Der Weg in den Schweizer Markt: die Unterstellungsfrage, die Gesellschaft, das Bankkonto und die laufende Compliance, die eine Schweizer Präsenz mit sich bringt.
Die Schweiz reguliert nach Tätigkeit, über die FINMA und die Selbstregulierungsorganisationen (SRO), und am Anfang steht die Unterstellungsfrage. Die Entgegennahme von Publikumseinlagen fällt unter das Bankengesetz (Art. 1a BankG). Die Fintech-Bewilligung nach Art. 1b BankG erlaubt Publikumseinlagen bis zu CHF 100 Millionen, sofern sie weder angelegt noch verzinst werden; die Vernehmlassungsvorlage des Bundesrates vom Oktober 2025 würde sie durch eine Bewilligung für Zahlungsmittelinstitute ersetzen und eine Bewilligung für Krypto-Institute hinzufügen; die Vernehmlassung endete am 6. Februar 2026, und die Botschaft an das Parlament, die frühestens für die zweite Jahreshälfte 2026 vorgesehen ist, war am 25. September 2026 noch nicht veröffentlicht. Vermögensverwalter und Trustees werden nach dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG) bewilligt und von einer Aufsichtsorganisation (AO) beaufsichtigt. Wertpapierhäuser und DLT-Handelssysteme haben eigene Bewilligungen. Finanzintermediäre ohne prudenzielle Aufsicht schliessen sich für die Zwecke der Geldwäschereibekämpfung einer Selbstregulierungsorganisation an. Das revidierte Geldwäschereigesetz (GwG) und das eidgenössische Transparenzregister gelten ab dem 1. Oktober 2026.
Die zweite Frage betrifft die Gesellschaft und ihre Substanz. Eine Aktiengesellschaft (AG) benötigt ein Aktienkapital von mindestens CHF 100 000, wovon mindestens 20 Prozent des Nennwerts jeder Aktie, in jedem Fall aber CHF 50 000, einbezahlt sein müssen; eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) benötigt mindestens CHF 20 000, vollständig einbezahlt. In beiden Rechtsformen muss die Gesellschaft durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat; bei der AG muss diese Person Mitglied des Verwaltungsrates oder Direktor sein, bei der GmbH Geschäftsführer oder Direktor (Art. 718 Abs. 4 und Art. 814 Abs. 3 des Obligationenrechts); bei Kollektivunterschrift verlangt die Handelsregisterpraxis eine zweite Person mit Wohnsitz in der Schweiz. Banken und Aufsichtsbehörden prüfen die Substanz über diese Mindestanforderungen hinaus: wo entschieden wird, wer entscheidet und wo diese Personen sitzen. Für Übernahmen von Schweizer Unternehmen in besonders kritischen Bereichen durch staatlich kontrollierte ausländische Investoren kommt mit dem vom Parlament am 19. Dezember 2025 verabschiedeten Investitionsprüfgesetz ein Genehmigungsschritt hinzu; die zugehörige Verordnung ist bis zum 5. Oktober 2026 in der Vernehmlassung, und das Inkrafttreten wird frühestens 2027 erwartet. In der Praxis ist die Kontoeröffnung bei der Bank das Nadelöhr: Bareinlagen werden vor der Eintragung auf ein Sperrkonto bei einer Schweizer Bank einbezahlt (Art. 633 des Obligationenrechts), und das anschliessende Geschäftskonto ist eine praktische Voraussetzung für die Geschäftstätigkeit; das Dossier wird deshalb von Anfang an auf die Fragen der Bank ausgerichtet.
Schweizer Kundinnen und Kunden lassen sich in Grenzen auch ohne Schweizer Gesellschaft bedienen. Kundenberaterinnen und Kundenberater ausländischer Finanzdienstleister müssen nach Art. 28 FIDLEG in einem Schweizer Beraterregister eingetragen sein, es sei denn, der Finanzdienstleister untersteht im Ausland einer prudenziellen Aufsicht und erbringt seine Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber professionellen oder institutionellen Kunden (Art. 31 FIDLEV). Eine ausländische kollektive Kapitalanlage, die in der Schweiz nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern angeboten wird, bedarf der Genehmigung der FINMA; zu den Voraussetzungen gehören ein Vertreter und eine Zahlstelle in der Schweiz (Art. 120 des Kollektivanlagengesetzes); wird sie vermögenden Privatkundinnen und -kunden angeboten, die ein Opting-out nach Art. 5 Abs. 1 FIDLEG erklärt haben, braucht es keine Genehmigung, Vertreter und Zahlstelle aber weiterhin. Britische Wertpapierfirmen können sich auf das seit dem 1. Januar 2026 in Kraft stehende Berne Financial Services Agreement stützen, wobei sich die Erleichterung auf Schweizer Seite auf die Registrierung der Kundenberaterinnen und Kundenberater beschränkt; britische Versicherer und Versicherungsvermittler erhalten nach dem sektoralen Anhang Versicherungen einen weitergehenden Zugang. Die KI-Verordnung der EU erfasst Schweizer Anbieter, wenn die Ausgabe ihrer KI-Systeme in der EU verwendet wird, während die Schweiz eigene, sektorbezogene KI-Regeln anstrebt. Private Sammlerinnen und Sammler sowie Family Offices begegnen der Schweiz über ihre Zolllager: Die Lagerung eines Werks in einem Zollfreilager schiebt Zollabgaben und Einfuhrsteuer auf, bis das Werk in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird, gilt, wo das Werk Kulturgut im Sinne des Kulturgütertransfergesetzes (KGTG) ist, als Einfuhr nach diesem Gesetz und erfordert eine Anmeldung, und ein Verkauf, eine Finanzierung oder ein Versand aus dem Lager haben jeweils eigene Folgen für Zoll und Dokumentation; siehe unseren Praxisbereich Kunstrecht und das Client Update zu Schweizer Zollfreilagern. Wir beraten zur regulatorischen Strategie, einschliesslich des Schweizer Rechts, und bereiten das Dossier vor; öffentliche Beurkundungen, die förmliche Vertretung vor der FINMA oder einer Aufsichtsorganisation sowie alle Angelegenheiten, die das Schweizer Recht den im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten vorbehält, erfolgen gemeinsam mit Notariaten und eingetragenen Schweizer Anwältinnen und Anwälten.
Unterstellung, Gesellschaft, Bank, Aufsicht. Rechtsordnung: Schweiz.