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Kunstkäufe von US-Sammlern in London nach englischem Recht
Ein amerikanischer Sammler einigt sich in London über den Kauf eines Gemäldes. Die Rechnung des Kunsthändlers nennt den Künstler, der Preis wird vollständig bezahlt, und das Werk geht entweder nach New York oder in ein Lager in Genf. Vier Fragen entscheiden darüber, wo das Risiko liegt, und die Antworten hängen vom englischen Recht, von der Person des Verkäufers und des Käufers und vom Wortlaut des Vertrags ab: wer verkauft und in welcher Eigenschaft; ob auf Käuferseite eine Verbraucherin oder ein Verbraucher (consumer) steht; was der Verkäufer zu Eigentum und Verfügungsbefugnis (title) und zur Zuschreibung versprochen hat; und wann Eigentum und Gefahr übergehen. Der Wohnsitz des Käufers in den Vereinigten Staaten ändert an diesen Antworten fast nichts. Er zählt für die letzte Etappe, die Einfuhr in die Vereinigten Staaten, wo sich die Zolllage 2026 zweimal geändert hat. Dieses Update nimmt den Londoner Kauf als Rahmen und markiert die Punkte, an denen Schweizer Recht oder US-Bundesrecht übernimmt.
Europa ist ein Ort, keine Rechtsordnung
Ein in London gekauftes Werk wird nach englischem Recht gekauft, wenn der Vertrag dies vorsieht oder wenn nichts anderes an dessen Stelle tritt, und die nachstehenden Regeln sind diejenigen von England und Wales. Ein Werk, das bei einem Kunsthändler in Genf oder Basel oder an einer Schweizer Auktion gekauft wird, wird ohne abweichende Rechtswahl nach Schweizer Recht gekauft (Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, IPRG, Art. 118, der das Haager Übereinkommen vom 15. Juni 1955 für anwendbar erklärt: das Recht der Niederlassung des Verkäufers oder des Auktionsorts), und für einen Handelskauf zwischen Parteien in verschiedenen Vertragsstaaten gehört das Wiener Kaufrechtsübereinkommen (CISG) zu diesem Recht, sofern der Vertrag es nicht ausschliesst; die Schweizer Regeln zum Eigentumsübergang, zur Gewährleistung des veräusserten Rechts (Rechtsgewährleistung) und zum Gefahrübergang unterscheiden sich in wesentlichen Punkten von den englischen Regeln, und wo dieses Update den Vergleich zieht, sagt es das. Eine Rechtswahlklausel in der Rechnung regelt den Vertrag zwischen den Parteien. Sie entscheidet nicht darüber, wem das Werk gegenüber Dritten gehört, was sich nach dem Recht des Orts richtet, an dem sich das Werk im massgeblichen Zeitpunkt befindet; sie schaltet die Verbraucherregeln nicht aus, die nicht abbedungen werden können, wo sie gelten; und sie sagt nichts über die zoll- und steuerrechtliche Behandlung am Bestimmungsort. Der Wohnsitz des Käufers in den Vereinigten Staaten ändert nichts an der Analyse der Eigentumslage. Für den Vertrag zählt er in einem Fall: Kauft eine natürliche Person als Verbraucher bei einem Kunsthändler, der seine Tätigkeit auf die Vereinigten Staaten ausrichtet, verweist die Rom-I-Verordnung in der im britischen Recht fortgeltenden Fassung (Art. 6) ohne Rechtswahl auf das Recht des Heimatstaats des Käufers, und eine englische Rechtswahlklausel kann dem Verbraucher den Schutz der nicht abdingbaren Bestimmungen dieses Rechts nicht entziehen. Im Übrigen wird der Wohnsitz relevant, wenn das Werk die US-Grenze überquert.
Wer verkauft, und in welcher Eigenschaft
Der Sale of Goods Act 1979 fügt jedem Kaufvertrag stillschweigend vereinbarte Vertragsbestimmungen (implied terms) ein, aber nicht jedem Vertrag dieselben. Die stillschweigend vereinbarten Bestimmungen zu Eigentum und Verfügungsbefugnis (Section 12) und zur Übereinstimmung mit der Beschreibung (Section 13) gelten unabhängig davon, wer der Verkäufer ist. Die stillschweigend vereinbarten Bestimmungen zur zufriedenstellenden Qualität (satisfactory quality) und zur Eignung für den Zweck gelten nur, wenn der Verkäufer im Rahmen einer Geschäftstätigkeit (in the course of a business) verkauft (Section 14(2) und (3)); bei einem privaten Verkäufer fehlt eine Bestimmung zur Qualität ganz (Section 14(1)). Das Gesetz schliesst die offensichtliche Lücke: Verkauft ein Kunsthändler oder Auktionator als Vertreter (agent) für einen privaten Eigentümer, gilt Section 14 so, als wäre der Auftraggeber (principal) ein gewerblicher Verkäufer, es sei denn, der Käufer weiss, dass der Auftraggeber nicht im Rahmen einer Geschäftstätigkeit verkauft, oder es werden vor Vertragsschluss angemessene Schritte unternommen, um den Käufer darauf hinzuweisen (Section 14(5)). Deshalb legen Auktionsbedingungen offen, dass ein Los von einem privaten Eigentümer eingeliefert wurde, und deshalb ist diese Offenlegung für die Rechtsbehelfe des Käufers von Bedeutung.
An einer Auktion ist jedes Los prima facie ein eigener Vertrag, der Verkauf ist abgeschlossen, wenn der Auktionator ihn mit dem Zuschlag (fall of the hammer) verkündet, und Gebote können bis dahin zurückgenommen werden (Section 57). Alles Weitere zum Auktionskauf, einschliesslich einer allfälligen Echtheitsgarantie und der Frist, innerhalb deren sie geltend gemacht werden kann, steht in den Auktionsbedingungen des Auktionshauses, die ein Vertrag sind und von Haus zu Haus abweichen. Kein englisches Gesetz begründet eine stillschweigende Zusicherung (warranty) der Echtheit.
Wer kauft: Verbraucher oder nicht
Der Consumer Rights Act 2015 ersetzt die Bestimmungen des Sale of Goods Act, wo ein Unternehmer (trader) Waren an einen Verbraucher liefert (Section 3(1); Sections 12(7), 13(5) und 14(9) des Gesetzes von 1979). Verbraucher ist eine natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die ganz oder überwiegend ausserhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen (Section 2(3)), und ein Unternehmer, der geltend macht, eine natürliche Person habe nicht als Verbraucher gehandelt, muss dies beweisen (Section 2(4)). Eine vermögende Privatperson, die ein Gemälde für eine private Sammlung kauft, fällt unter diesen Wortlaut. Eine Gesellschaft oder ein gesellschaftsrechtlich organisiertes Family-Office-Vehikel nicht, weil sie keine natürliche Person ist; kaufen Trustees, ist die Frage, ob der einzelne Trustee ausserhalb jeder gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, was bei einem professionellen Trustee nicht der Fall ist. Das Erwerbsvehikel entscheidet daher, welches Gesetz gilt, bevor auch nur eine Vertragsbestimmung gelesen wird.
An der Auktion nimmt das Gesetz von 2015 den grössten Teil seines eigenen Schutzes zurück. Eine Person ist in Bezug auf einen Kaufvertrag nicht Verbraucher, wenn es sich um gebrauchte Waren handelt, die an einer öffentlichen Auktion verkauft werden, und natürliche Personen die Möglichkeit haben, dem Verkauf persönlich beizuwohnen (Section 2(5)), ausser für die Zwecke der Sections 11(4) und (5), 12, 28 und 29, also vorvertragliche Informationen, Lieferung und Gefahrübergang (Section 2(6)). Eine natürliche Person, die an einer Londoner Auktion, der natürliche Personen persönlich beiwohnen können, ein gebrauchtes Los kauft, behält aus dem Gesetz von 2015 daher die Bestimmungen zu den vorvertraglichen Informationen, die Informationspflichten, die Regeln zu Lieferung und Gefahr und, nach Part 2 des Gesetzes, die Kontrolle unfairer und intransparenter Auktionsbedingungen (Section 62); die Bestimmungen von Chapter 2 zu Qualität, Beschreibung, Eigentum und Zurückweisung entfallen, und in diesen Punkten gelten wieder die Auktionsbedingungen, das Gesetz von 1979 und das allgemeine Recht. Eine reine Online-Auktion, der niemand persönlich beiwohnen kann, fällt nicht unter die Ausnahme, und das Gesetz gilt in vollem Umfang. Wo das Gesetz von 2015 gilt, gilt es vollständig: zufriedenstellende Qualität (Section 9), Eignung (Section 10), Übereinstimmung mit der Beschreibung (Section 11), das Recht des Unternehmers zum Verkauf (right to sell) und der ungestörte Besitz (quiet possession) des Verbrauchers (Section 17), ein kurzfristiges Recht zur Zurückweisung (right to reject) innerhalb von 30 Tagen (Sections 20 und 22), Nachbesserung, Ersatzlieferung, Preisminderung und ein abschliessendes Recht zur Zurückweisung (Sections 23 und 24) sowie ein Verbot, irgendetwas davon auszuschliessen oder einzuschränken (Section 31). Ein Verbraucher, der bei einem Kunsthändler kauft, der ein Fernabsatzsystem (organised distance-selling scheme) betreibt, wobei die gesamten Verhandlungen aus der Ferne geführt werden (Regulation 5), hat zudem ein Widerrufsrecht, das 14 Tage nach Erlangung des physischen Besitzes endet und das für an einer öffentlichen Auktion geschlossene Verträge nicht gilt (Regulations 30(3) und 28(1)(g) der Consumer Contracts Regulations 2013).
Eigentum und Verfügungsbefugnis: das Versprechen und was es nicht heilt
Bei jedem Kauf, ausser bei einem Verkauf mit beschränktem Rechtstitel (limited title) nach Section 12(3), verpflichtet sich der Verkäufer stillschweigend, dass er das Recht hat, die Waren zu verkaufen, und in England und Wales ist diese Bestimmung eine wesentliche Vertragsbedingung (condition) nach Section 12(1) und (5A) des Gesetzes von 1979; der Verkäufer sichert ausserdem zu, dass die Waren frei von nicht offengelegten Belastungen sind und dass der Käufer ungestörten Besitz haben wird (Section 12(2)). Die Haftung für die Verletzung von Section 12 kann bei einem dem Gesetz von 1979 unterliegenden Kauf durch keine Vertragsbestimmung ausgeschlossen oder eingeschränkt werden, ausser bei einem internationalen Lieferungsvertrag (international supply contract) nach Section 6(1)(a) des Unfair Contract Terms Act 1977 (dazu unten); wo das Gesetz von 2015 gilt, ist die entsprechende Bestimmung Section 17, geschützt durch Section 31. Die Haftung für die Bestimmungen zu Beschreibung und Qualität kann gegenüber einem Nichtverbraucher nur ausgeschlossen werden, soweit die Klausel das Angemessenheitserfordernis (requirement of reasonableness) erfüllt (Section 6(1A) des Gesetzes von 1977), und Standardbedingungen von Kunsthändlern und Auktionshäusern durchlaufen dieselbe Prüfung nach Section 3 jenes Gesetzes und, für vorvertragliche Angaben, nach Section 3 des Misrepresentation Act 1967. Keine dieser Schranken gilt für einen internationalen Lieferungsvertrag (Section 26 des Gesetzes von 1977): ein Kauf zwischen Parteien, deren Niederlassungen oder gewöhnliche Aufenthaltsorte in verschiedenen Staaten liegen, wenn das Werk von einem Staat in einen anderen befördert werden soll oder Angebot und Annahme in verschiedenen Staaten erfolgten oder die Lieferung in einen anderen Staat als denjenigen erfolgt, in dem der Vertrag geschlossen wurde (Section 26(3) und (4)). Ein US-Sammler, der bei einem Londoner Kunsthändler zum Versand nach New York kauft, fällt unter diese Beschreibung, sodass die Bedingungen des Kunsthändlers die Verpflichtungen nach Section 12 und die Haftung für unrichtige Angaben (misrepresentation) ausschliessen dürfen (Trident Turboprop (Dublin) Ltd v First Flight Couriers Ltd [2009] EWCA Civ 290, [16], [19], [33]), und die Rechnung ist vor der Unterzeichnung auf Ausschlüsse zu lesen. Das Gesetz von 2015 bleibt unberührt: Ein Verbraucher behält die Sections 17 und 31, welchen Weg die Lieferung auch nimmt (Section 6(5) des Gesetzes von 1977).
Das Versprechen heilt den Rechtsmangel nicht. Werden Waren von einer Person verkauft, die nicht ihr Eigentümer ist und nicht mit Ermächtigung des Eigentümers verkauft, erwirbt der Käufer kein besseres Recht, als der Verkäufer hatte, es sei denn, der Eigentümer ist durch sein Verhalten daran gehindert, die Ermächtigung des Verkäufers zu bestreiten (Section 21(1)). Die Ausnahmen sind eng: ein Verkauf aufgrund eines anfechtbaren Rechtstitels (voidable title), der im Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht angefochten war (Section 23), ein im Besitz belassener Verkäufer oder Käufer (Sections 24 und 25), die Factors Acts und gesetzliche Verkaufsbefugnisse (Section 21(2)). Die Regel, dass ein Kauf auf einem offenen Markt (market overt) gutes Eigentum verschaffte, wurde 1995 aufgehoben. Ein Käufer, der einen Nachmann des Diebes gutgläubig bezahlt hat, hat gegen seinen Verkäufer einen Anspruch nach Section 12 und gegenüber dem wahren Eigentümer kein Eigentum.
Die Verjährung wirkt dann auf eine Weise, die ein US-Käufer nicht erwarten mag. Nach dem Limitation Act 1980 muss eine Klage wegen Conversion (Eigentumsanmassung an einer beweglichen Sache) innerhalb von sechs Jahren erhoben werden (Section 2), bei aufeinanderfolgenden Conversions innerhalb von sechs Jahren ab der ursprünglichen Conversion (Section 3(1)), und läuft diese Frist ab, ohne dass die Sache zurückerlangt wurde, erlischt das Eigentum des Eigentümers an der beweglichen Sache (Section 3(2)). Zugunsten eines Diebes oder in Bezug auf eine mit dem Diebstahl zusammenhängende Conversion läuft jedoch keine Frist (Section 4(1) und (2)); jede Conversion nach einem Diebstahl wird als mit ihm zusammenhängend vermutet, solange nicht das Gegenteil nachgewiesen ist (Section 4(4)); und die Kette wird nur durch einen gutgläubigen Kauf unterbrochen, nach dem weder dieser Kauf noch eine spätere Conversion als mit dem Diebstahl zusammenhängend gilt (Section 4(2)). Die sechs Jahre beginnen daher mit dem ersten gutgläubigen Kauf, und das Eigentum des ursprünglichen Eigentümers kann sechs Jahre danach erlöschen, vorbehältlich des Hinausschiebens der Frist, wenn die Klage auf Betrug gestützt wird oder eine erhebliche Tatsache vorsätzlich verborgen wurde (Section 32(1)); Section 32(3) und (4) schützen einen gutgläubigen entgeltlichen Erwerber vor diesem Hinausschieben. Für den Käufer folgen daraus zwei Dinge. Das Provenienzdossier ist der Nachweis des guten Glaubens ebenso wie des Eigentums, und seine Lücken sind das Risiko des Käufers. Und ein vor Jahrzehnten gestohlenes Werk kann vom heutigen Besitzer immer noch herausverlangt werden, wenn kein gutgläubiger Kauf dazwischengetreten ist, was auch immer in der Rechnung steht.
Zuschreibung und Beschreibung: massgebend ist der Vertrag
Ausserhalb des Gesetzes von 2015 enthält das englische Recht keine stillschweigende Bestimmung, dass ein Werk von dem auf der Rechnung genannten Künstler stammt. Section 13 begründet eine stillschweigende Bestimmung, dass nach Beschreibung verkaufte Waren dieser entsprechen, doch ein Kauf nach Beschreibung (sale by description) liegt nur vor, wenn die Parteien die Beschreibung zur Vertragsbestimmung machen wollen. Der Commercial Court wandte diese Linie 2022 auf die Rechnungen eines Kunsthändlers an, die Alter und Herkunft von Objekten «to the best of my knowledge and belief» (nach bestem Wissen und Gewissen) beschrieben: Die einzige vernünftige Lesart war, dass keine Garantie des Alters gegeben wurde, der vertragliche Massstab war die redliche und vernünftige Meinung, und es wäre sehr überraschend, wenn ein erfahrener Kunsthändler eine Echtheitsgarantie abgäbe (Qatar Investment and Projects Development Holding Co v John Eskenazi Ltd [2022] EWHC 3023 (Comm), [125], [127], [134], [136] und [139], in Anwendung des Court of Appeal in Harlingdon and Leinster Enterprises v Christopher Hull Fine Art und von Buckley J in Drake v Thos Agnew). An der Auktion ist der Rechtsbehelf des Käufers bei fehlender Echtheit die eigene Garantie des Auktionshauses, gelesen als Vertrag: In Avrora Fine Arts Investment Ltd v Christie, Manson & Woods Ltd [2012] EWHC 2198 (Ch) stellte das Gericht fest, dass das Gemälde nicht vom katalogisierten Künstler stammte und dass der Käufer berechtigt war, den Kauf nach der beschränkten Garantie des Hauses rückgängig zu machen und den Preis zurückzuerlangen ([118]). Zwei Einschränkungen. Bei einem Verbraucherkauf gelten Informationen, die der Unternehmer vor Vertragsschluss über die wesentlichen Merkmale der Waren gibt, darunter eine Zuschreibung, als Vertragsbestimmung (Section 11(4) des Gesetzes von 2015), an der öffentlichen Auktion wie anderswo (Section 11(6)). Und eine Meinung muss redlich und mit vernünftigen Gründen vertreten werden: In Eskenazi befand das Gericht die Objekte für unecht und die uneingeschränkte Meinung des Kunsthändlers für ohne vernünftige Grundlage, sodass der Käufer wegen unrichtiger Angaben die Rückabwicklung (rescission) erklärte, den Preis zurückerhielt und Schadenersatz für die Verletzung der stillschweigend vereinbarten Bestimmung zugesprochen bekam ([750], [751]); in Avrora wurden die Bedingungen des Auktionshauses als angemessen beurteilt und schlossen die Ansprüche aus Fahrlässigkeit und wegen unrichtiger Angaben aus, sodass der Käufer allein aus der Garantie entschädigt wurde ([153], [157]).
Für einen US-Käufer, der Echtheitsgarantien gewohnt ist, ist die Folge für die Vertragsgestaltung unmittelbar. Kommt es auf die Zuschreibung an, muss der Vertrag sie zur Vertragsbestimmung machen: eine Zusicherung, dass das Werk vom genannten Künstler stammt, das Beweismass, das sie entkräftet, der Rechtsbehelf (Rückgängigmachung und Rückerstattung, mit oder ohne Zinsen und Kosten), die Frist, innerhalb deren sie geltend gemacht werden kann, und wessen Meinung zählt. Der Zustand wird gleich behandelt: Ein Zustandsbericht ist eine Meinung zu einem Datum, und der Käufer, der mehr will, als Section 14 oder Section 9 vorsehen, braucht eine besondere Vertragsbestimmung. Fachgutachten belegen, was sie sagen: Ein Echtheits- oder ein Provenienzgutachten ist keine Stellungnahme zu Eigentum und Verfügungsbefugnis, und eine Rechnung des Verkäufers «to the best of my knowledge» wird als Meinung gelesen.
Abbildung 1: Vier Fragen, bevor das Geld fliesst. Rechtsordnung: England und Wales. Quellen: Sale of Goods Act 1979; Consumer Rights Act 2015; Unfair Contract Terms Act 1977; Limitation Act 1980 (Stand: 10. September 2026).
Zahlung, Eigentum und Gefahr
Das Eigentum an bestimmten Waren (specific goods) geht über, wenn die Parteien es übergehen lassen wollen (Section 17). Fehlt ein abweichender Wille, geht das Eigentum bei einem unbedingten Vertrag über den Verkauf bestimmter Waren in lieferbarem Zustand mit Vertragsschluss über, unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung oder der Lieferung (Section 18, Regel 1), wobei sich der Verkäufer das Verfügungsrecht vorbehalten kann, typischerweise bis zur Zahlung (Section 19(1)). Die Gefahr folgt dem Eigentum: Soweit nichts anderes vereinbart ist, trägt der Verkäufer die Gefahr, bis das Eigentum übergeht, und danach trägt sie der Käufer, ob geliefert wurde oder nicht (Section 20(1)), und die Übergabe der Waren an einen Frachtführer zur Beförderung an den Käufer gilt prima facie als Lieferung an den Käufer (Section 32(1)). Zusammen gelesen können diese Regeln einem Käufer, der nicht Verbraucher ist, die Verlustgefahr vom Moment der Unterzeichnung an auferlegen, während das Gemälde noch in der Galerie hängt und bevor der Spediteur gewählt ist. Für einen Verbraucher ist die Lage umgekehrt: Die Gefahr bleibt beim Unternehmer, bis die Waren in den physischen Besitz des Verbrauchers oder einer vom Verbraucher bezeichneten Person gelangen, es sei denn, der Verbraucher beauftragt einen Frachtführer, den der Unternehmer nicht angeboten hat; in diesem Fall geht die Gefahr mit der Übergabe an diesen Frachtführer über (Section 29 des Gesetzes von 2015, die auch die Auktionsausnahme überdauert).
Der Vertrag sollte daher ausdrücklich regeln: wann das Eigentum übergeht (nach unserer Einschätzung mit Eingang der vollständigen Zahlung, mit Eigentumsvorbehalt des Verkäufers bis dahin); wann die Gefahr übergeht (mit der Übergabe an den benannten Spediteur oder am Bestimmungsort); wer Spediteur und Verpacker bestellt und bezahlt; wer jede Etappe versichert und zu welchem Wert; und dass das Werk nur gegen Zahlung und gegen die Ausfuhr- und Versanddokumente freigegeben wird, die die nächste Etappe verlangt. Nimmt ein Käufer bei einem Kauf, der kein Verbraucherkauf ist, die Lieferung später entgegen, geht das Recht zur Zurückweisung verloren, indem er die Annahme zu erkennen gibt, eine mit dem Eigentum des Verkäufers unvereinbare Handlung vornimmt oder die Waren über eine angemessene Zeit hinaus behält, ohne sie zurückzuweisen, nicht aber vor einer angemessenen Gelegenheit, sie zu prüfen (Section 35); auch die Prüfung bei Ankunft gehört in den Vertrag.
Der Vergleich mit der Schweiz
Wird der Kauf in der Schweiz getätigt oder soll das Werk dort verwahrt werden, bestimmt das Schweizer Recht die sachenrechtlichen Regeln, und es setzt an einem anderen Punkt an. Nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB) bedarf die Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache des Übergangs des Besitzes auf den Erwerber (Art. 714 Abs. 1); wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben von einem nicht verfügungsberechtigten Veräusserer erwirbt, wird Eigentümer, sobald er im Besitz geschützt ist (Art. 714 Abs. 2), und wer eine Sache, die dem Veräusserer ohne Ermächtigung anvertraut war, in gutem Glauben erwirbt, ist geschützt (Art. 933). Ein Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wurde, verloren ging oder sonst gegen seinen Willen abhandengekommen ist, kann sie während fünf Jahren von jedem Empfänger herausverlangen (Art. 934 Abs. 1), wobei ein gutgläubiger Käufer das Werk, wenn es an einer öffentlichen Versteigerung, auf dem Markt oder von einem Händler mit solchen Waren gekauft wurde, nur gegen Vergütung des bezahlten Preises herausgeben muss (Art. 934 Abs. 2); für Kulturgüter im Sinne des Kulturgütertransfergesetzes (KGTG) verjährt der Anspruch ein Jahr, nachdem der Eigentümer erfahren hat, wo und bei wem sich das Objekt befindet, spätestens aber 30 Jahre nach dem Verlust (Art. 934 Abs. 1bis), und die Ersitzung solcher Güter dauert 30 Jahre (Art. 728 Abs. 1ter). Nach dem Obligationenrecht (OR) gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abschluss des Vertrags auf den Erwerber über, sofern nicht besondere Verhältnisse oder eine Vereinbarung etwas anderes vorsehen (Art. 185 Abs. 1); der Verkäufer haftet dafür, dass nicht ein Dritter aus Rechtsgründen, die schon zur Zeit des Vertragsabschlusses bestanden, die Sache dem Käufer entzieht (Art. 192 Abs. 1), und er haftet für zugesicherte Eigenschaften und für Mängel (Art. 197 Abs. 1); der Käufer muss die Sache prüfen und Mängel sofort anzeigen (Art. 201); und Gewährleistungsansprüche verjähren zwei Jahre nach der Ablieferung, für Kulturgüter mit einer Regel von einem Jahr ab Entdeckung und 30 Jahren (Art. 210 Abs. 1 und 3; für die Rechtsgewährleistung Art. 196a). Welches Recht die sachenrechtlichen Fragen beherrscht, richtet sich nach dem Ort, an dem sich das Werk im Zeitpunkt des massgeblichen Vorgangs befindet (Art. 100 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht), sodass ein nach einem Londoner Kauf in der Schweiz gelagertes Werk für alles, was dort mit ihm geschieht, dem Schweizer Sachenrecht unterliegt. Die vorstehenden Fundstellen beziehen sich auf die deutschen Texte; die englischen Übersetzungen auf Fedlex sind rechtlich nicht verbindlich.
Die letzte Etappe: New York oder Genf
Die Lieferung in die Vereinigten Staaten ist eine Zollanmeldung (entry). Originalgemälde, -zeichnungen und -pastelle, vollständig von Hand geschaffen, fallen unter die Position 9701 des Harmonized Tariff Schedule (HTS), deren allgemeiner Zollsatz zollfrei ist. Die Schicht zusätzlicher Zölle über diesem Satz hat sich 2026 zweimal verschoben: Die nach dem International Emergency Economic Powers Act verhängten Zölle wurden nach den veröffentlichten Hinweisen der CBP für Anmeldungen ab dem 24. Februar 2026 nicht mehr erhoben, nachdem der Supreme Court am 20. Februar 2026 entschieden hatte, dass das Gesetz den Präsidenten nicht zur Verhängung von Zöllen ermächtigt (Learning Resources, Inc. v Trump, slip opinion, S. 20); der Zuschlag von zehn Prozent nach Section 122 des Trade Act of 1974 wurde nach den veröffentlichten Hinweisen der CBP vom 24. Februar 2026 bis zu seinem planmässigen Ende am 24. Juli 2026 erhoben, und die Proklamation nahm Informationsmaterialien (informational materials) aus, zu denen der Zolltarif Kunstwerke zählte; und seit dem 24. Juli 2026 erhebt die vom US Trade Representative veröffentlichte Massnahme nach Section 301 zusätzliche Zölle auf Waren aus sechzig Volkswirtschaften, darunter das Vereinigte Königreich und die Schweiz, vorbehältlich Ausnahmen. Die Mitteilung des Trade Representative hält fest, dass die Massnahme bestimmte Antiquitäten, Sammlerstücke und Kunst ausnimmt; im Zolltarif in der Fassung zum Datum dieses Updates belässt die Position 9903.05.92 Artikel, die Informationsmaterialien sind, «artworks» (Kunstwerke) ausdrücklich eingeschlossen, beim ordentlichen Satz, und die veröffentlichte Liste der CBP (CSMS 69326983 vom 23. Juli 2026) führt die Unterpositionen des Kapitels 97 für Kunstwerke unter den ausgenommenen Artikeln. Die Lage sollte vor dem Versand von einem lizenzierten Zollagenten (customs broker) anhand des aktuellen Zolltarifs bestätigt werden, weil sich die Massnahmen innerhalb von Monaten geändert haben und die veröffentlichten Anhänge massgebend sind. Sendungen über USD 2 500 können die vereinfachte Anmeldung (informal entry) nicht nutzen (19 CFR 143.21(a)), ebenso wenig Artikel über USD 250, die unter einer Position des Unterkapitels III von Kapitel 99 angemeldet werden, sodass der Einführer (importer of record) oder ein lizenzierter Zollagent eine förmliche Anmeldung (formal entry) einreicht, und das New York Department of Taxation and Finance erklärt, dass die Nutzungssteuer (use tax) auf körperliche bewegliche Sachen anfällt, die ausserhalb des Staates gekauft und innerhalb des Staates verwendet werden; Satz und allfällige Befreiung sind Sache des US-Steuerberaters des Käufers.
Die Lagerung in der Schweiz ist eine andere Übung. Ein Werk, das in ein Schweizer Zollfreilager eingelagert wird, befindet sich im schweizerischen Zollgebiet und unter Zollüberwachung; Einfuhrzoll und Einfuhrsteuer werden nur fällig, wenn und sobald es in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird. Das schweizerische Kulturgüterrecht behandelt die Einlagerung von Kulturgut in ein Zolllager dagegen als Einfuhr nach dem Kulturgütertransfergesetz (Art. 19 Abs. 3) und verlangt eine schriftliche Meldung der Einlagerung an die Zollstelle (Art. 26 der Kulturgütertransferverordnung, KGTV) mit den in Art. 25 vorgeschriebenen Angaben, der mit Wirkung ab 1. Januar 2026 revidiert wurde. Wer den Transport, die Transportversicherung, die Ausfuhrdokumente aus dem Vereinigten Königreich und die Einfuhr- oder Einlagerungsanmeldung am Bestimmungsort besorgt, gehört als Vertragsbestimmung in die Kaufdokumente.
Was das für Sie bedeutet
- Legen Sie fest, wer der Käufer ist, bevor der Vertrag entworfen wird. Eine natürliche Person, die für eine private Sammlung bei einem Unternehmer kauft, ist Verbraucher nach dem Gesetz von 2015 und erhält Schutz, der nicht ausgeschlossen werden kann; eine Gesellschaft oder ein Family-Office-Vehikel ist nie Verbraucher; ein gebrauchtes Los an einer öffentlichen Auktion nimmt auch einer natürlichen Person die meisten Verbraucherrechte (Section 2(3), (5) und (6)).
- Das Eigentumsversprechen kann im Inland nicht ausgeschlossen werden, grenzüberschreitend schon, und es ist ein Versprechen, das den Rechtsmangel nicht heilt. Section 12 kann bei einem inländischen Kauf nach dem Gesetz von 1979 nicht ausgeschlossen werden (UCTA Section 6(1)(a)), Section 17 gegenüber einem Verbraucher ebenso wenig (CRA Section 31); bei einem internationalen Lieferungsvertrag im Sinne von UCTA Section 26, was ein grenzüberschreitender Kauf zum Versand in die Vereinigten Staaten in der Regel ist, geht es, sodass die Bedingungen des Kunsthändlers zuerst gelesen werden. Ein Käufer, der von einem Nichteigentümer erwirbt, erlangt weiterhin kein Eigentum (Section 21), und ein Diebstahl hält die Verjährungsuhr an, bis ein gutgläubiger Kauf die sechs Jahre in Gang setzt (Limitation Act 1980, Sections 3 und 4). Das Provenienzdossier ist der Nachweis des Käufers für beides.
- Ausserhalb eines Verbraucherkaufs ist die Zuschreibung das, was der Vertrag aus ihr macht. Die Meinung auf der Rechnung eines Kunsthändlers bindet als redliche und vernünftige Meinung, nicht als Garantie, und ein Käufer, der nachweist, dass die Meinung keine vernünftige Grundlage hatte, kann den Vertrag wegen unrichtiger Angaben rückabwickeln (Eskenazi [139], [751]); bei einem Verbraucherkauf ist eine vorvertragliche Zuschreibung eine Vertragsbestimmung (CRA Section 11(4)); die Garantie eines Auktionshauses ist ein Vertrag (Avrora [118]). Kommt es auf die Zuschreibung an, machen Sie sie zur Zusicherung mit definiertem Rechtsbehelf und definierter Frist.
- Regeln Sie Eigentum, Gefahr und Spediteur schriftlich. Ausserhalb eines Verbraucherkaufs kann die Gefahr mit der Unterzeichnung übergehen (Sections 17, 18 und 20); die Übergabe an einen Frachtführer ist Lieferung an den Käufer (Section 32). Behalten Sie sich das Eigentum bis zur Zahlung vor, lassen Sie die Gefahr mit der Übergabe an den benannten Spediteur oder am Bestimmungsort übergehen, und verteilen Sie Versicherung und Dokumente Etappe für Etappe.
- Die Einfuhr in die Vereinigten Staaten ist eine Frage mit Datum. Position 9701 ist zum allgemeinen Satz zollfrei; die Massnahmen von 2026 nehmen Kunstwerke im Zolltarif in der Fassung vom 10. September 2026 aus, doch die Lage hat sich in diesem Jahr zweimal geändert. Lassen Sie sich das vor dem Versand von einem lizenzierten Zollagenten bestätigen und überlassen Sie die Frage der US-Nutzungssteuer einem US-Steuerberater.
- Die Schweiz ist ein eigenes System. Übertragung durch Übergabe, Rückforderungsfristen von fünf und 30 Jahren, Gefahrübergang mit Vertragsschluss und eine zweijährige Gewährleistungsfrist mit Ausnahmen für Kulturgüter (Art. 714, 728, 934 ZGB; Art. 185, 192, 197, 201, 210 OR). Die Einlagerung in ein Schweizer Zolllager schiebt Zoll und Mehrwertsteuer auf und ist für Kulturgut im Sinne des Gesetzes zugleich eine Einfuhr nach den Kulturgüterregeln.
Isak Legal berät Sammlerinnen und Sammler, Family Offices, Galerien und Kunsthändler zu Kauf-, Konsignations- und Auktionsdokumentation, zur Prüfung von Eigentum und Provenienz, zur vertraglichen Behandlung von Zuschreibung und Zustand und zu den Fragen von Lieferung, Lagerung und Einfuhr, die auf einen grenzüberschreitenden Erwerb folgen, auf der Grundlage der Zulassungen in New York und in England und Wales und, für die Schweizer Etappe, im Schweizer Recht gemeinsam mit einer eingetragenen Schweizer Anwältin oder einem eingetragenen Schweizer Anwalt, wo das Schweizer Recht dies verlangt, sowie mit US-Zoll- und Steuerspezialisten für die Fragen am Bestimmungsort. Mehr dazu auf unseren Seiten Kunstrecht, Vereinigtes Königreich und Vereinigte Staaten, oder nehmen Sie Kontakt auf.
Dieses Client Update dient ausschliesslich der allgemeinen Information, gibt den Stand vom 10. September 2026 wieder und stellt weder eine Rechtsberatung dar noch begründet es ein Mandatsverhältnis. Die gesetzliche Lage ist dem Sale of Goods Act 1979, dem Consumer Rights Act 2015, dem Unfair Contract Terms Act 1977, dem Misrepresentation Act 1967, den Consumer Contracts (Information, Cancellation and Additional Charges) Regulations 2013 und dem Limitation Act 1980 in der auf legislation.gov.uk veröffentlichten Fassung, den zitierten Urteilen in der auf dem Dienst Find Case Law veröffentlichten Fassung, dem Schweizer Zivilgesetzbuch, dem Obligationenrecht und dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung (deutsche Texte) sowie dem Harmonized Tariff Schedule, dem Federal Register, 19 CFR 143.21 und den veröffentlichten Materialien der CBP entnommen; die Listen der CBP und die Seiten der New Yorker Steuerbehörde sind Hinweise und rangieren unter den Rechtsakten. Prüfen Sie die aktuellen Texte anhand der oben verlinkten offiziellen Quellen, bevor Sie handeln. Für die Beratung in einer konkreten Angelegenheit nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.