsgrundlage ist im Wandel: Das Parlament hat am 20. Juni 2025 eine Totalrevision des Zollrechts verabschiedet, und das Referendum wurde nicht ergriffen; die neuen Gesetze treten aber erst zusammen mit ihren Verordnungen in Kraft, zu denen der Bundesrat am 14. Oktober 2026 eine Vernehmlassung eröffnet hat, die bis zum 28. Januar 2027 läuft. Das hier zitierte Zollgesetz und die Zollverordnung gelten am Datum dieses Updates; der Überprüfungstermin dieses Beitrags ist das Inkrafttreten der neuen Gesetze.
Zoll und Steuer: aufgeschoben, nicht befreit
Im Zollrecht bedeutet «Einfuhr» die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (Art. 6 Bst. g ZG). Die Zollschuld entsteht, wenn die Zollstelle die Zollanmeldung zu dieser Überführung annimmt oder wenn Waren ohne Anmeldung aus einem Zollfreilager entfernt werden (Art. 69 Bst. a und d), und Zollschuldner sind unter anderem die Person, die die Waren über die Zollgrenze bringt, die anmeldepflichtige Person und die Person, auf deren Rechnung die Waren eingeführt werden (Art. 70 Abs. 2). Die Einfuhrsteuer folgt derselben Spur: Das Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) besteuert die Einfuhr von Gegenständen (Art. 52 Abs. 1 Bst. a), erklärt die Zollgesetzgebung auf die Einfuhrsteuer anwendbar (Art. 50) und lässt die Einfuhrsteuerschuld gleichzeitig mit der Zollschuld entstehen (Art. 56 Abs. 1). Solange das Werk im Lager liegt, sind daher weder Zoll noch Einfuhrsteuer geschuldet; bei der Überführung in den freien Verkehr werden ein allfälliger Zoll nach dem Zolltarif und die Einfuhrsteuer von 8,1 Prozent (Art. 55 Abs. 1) fällig, wobei die Steuer auf dem Entgelt bemessen wird, wenn das Werk in Erfüllung eines Veräusserungsgeschäfts eingeführt wird, und sonst auf seinem Marktwert, jeweils einschliesslich der Beförderungskosten bis zum Bestimmungsort im Inland (Art. 54 Abs. 1 Bst. a und g und Abs. 3). Das Gesetz befreit die Einfuhr von Kunstwerken, die von Kunstmalerinnen und Kunstmalern oder Bildhauerinnen und Bildhauern persönlich geschaffen wurden und von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht werden (Art. 53 Abs. 1 Bst. c); das BAZG gibt an, dass die Befreiung alle drei Voraussetzungen zusammen verlangt, und nach dem Gesetzeswortlaut erfasst sie den Sammler nicht, der ein bei einer Galerie gekauftes Werk einführt, weil das Werk nicht von der Künstlerin oder vom Künstler oder in deren Auftrag verbracht wird.
Ein Verkauf während der Lagerung ist eine Lieferung im Inland, weil das Lager mehrwertsteuerlich Inland ist (Art. 3 Bst. a) und der Ort einer Lieferung dort liegt, wo sich der Gegenstand befindet (Art. 7 Abs. 1 Bst. a); er ist grundsätzlich steuerbar, wenn der Verkäufer steuerpflichtig ist, und von der Steuer befreit, wenn die Gegenstände nachweislich wegen der Einlagerung in einem Zollfreilager im Inland unter Zollüberwachung standen und diesen Status nicht rückwirkend verloren haben (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 3bis); für ein offenes Zolllager ergibt sich die Befreiung aus Art. 23 Abs. 2 Ziff. 3, der verlangt, dass die Gegenstände im Zolllagerverfahren unter Zollüberwachung standen und das Verfahren ordnungsgemäss oder mit nachträglicher Bewilligung der Zollbehörde abgeschlossen wurde. Nichts davon sagt etwas über die Einkommens-, Vermögens- oder Nachlasssteuer des Eigentümers in seinem Wohnsitzstaat aus. Wo ein Werk gelagert ist, entscheidet nicht darüber, wo oder wie sein Eigentümer besteuert wird: Die Zolllagerung in der Schweiz begründet und beseitigt keine Steuerpflichten in anderen Rechtsordnungen, und Standort und Bewegung eines Werks können für diese Steuern selbst von Bedeutung sein; sie sind Sache der Steuerberater des Eigentümers.
Kulturgut: Die Einlagerung ist die Einfuhr
Das Kulturgütertransfergesetz (KGTG) verwendet «Einfuhr» in einem eigenen Sinn, und das Zolllager schiebt sie nicht auf. Kulturgut im Sinne des Gesetzes ist ein aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvolles Gut, das einer der Kategorien nach Art. 1 der UNESCO-Konvention von 1970 angehört (Art. 2 Abs. 1); zu den Kategorien gehören vollständig von Hand geschaffene Bilder, Gemälde und Zeichnungen, Originalwerke der Bildhauerkunst und Originaldrucke sowie Antiquitäten, die mehr als hundert Jahre alt sind. Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, die Hinweise des Bundesamts für Kultur (BAK) legen die Beurteilung Objekt für Objekt der anmeldepflichtigen Person auf, und ein zeitgenössisches Gemälde fällt nicht allein wegen seiner Entstehungszeit aus der Definition. Die Einlagerung von Kulturgut in Zolllagern gilt als Einfuhr im Sinne des Gesetzes (Art. 19 Abs. 3), und die Verordnung (KGTV) verlangt von der anmeldepflichtigen Person, der Zollstelle die Einlagerung in ein offenes Zolllager, ein Lager für Massengüter oder ein Zollfreilager schriftlich mit den für jede Einfuhr vorgeschriebenen Angaben mitzuteilen (Art. 26); das BAZG gibt an, dass die Mitteilung auf seinem Formular 11.95 erfolgt. Seit dem 1. Januar 2026 sind diese Angaben der Objekttyp, der Herstellungs- oder Fundort, die Datierung und die Masse des Objekts, die Angabe, dass es sich um Kulturgut handelt, und ob eine Bewilligung erforderlich ist, bei Sammelsendungen je Objekt; unvollständige Anmeldungen werden zurückgewiesen (Art. 25 in der Fassung der Verordnung vom 15. Oktober 2025, AS 2025 634, die keine Übergangsfrist enthält). Wer bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr in der Zollanmeldung keine oder falsche Angaben über Kulturgut macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, bei Fahrlässigkeit mit Busse bis zu CHF 20 000 (Art. 24 Abs. 1 Bst. cbis und Abs. 2 KGTG).
Die Sorgfaltspflichten des Gesetzes treffen den Handel, nicht die Sammlerinnen und Sammler. Im Kunsthandel und im Auktionswesen tätige Personen dürfen Kulturgut nur übertragen, wenn sie aufgrund der Umstände annehmen dürfen, dass es nicht gestohlen worden, nicht gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers abhanden gekommen und nicht rechtswidrig ausgegraben worden ist und dass es nicht rechtswidrig eingeführt worden ist; sie müssen die Identität der einliefernden Person oder des Verkäufers feststellen und eine schriftliche Erklärung über die Verfügungsberechtigung verlangen, die Kundschaft über die Ein- und Ausfuhrregelungen der Vertragsstaaten unterrichten, über Ursprung, Gegenpartei, Beschreibung und Preis Buch führen und die Aufzeichnungen und Belege 30 Jahre lang aufbewahren (Art. 16); die Pflichten entfallen unterhalb eines Kaufpreises oder Schätzwerts von CHF 5000, ausser für Ergebnisse archäologischer oder paläontologischer Ausgrabungen oder Entdeckungen, Teile geschichtlicher Denkmäler und Funde aus Ausgrabungsstätten sowie ethnologisches Kulturgut, insbesondere Gegenstände, die im Zusammenhang mit sakralen oder profanen Riten verwendet werden (Art. 16 Abs. 2 und 3 KGTV in der seit dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung). Die Revision der Verordnung von 2026 hat verschärft, was der Handel einholen muss: die anhand beweiskräftiger Dokumente geprüfte Identität, eine unterzeichnete Erklärung, die die Eigentümerin oder den Eigentümer nennt, eine schriftliche Information der Kundschaft über die Ein- und Ausfuhrregelungen, die die Kundschaft unterzeichnet, und aussagekräftige Fotografien (Art. 17 bis 19). Ein ausländischer Händler ist für diese Zwecke «im Kunsthandel tätig», wenn er in einem Kalenderjahr mehr als zehn Handelsgeschäfte mit Kulturgut tätigt und dabei einen Umsatz von über CHF 100 000 erzielt (Art. 1 Bst. e KGTV). Ein Sammler, der ein eingelagertes Werk an einen Händler verkauft, unterzeichnet daher dessen Erklärung als genannter Eigentümer (Art. 18 KGTV), und fotografiert wird für das Dossier des Händlers das Werk, nicht der Sammler (Art. 19 Abs. 1 Bst. abis); ein Sammler, der nur hält und nichts unternimmt, hat keine Pflicht nach Art. 16. Was dem Sammler bleibt, ist das Risiko nach Art. 24 für die Anmeldung und nach Art. 20, der die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, Kulturgut zu beschlagnahmen, bei dem der Verdacht besteht, dass es gestohlen, gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers abhanden gekommen oder rechtswidrig eingeführt worden ist, sowie die Möglichkeit einer Rückführungsklage des Ausfuhrstaats, wenn die Einfuhr eine bilaterale Vereinbarung oder eine befristete Massnahme des Bundesrates verletzt hat; dieser Anspruch verjährt ein Jahr, nachdem der Staat Kenntnis erlangt hat, wo und bei wem sich das Objekt befindet, spätestens aber 30 Jahre nach der rechtswidrigen Ausfuhr (Art. 2 Abs. 5, 7, 8 und 9). Die Zolllagerung klärt keine dieser Fragen; die Bestandesaufzeichnungen halten den Namen des Eigentümers fest, sie begründen kein Eigentum, und das BAZG gibt an, dass es für eingelagerte Waren keine Haftung übernimmt. Eine seit dem 1. März 2026 in Kraft stehende Änderung hat dem Gesetz eine Kommission für historisch belastetes Kulturerbe hinzugefügt, die auf Gesuch und mit Zustimmung der Parteien in Einzelfällen unverbindliche Empfehlungen zu Kulturgut abgibt, dessen Herkunft oder Eigentumsverhältnisse wegen Übertragungen im Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus oder dem Kolonialismus Fragen aufwerfen (Art. 2 Abs. 2bis und Art. 18a); für ein Werk mit einer Provenienzlücke in jenen Jahren gehört die Kommission nun zum Schweizer Bild.
Was der Lagervertrag regeln sollte
Das Schweizer Recht bietet einen Hinterlegungsvertrag, durch den sich der Aufbewahrer verpflichtet, eine ihm anvertraute bewegliche Sache zu übernehmen und an einem sicheren Ort aufzubewahren (Art. 472 des Obligationenrechts, OR), eine Sorgfaltspflicht des Lagerhalters wie die eines Kommissionärs (Art. 483), ein Retentionsrecht an den Waren für die Forderungen des Lagerhalters, solange er in deren Besitz ist oder mittels Warenpapier über sie verfügen kann (Art. 485 Abs. 3), und, wo der Lagerhalter zu deren Ausgabe ermächtigt ist, Lagerscheine, die Wertpapiere über die Herausgabe der Waren sind (Art. 482). Der Rest wird verhandelt, und das sollte er auch. Vertragspartei sollte der Eigentümer sein oder ein Vehikel, dessen Eigentum dokumentiert ist, damit Bestandesaufzeichnungen, Vertrag und Eigentumsdossier dasselbe sagen. Der Vertrag sollte festlegen, wer Freigabeanweisungen erteilen darf und in welcher Form, und den Lagerhalter verpflichten, auf keine andere hin zu handeln; er sollte den deklarierten Wert festhalten, weil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lagerhalter die Haftung üblicherweise auf diesen Wert begrenzen, und die Versicherung, wessen und wofür; er sollte dem Eigentümer und jedem Kreditgeber Zugang für Besichtigungen und Zustandsberichte einräumen; und er sollte regeln, was im Konkurs des Lagerhalters geschieht. Im schweizerischen Konkurs trifft die Konkursverwaltung eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, die ein Dritter beansprucht, und setzt, wenn sie den Anspruch für unbegründet hält, eine Frist von 20 Tagen zur Klage beim Richter am Konkursort, bei deren Versäumnis der Anspruch verwirkt ist (Art. 242 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes, SchKG); die Beweismittel des Eigentümers sind der Vertrag, die Bestandesaufzeichnungen und die Dokumentenkette dahinter. Das sind die verhandelten Schutzvorkehrungen; das Retentionsrecht und das Konkursverfahren sind der zwingende Rahmen, und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lagerhalters sollten vor der Unterzeichnung nach Schweizer Recht geprüft werden.
Abbildung 1: Was jedes Ereignis für ein Werk in einem Schweizer Zollfreilager ändert. Rechtsordnung: Schweiz, Bundesrecht (Zollgesetz und Zollverordnung, Mehrwertsteuergesetz, Kulturgütertransfergesetz und Kulturgütertransferverordnung, Zivilgesetzbuch, Obligationenrecht, Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht), Stand: 20. Oktober 2026.
Was sich bei einem Verkauf oder einer Finanzierung ändert
Ein Verkauf während der Lagerung berührt drei Regelwerke. Der Kaufvertrag untersteht dem von den Parteien gewählten Recht (Art. 116 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht, IPRG) und ohne Rechtswahl nach dem Haager Übereinkommen vom 15. Juni 1955 dem Recht am Ort der Niederlassung des Verkäufers oder dem Recht am Ort einer Auktion in der Schweiz (Art. 118); haben Verkäufer und Käufer ihre Niederlassungen in verschiedenen Vertragsstaaten, untersteht ein Handelskauf dem Wiener Kaufrechtsübereinkommen (CISG), sofern der Vertrag es nicht ausschliesst, und dieses Übereinkommen lässt die Gefahr mit der Übernahme der Ware durch den Käufer übergehen, nicht mit dem Vertragsschluss (Art. 1, 2, 6 und 69). Der Eigentumsübergang untersteht dem Schweizer Recht als dem Recht des Ortes, an dem sich das Werk befindet (Art. 100 IPRG), und danach geht das Eigentum an einer beweglichen Sache mit dem Übergang des Besitzes über (Art. 714 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs, ZGB), hier, wo der Lagerhalter im Besitz bleibt, durch die Anzeige des Verkäufers an den Lagerhalter, dass er die Sache nun für den Käufer besitzt (Besitzanweisung, Art. 924); und wo schweizerisches Recht den Kauf beherrscht, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abschluss des Vertrags über, sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen (Art. 185 Abs. 1 OR), was der Vertrag auf den Zeitpunkt der Zahlung verschieben sollte. Die Bestandesaufzeichnungen halten Name und Adresse des Eigentümers fest (Art. 184 Abs. 1 Bst. c ZV), und die Richtlinie des BAZG verlangt die vollständige Adresse des aktuellen Eigentümers und eine Anpassung bei einem Eigentümerwechsel; die mehrwertsteuerliche Folge ist die oben beschriebene; und ist der Käufer oder der Verkäufer im Handel tätig, gelten für die Übertragung die Pflichten nach Art. 16 und die Erklärung von 2026. Nichts bewegt sich, und nichts ist nach dem Kulturgütertransfergesetz anzumelden, weil das Werk weder ein- noch ausgeführt wird.
Bei einer Finanzierung entscheidet das Lager über die Stellung des Kreditgebers. Nach Schweizer Recht kann eine bewegliche Sache, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an ihr übertragen wird, und das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält (Art. 884 Abs. 1 und 3 ZGB); eine Eigentumsübertragung, bei der die Sache beim Veräusserer bleibt, ist Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt ist (Art. 717). Ein Kreditgeber in New York kann das Darlehen nach New Yorker Recht dokumentieren und eine Finanzierungserklärung (financing statement) dort registrieren lassen, wo der Kreditnehmer ansässig ist; für das Werk in Genf überträgt diese Registrierung keinen Besitz. Was dem Kreditgeber eine in der Schweiz haltbare Sicherheit gibt, ist, dass der Lagerhalter das Werk aufgrund einer mit Schweizer Anwältinnen und Anwälten ausgearbeiteten Dreiparteienvereinbarung für den Kreditgeber besitzt und die Freigabe der Anweisung des Kreditgebers folgt; der Lagerhalter wird sein Retentionsrecht für seine Forderungen (Art. 485 Abs. 3 OR) gegenüber dem Kreditgeber geltend machen, weshalb sein Rang und ein allfälliger Verzicht in die Dreiparteienvereinbarung gehören; und die Bestandesaufzeichnungen weisen den Eigentümer aus, nicht den Pfandgläubiger, sodass die Dokumentation des Kreditgebers der Nachweis seines Rechts ist. Die New Yorker Analyse, von der Entstehung (attachment) über die Viermonatsfrist bei einer Verbringung bis zu den Verwertungsregeln, auf die erst nach Verzug (default) verzichtet werden kann, steht in unserem Update zu kunstbesicherten Krediten; die Schweizer Seite ist die hier dargestellte.
Was geschieht, wenn das Werk das Lager verlässt
Vier Ausgänge, vier Verfahren. Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, um das Werk in einem Haus in Zürich aufzuhängen, ist eine Einfuhr im zollrechtlichen Sinn: Die Anmeldung wird angenommen, Zollschuld und Einfuhrsteuer entstehen (Art. 69 ZG; Art. 56 Abs. 1 MWSTG), und die Kulturgutanmeldung erfolgt mit den vollständigen Angaben. Eine Ausstellungsleihgabe innerhalb der Schweiz kann stattdessen das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nutzen, in dem die Einfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt werden, die Identität der Waren gesichert wird und Dauer und Zweck festgelegt werden (Art. 9 und Art. 58 ZG); die Hinweise des BAZG behandeln Ausstellungen und den ungewissen Verkauf als anerkannte Zwecke und verlangen eine neue Anmeldung, wenn Zweck, Verwender oder Eigentümer wechseln, und ein von einem Vertragsstaat an ein Schweizer Museum verliehenes Werk kann unter eine Rückgabegarantie fallen, kraft deren Private und Behörden keine Rechtsansprüche auf das Objekt geltend machen können, solange es sich in der Schweiz befindet (Art. 10 bis 13 KGTG); ob ein bereits in der Schweiz gelagertes Werk in diese Garantie einbezogen werden kann, ist eine Frage an das Bundesamt für Kultur, keine Annahme. Die Wiederausfuhr nach London oder Paris oder der Versand nach New York ist ein Transit aus dem Zollgebiet mit einer Ausfuhranmeldung, die die Kulturgutangaben trägt (Art. 25 KGTV); eine Ausfuhrbewilligung des Bundes ist nur nötig, wenn das Objekt im Bundesverzeichnis eingetragen ist, das Kulturgut des Bundes enthält und aus dem nur eine vorübergehende Ausfuhr möglich ist (Art. 3 und 5 KGTG); kantonale Verzeichnisse können eine kantonale Bewilligungspflicht nach sich ziehen (Art. 4 KGTG; Art. 24 Abs. 2 KGTV), und das BAZG gibt an, dass kantonale Beschränkungen ausländisches Kulturgut in der Regel nicht erfassen. Waren, die zur Ausfuhr veranlagt und danach in ein Zollfreilager verbracht wurden, müssen das Zollgebiet innert sechs Monaten nach Annahme der Ausfuhrzollanmeldung verlassen; die Frist kann auf Gesuch höchstens dreimal um je sechs Monate verlängert werden, und eine weitere Verlängerung ist nur in den in Art. 157 Abs. 4 genannten Härtefällen möglich (Art. 157 ZV, auf Zollfreilager anwendbar nach Art. 179); wer ein Werk auf dem Papier ausführt und es in Genf belässt, unterliegt dieser Frist.
Bei der Ankunft übernimmt das Recht des Bestimmungslandes, und nicht die Staatsangehörigkeit des Käufers bestimmt es, sondern Route und Verfahren. Für New York werden Originalgemälde, -zeichnungen und -pastelle, die vollständig von Hand ausgeführt sind, unter Position 9701 des Harmonized Tariff Schedule zum allgemeinen Zollsatz «frei» abgefertigt. Die seit dem 24. Juli 2026 geltende Massnahme nach Section 301 erhebt Zusatzzölle auf Waren aus sechzig Volkswirtschaften, darunter die Schweiz mit 12,5 Prozent abzüglich des Meistbegünstigungszollsatzes, vorbehältlich Ausnahmen; nach dem Stand des Tarifs am Datum dieses Updates belässt die Position 9903.05.92 «artworks» innerhalb der Ausnahme für Informationsmaterialien (informational materials) zum ordentlichen Satz, und die veröffentlichte Liste der CBP vom 23. Juli 2026 (CSMS 69326983) ordnet die Unterpositionen des Kapitels 97, 9701.21.00 bis 9706.90.00, der Ausnahmeposition 9903.05.86 zu (beide gelesen am 19. Oktober 2026). Der Zusatzzoll, wo ein solcher gilt, hängt vom Ursprung des Werks ab, nicht vom Land, in dem es gelagert war. Die Rechtslage ist vor dem Versand durch einen lizenzierten Zollagenten (customs broker) anhand des aktuellen Tarifs zu bestätigen, zusammen mit der förmlichen Anmeldung (formal entry) ab USD 2500 (19 CFR 143.21(a)), den Einfuhrbeschränkungen für Kulturgut nach 19 CFR 12.104 ff. für bezeichnetes archäologisches und ethnologisches Material und der Frage der Nutzungssteuer (use tax) der Bundesstaaten, die Sache eines US-Steuerberaters ist. Ein Versand nach London oder in die Europäische Union wirft die eigenen Einfuhrregeln des Bestimmungsorts für Kulturgüter auf, die ausserhalb dieses Updates liegen.
Was das für Sie bedeutet
- «Einfuhr» hat zwei Bedeutungen, und die kulturgüterrechtliche greift an der Lagertür. Zoll und Mehrwertsteuer sind bis zur Überführung in den freien Verkehr aufgeschoben (Art. 6 Bst. g, 62 Abs. 3 und 69 ZG; Art. 56 MWSTG); die Einlagerung von Kulturgut in einem Zolllager ist bereits eine Einfuhr nach dem Kulturgütertransfergesetz und muss mit den seit dem 1. Januar 2026 geltenden Angaben gemeldet werden (Art. 19 Abs. 3 KGTG; Art. 25 und 26 KGTV). Eine fehlende oder falsche Anmeldung ist strafbar (Art. 24 KGTG).
- Das Lager ist Inland, keine Befreiung. Kein Zoll und keine Mehrwertsteuer während der Lagerung; Einfuhrsteuer von 8,1 Prozent bei der Überführung in den freien Verkehr; ein Verkauf während der Lagerung ist eine Lieferung im Inland; für einen steuerpflichtigen Verkäufer ist er nach Art. 23 Abs. 2 Ziff. 3bis MWSTG befreit, wenn die Gegenstände nachweislich im Lager unter Zollüberwachung stehen. Nichts im Lager klärt die steuerliche Situation des Eigentümers anderswo.
- Die Revision von 2026 hat geändert, was ein Händler von einem verkaufenden Sammler einholen muss. Anhand von Dokumenten geprüfte Identität, eine unterzeichnete Erklärung, die den Eigentümer nennt, eine schriftliche Information über die Ein- und Ausfuhrregelungen, die die Kundschaft unterzeichnet, Fotografien sowie Datierung und Masse in jeder Zollanmeldung, ohne Übergangsfrist (Art. 17 bis 19 und 25 KGTV, in Kraft seit dem 1. Januar 2026). Die Schwelle von CHF 5000 und die Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren sind unverändert.
- Die Lagerung klärt weder Eigentum noch Provenienz. Die Bestandesaufzeichnungen halten Name und Adresse des Eigentümers fest (Art. 184 ZV); sie begründen nichts. Die Rückführungsklage des Staates (Art. 9 KGTG), die Beschlagnahme bei Verdacht (Art. 20) und seit dem 1. März 2026 die Kommission für historisch belastetes Kulturerbe (Art. 18a) wirken unabhängig vom Zollstatus.
- Schreiben Sie den Lagervertrag so, als würde der Lagerhalter ausfallen. Das Retentionsrecht des Lagerhalters und das Aussonderungsverfahren im Konkurs sind der zwingende Rahmen (Art. 485 Abs. 3 OR; Art. 242 SchKG); Vertragspartei, Freigabeanweisungen, deklarierter Wert, Versicherung, Zugang und die Kontrolle des Kreditgebers werden verhandelt und sollten mit Schweizer Anwältinnen und Anwälten anhand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lagerhalters geregelt werden.
- Die Sicherheit eines Kreditgebers in der Schweiz ist der Besitz. Ein Faustpfand an einer beweglichen Sache verlangt die Übertragung des Besitzes und ist nicht begründet, solange der Eigentümer die ausschliessliche Gewalt behält (Art. 884 ZGB); dingliche Rechte folgen dem Werk (Art. 100 IPRG). Die Registrierung in New York ist für die New Yorker Seite; der Besitz des Lagerhalters für den Kreditgeber ist die Schweizer Seite.
- Ausgänge sind Verfahren mit Fristen. Überführung in den freien Verkehr, vorübergehende Verwendung, Wiederausfuhr und die Sechsmonatsfrist für zur Ausfuhr veranlagte Waren haben je eigene Regeln (Art. 9, 58 und 69 ZG; Art. 157 und 179 ZV); die Einfuhr in die USA hängt vom Ursprung des Werks und vom Tarif des jeweiligen Tages ab und ist mit einem Zollagenten zu bestätigen. Die im Juni 2025 verabschiedeten Zollerlasse sind noch nicht in Kraft; dieses Update ist zu überprüfen, wenn sie es sind.
Isak Legal berät Sammlerinnen und Sammler, Family Offices, Kreditgeber und Unternehmen des Kunstmarkts zur Lagerung, zum Verkauf, zur Finanzierung und zur Verbringung von in der Schweiz gehaltenen Werken, zu den Kulturgut- und Zollanmeldungen, die jeder Schritt verlangt, und zu den Verträgen, die sie tragen, nach Schweizer Recht gemeinsam mit einer eingetragenen Schweizer Anwältin oder einem eingetragenen Schweizer Anwalt, wo das Schweizer Recht dies verlangt, und mit Zoll- und Steuerspezialisten für die Fragen, die von ihnen abhängen. Mehr dazu auf unseren Seiten Kunstrecht und Schweiz, oder nehmen Sie Kontakt auf.
Dieses Client Update dient ausschliesslich der allgemeinen Information, gibt den Stand vom 20. Oktober 2026 wieder und stellt weder eine Rechtsberatung dar noch begründet es ein Mandatsverhältnis. Die gesetzliche Lage ist dem Zollgesetz (SR 631.0), der Zollverordnung (SR 631.01), dem Mehrwertsteuergesetz (SR 641.20), dem Kulturgütertransfergesetz (SR 444.1) und der Kulturgütertransferverordnung (SR 444.11), dem Zivilgesetzbuch (SR 210), dem Obligationenrecht (SR 220), dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (SR 291) und dem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SR 281.1) in den auf Fedlex veröffentlichten deutschen Texten entnommen; die englischen Übersetzungen haben keine Rechtskraft. Die Seiten, Formulare und Richtlinien des BAZG und des Bundesamts für Kultur (R-10-30, R-10-50, R-60-2.7) sowie die Listen der CBP sind Hinweise und stehen im Rang unter den Erlassen; die US-Tarifposition ist dem Harmonized Tariff Schedule und dem Federal Register mit Stand am Datum dieses Updates entnommen. Prüfen Sie die aktuellen Texte anhand der oben verlinkten offiziellen Quellen, bevor Sie handeln. Für die Beratung in einer konkreten Angelegenheit nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.