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Die Schweizer Bewilligung als Vermögensverwalter: Anforderungen und Aufsicht
Die Übergangsfrist für die Bewilligung unabhängiger Vermögensverwalter in der Schweiz ist Ende 2022 abgelaufen, und die Fragen haben sich verschoben: ob die Bewilligung, die Sie halten, noch zum Geschäft passt, was geschieht, wenn die verwalteten Vermögen einen gesetzlichen Schwellenwert überschreiten, und wie eine Aufsichtsorganisation vorgeht, wenn sie eine Verletzung feststellt. Dieses Update legt dar, was die Bewilligung als Vermögensverwalter nach dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG) verlangt, wo die Grenze zum Verwalter von Kollektivvermögen verläuft und wie rasch Sie handeln müssen, wenn Sie sie überschreiten, die Ebene der Verhaltensregeln, die das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) hinzufügt, worauf die FINMA nach eigenen Angaben in der individuellen Vermögensverwaltung achtet, sowie die Änderungen vom 1. Oktober 2026 und das Enforcement-Umfeld.
Die Übergangsfrist ist abgelaufen
Art. 74 FINIG gab Finanzinstituten, die zuvor keine Bewilligung benötigt hatten, sechs Monate ab Inkrafttreten, um sich bei der FINMA zu melden, und drei Jahre, um den Anforderungen des Gesetzes zu genügen und ein Bewilligungsgesuch zu stellen. Das Gesetz ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten; diese Fristen endeten somit am 30. Juni 2020 und am 31. Dezember 2022. Sie sind abgelaufen. Die FINMA kann die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gestützt auf Art. 74 Abs. 4 in besonderen Fällen weiterhin erstrecken, doch eine allgemeine Besitzstandswahrung, auf die man sich stützen könnte, gibt es nicht mehr.
Die Berichterstattung der FINMA zeigt die Grössenordnung. In ihrem Jahresbericht 2025, veröffentlicht im April 2026, verzeichnet sie 1921 Gesuche, die über sechs Jahre eingegangen sind, 1664 bis zum 31. Dezember 2025 erteilte Bewilligungen, wobei 97 dieser Institute die Aufsicht seither wieder verlassen haben, 148 zurückgezogene Gesuche und 109 Gesuche, die noch geprüft werden, rund die Hälfte davon aus der Übergangskohorte der Jahre 2020 bis 2022. Die Branche ist also weitgehend bewilligt; 148 Gesuchsteller haben ihr Gesuch zurückgezogen, und 97 Bewilligungsträger haben die Aufsicht seither verlassen, aus Gründen, welche die FINMA nicht aufschlüsselt, abgesehen vom Hinweis, dass einige Gesuche den Bewilligungsstandard nicht erreichten oder abgewiesen wurden; und ein kleiner Rest ist nach sechs Jahren noch in Bearbeitung. Diese Berichterstattung ist die eigene Darstellung der FINMA über ihre Tätigkeit und kein Rechtserlass; sie ist das beste verfügbare Bild des Marktes.
Abbildung 1: Die Bewilligungskategorien und die Schwellenwerte dazwischen (Stand: 27. September 2026).
Welche Bewilligung: die Grenze zwischen individueller und kollektiver Verwaltung
Art. 5 Abs. 1 FINIG verlangt eine Bewilligung der FINMA für die in Art. 2 Abs. 1 aufgeführten Finanzinstitute: Vermögensverwalter, Trustees, Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen und Wertpapierhäuser. Art. 5 Abs. 2 fügt einen praktischen Punkt hinzu, über den Neueinsteiger stolpern: Die Gesellschaft darf sich erst nach Erteilung der Bewilligung in das Handelsregister eintragen lassen.
Vermögensverwalter nach Art. 17 Abs. 1 ist, wer gestützt auf einen Auftrag gewerbsmässig im Namen und für Rechnung der Kundinnen und Kunden über deren Vermögenswerte verfügen kann. Ein Verwalter von Kollektivvermögen nach Art. 24 Abs. 1 verwaltet Vermögenswerte im Namen und für Rechnung von kollektiven Kapitalanlagen oder Vorsorgeeinrichtungen. Die Abgrenzung richtet sich danach, wessen Vermögen verwaltet wird, unabhängig von der Grösse, und sie entscheidet sowohl über die Kapitalanforderung als auch darüber, wer Sie beaufsichtigt.
Art. 24 Abs. 2 weicht die Grenze sodann mit einer De-minimis-Ausnahme auf, und das ist die Bestimmung, die am häufigsten eine laufende Überwachung verlangt. Ein Verwalter kollektiver Kapitalanlagen für qualifizierte Anlegerinnen und Anleger bleibt in der Kategorie der Vermögensverwalter, wenn die verwalteten Vermögenswerte, einschliesslich der durch Einsatz von Finanzinstrumenten mit Hebelwirkung erworbenen Vermögenswerte, insgesamt höchstens CHF 100 Millionen betragen; oder wenn sie insgesamt höchstens CHF 500 Millionen betragen, keine Finanzinstrumente mit Hebelwirkung enthalten und die kollektiven Kapitalanlagen in den ersten fünf Jahren kein Anrecht auf Rückzahlung gewähren. Für Vermögenswerte von Vorsorgeeinrichtungen liegt die Grenze bei CHF 100 Millionen, mit einer weiteren Obergrenze von 20 Prozent der Vermögenswerte einer einzelnen Vorsorgeeinrichtung im obligatorischen Bereich.
Zwei Mechanismen sind hier wichtig. Die Berechnung erfolgt für Vermögenswerte kollektiver Kapitalanlagen mindestens auf Quartalsbasis, unter Einschluss der Hebelwirkung, und für den Schwellenwert von CHF 100 Millionen bei Vorsorgeeinrichtungen auf Quartalsbasis (Art. 34 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b der Finanzinstitutsverordnung, FINIV); die Berechnung zum Schwellenwert von 20 Prozent im obligatorischen Bereich nimmt die Vorsorgeeinrichtung selbst jährlich vor, und sie muss das Ergebnis dem Verwalter mitteilen (Art. 34 Abs. 2 Bst. c). Und das Überschreiten eines Schwellenwerts setzt nach Art. 35 FINIV eine kurze Frist in Gang, nämlich Meldung an die FINMA innert 10 Tagen und Bewilligungsgesuch innert 90 Tagen; Art. 35 Abs. 2 enthält allerdings den Ausweg: Die Pflicht, ein Gesuch einzureichen, entfällt, wenn das Geschäftsmodell innert dieser 90 Tage so angepasst wird, dass ein erneutes Überschreiten der Schwellenwerte als unwahrscheinlich erscheint. Ein Unternehmen, das in einem guten Jahr wächst, ohne die Quartalszahl im Blick zu behalten, kann sich deshalb unversehens in der Lage finden, innert drei Monaten ein Gesuch für eine andere Bewilligung zusammenstellen zu müssen.
Art. 24 Abs. 3 erlaubt einem Vermögensverwalter, der unter die Ausnahme fällt, eine Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen zu beantragen, aber nur, wenn das Recht des Staates, in dem die kollektive Kapitalanlage gebildet oder angeboten oder die Vorsorgeeinrichtung geführt wird, die Verwaltung durch einen beaufsichtigten Verwalter verlangt (Art. 36 FINIV); ein erwarteter Wachstumspfad ist für sich allein kein Grund, und ein Unternehmen, das mit dem Überschreiten eines Schwellenwerts rechnet, plant stattdessen mit dem Zeitplan von Art. 35.
Was die Bewilligung als Vermögensverwalter verlangt
Die finanziellen Anforderungen stehen im Gesetz; die Verordnung regelt die Mechanik. Art. 22 Abs. 1 verlangt ein Mindestkapital von CHF 100 000, das bar einbezahlt und dauernd einzuhalten ist. Art. 22 Abs. 2 verlangt zusätzlich angemessene Sicherheiten oder eine Berufshaftpflichtversicherung. Art. 23 Abs. 2 verlangt Eigenmittel von mindestens einem Viertel der Fixkosten der letzten Jahresrechnung, höchstens aber CHF 10 Millionen. Für einen Verwalter von Kollektivvermögen liegen die Zahlen höher: ein Mindestkapital von CHF 200 000, einbezahlt und dauernd einzuhalten (Art. 28 FINIG, Art. 42 Abs. 1 FINIV), und Eigenmittel von mindestens einem Viertel der Fixkosten der letzten Jahresrechnung (Art. 29 FINIG, Art. 44 Abs. 1 FINIV), dazu entweder zusätzliche Eigenmittel von 0,01 Prozent des verwalteten Kollektivvermögens oder eine Berufshaftpflichtversicherung nach den Vorgaben der FINMA (Art. 44 Abs. 2 und 3 FINIV); der Fixkostenbetrag und allfällige Eigenmittel von 0,01 Prozent sind zusammen auf CHF 20 Millionen begrenzt (Art. 44 Abs. 1).
Die Verordnung führt diese Mechanik sodann aus. Art. 28 definiert die Fixkosten als Personalaufwand und betrieblichen Geschäftsaufwand, Abschreibungen auf dem Anlagevermögen sowie Wertberichtigungen, Rückstellungen und Verluste, wobei der rein ergebnisabhängige Personalaufwand abgezogen wird, und erlaubt der FINMA, in begründeten Fällen Erleichterungen zu gewähren. Art. 27 Abs. 5 erlaubt der FINMA, Personengesellschaften und Einzelunternehmen zu gestatten, anstelle des Kapitals eine dem Mindestkapital entsprechende Sicherheit auf einem Sperrkonto bei einer Bank zu hinterlegen.
Ein Punkt ist hervorzuheben. Die Berufshaftpflichtversicherung ersetzt die Kapitalanforderung nicht, und auch die Eigenmittel ersetzt sie nicht vollständig: Nach Art. 31 Abs. 2 FINIV kann eine Versicherung höchstens an die Hälfte der Eigenmittel angerechnet werden, und nur soweit sie die Risiken des Geschäftsmodells deckt. Ein Unternehmen, das sich darauf verlässt, dass eine Police mehr als das trägt, ist schon nach dem Wortlaut der Verordnung unterkapitalisiert.
Zur Geschäftsführung verlangt Art. 20 Abs. 1, dass sie aus mindestens zwei qualifizierten Personen besteht. Art. 20 Abs. 2 lässt eine einzige qualifizierte Person zu, wenn nachgewiesen wird, dass die ordnungsgemässe Fortführung des Geschäftsbetriebs gewährleistet ist; auf diese Bestimmung stützen sich kleine Unternehmen, und bei ihr hakt die Aufsicht nach. Art. 25 Abs. 1 FINIV legt den Qualifikationsstandard fest: fünf Jahre Berufserfahrung in der Vermögensverwaltung für Dritte und eine Ausbildung von mindestens 40 Stunden, wobei die FINMA in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren kann und regelmässige Fortbildung sowie eine Nachfolgeregelung verlangt sind. Für kleine Unternehmen gibt es an anderer Stelle eine Erleichterung: Nach Art. 26 Abs. 2 und 3 FINIV müssen Risikomanagement und interne Kontrolle nicht von den ertragsorientierten Tätigkeiten unabhängig sein, wenn das Unternehmen fünf oder weniger Vollzeitstellen oder einen jährlichen Bruttoertrag von weniger als CHF 2 Millionen hat, gemessen an zwei der drei vorangegangenen Geschäftsjahre oder gemäss Geschäftsplanung (Art. 26 Abs. 3), und ein Geschäftsmodell ohne erhöhte Risiken verfolgt.
Die Aufsicht läuft über eine Aufsichtsorganisation
Dieses Strukturmerkmal unterscheidet das Regime von jeder anderen Schweizer Bewilligung. Nach Art. 61 Abs. 1 FINIG werden Vermögensverwalter und Trustees von der FINMA unter Beizug einer Aufsichtsorganisation (AO) beaufsichtigt, und nach Art. 61 Abs. 2 wird die laufende Aufsichtstätigkeit von Aufsichtsorganisationen wahrgenommen, welche die FINMA bewilligt hat. Der Anschluss ist nach Art. 7 Abs. 2 eine Bewilligungsvoraussetzung, mit der einen Ausnahme, die Art. 61 Abs. 1 vorbehält und welche die FINMA auf ihrer eigenen Seite beschreibt: Ein Vermögensverwalter oder Trustee innerhalb einer inländischen Gruppe kann im Rahmen der konsolidierten Aufsicht allein von der FINMA beaufsichtigt werden. Die FINMA erteilt die Bewilligung, genehmigt wesentliche Änderungen und übernimmt einen Fall, wenn die Aufsichtsorganisation eine schwere Verletzung meldet, die sie nicht rechtzeitig beheben kann (Art. 43b Abs. 2 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, FINMAG); das Tagesgeschäft führt die Aufsichtsorganisation. Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen und Wertpapierhäuser werden nach Art. 61 Abs. 3 direkt von der FINMA beaufsichtigt, und Art. 61 Abs. 4 sieht vor, dass die FINMA die Aufsicht selbst wahrnimmt, wenn keine Aufsichtsorganisation besteht.
Derzeit sind vier Aufsichtsorganisationen bewilligt, und die FINMA führt die massgebende Liste auf ihrer Website. Zahl und Identität haben sich verändert, zuletzt durch eine Ende 2025 von der FINMA genehmigte Fusion; die Liste sollte deshalb geprüft und nie als bekannt vorausgesetzt werden, wenn ein Entscheid über den Anschluss ansteht.
Praktisch kommt es darauf an, was die Aufsichtsorganisation mit ihren Feststellungen macht, und die Berichterstattung der FINMA gibt darüber Aufschluss. In ihrem Jahresbericht 2025 verzeichnet die FINMA 35 Meldungen der Aufsichtsorganisationen im Jahr 2025, von denen 21 zu weiteren Abklärungen oder zu einer intensiven Aufsicht durch die FINMA selbst führten; in den übrigen Fällen hielt die FINMA die eigenen Aufsichtsmassnahmen der Aufsichtsorganisation für noch nicht ausgeschöpft und wies die Sache an sie zurück. Die FINMA hält fest, dass diese Fallzahlen von 2023 bis 2025 kontinuierlich gestiegen sind und dass die Zunahme insbesondere die Vermögensverwalter und Trustees betrifft, die indirekt über die Aufsichtsorganisationen beaufsichtigt werden. Die Aufsichtsmitteilung der FINMA vom Juni 2026 zählt dasselbe Jahr nach der Quelle: 34 Fälle, welche die Aufsichtsorganisationen mit Meldungen eskaliert haben, weitere 34, die auf Hinweise Dritter eröffnet wurden, insgesamt 68 Aufsichtsfälle, gegenüber 34 im Jahr 2024 und 9 im Jahr 2023. Die beiden Zählungen stammen von der FINMA selbst und werden von ihr nicht miteinander abgeglichen; gemeinsam ist ihnen die Richtung. Die Aufsichtsorganisationen eskalieren Fälle, und die Zahlen steigen. Ein Unternehmen, dessen Verhältnis zu seiner Aufsichtsorganisation sich verschlechtert, sollte sich beraten lassen, wenn die Fragen beginnen, bevor die Sache eskaliert.
Die Verhaltensregeln, die mit der Bewilligung einhergehen
Ein Vermögensverwalter ist zugleich Finanzdienstleister nach dem FIDLEG, und dieses Gesetz enthält die Pflichten gegenüber den Kundinnen und Kunden. Die Kundensegmentierung ist in Art. 4 geregelt, das Opting-out in Art. 5: Vermögende Privatkundinnen und -kunden und für diese errichtete private Anlagestrukturen können erklären, dass sie als professionelle Kunden gelten wollen, wenn sie glaubhaft erklären, dass sie über die Kenntnisse verfügen, die notwendig sind, um die Risiken zu verstehen (aufgrund der Ausbildung und der beruflichen Erfahrung oder aufgrund einer vergleichbaren Erfahrung im Finanzsektor), und über ein Vermögen von mindestens CHF 500 000; oder dass sie über ein Vermögen von mindestens CHF 2 Millionen verfügen, ohne Kenntnistest. Die Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV) bestimmt in Art. 5, welche Vermögenswerte zählen, und schliesst direkte Anlagen in Immobilien, Ansprüche aus Sozialversicherungen und Guthaben der beruflichen Vorsorge aus; an diesem Detail entscheiden sich die Grenzfälle.
Die Verhaltensregeln selbst ziehen sich durch das Gesetz: die Informationspflichten in Art. 8 und ihr Zeitpunkt in Art. 9, die Eignungsprüfung in Art. 12, die für die Vermögensverwaltung massgebende Prüfung, während die leichtere Angemessenheitsprüfung anderen Dienstleistungen vorbehalten ist, die Warnpflicht in Art. 14, die Dokumentation in Art. 15, die Rechenschaft in Art. 16, die Bearbeitung von Kundenaufträgen in Art. 17 und die bestmögliche Ausführung in Art. 18, umgesetzt durch Art. 21 FIDLEV mit schriftlich festgelegten Kriterien für die Wahl des Ausführungsplatzes und einer mindestens jährlichen Überprüfung der Wirksamkeit. Interessenkonflikte, Entschädigungen durch Dritte und Mitarbeitergeschäfte sind in den Art. 25 bis 27 geregelt.
Zwei angrenzende Pflichten verdienen Beachtung; die erste trifft allerdings den Berater ohne Bewilligung und das Personal ausländischer Unternehmen, nicht die Kundenberaterinnen und Kundenberater eines bewilligten Vermögensverwalters, der ein Beaufsichtigter nach Art. 3 FINMAG ist. Kundenberaterinnen und Kundenberater von Schweizer Finanzdienstleistern, die nicht in dieser Weise beaufsichtigt werden, und von ausländischen Finanzdienstleistern müssen nach Art. 28 im Beraterregister eingetragen sein, unter Vorbehalt der Ausnahme in Art. 31 FIDLEV: Kundenberaterinnen und Kundenberater ausländischer Finanzdienstleister, die im Ausland einer prudenziellen Aufsicht unterstehen, sind von der Registrierungspflicht ausgenommen, soweit sie ihre Dienstleistungen in der Schweiz ausschliesslich gegenüber professionellen oder institutionellen Kunden erbringen. Die Berufshaftpflichtdeckung beträgt nach Art. 32 Abs. 3 FIDLEV mindestens CHF 500 000 pro Jahr und steigt auf CHF 1,5 Millionen bei zwei bis vier Kundenberaterinnen und Kundenberatern, auf CHF 3 Millionen bei fünf bis acht und auf CHF 10 Millionen bei mehr als acht.
Nach Art. 77 muss sich ein Finanzdienstleister, der nicht ausschliesslich institutionelle oder professionelle Kunden im Sinne von Art. 4 Abs. 3 und 4 bedient, spätestens mit Aufnahme seiner Tätigkeit einer Ombudsstelle anschliessen; vermögende Kundinnen und Kunden mit Opting-out nach Art. 5 gelten als professionelle Kunden, sind aber keine nach Art. 4 Abs. 3, sodass die Pflicht bestehen bleibt, wenn Kunden mit Opting-out bedient werden. Besteht diese Pflicht, kann eine Kundenberaterin oder ein Kundenberater ohne den Anschluss nicht in das Register eingetragen werden (Art. 29 Abs. 1 Bst. c); besteht sie nicht, hängt die Registrierung von den übrigen Voraussetzungen ab.
Seit dem 1. Januar 2025 kommt zum Gesetz zudem ein verbindliches Instrument der Aufsichtsbehörde hinzu: das FINMA-Rundschreiben 2025/2 zu den Verhaltenspflichten nach dem FIDLEG und der FIDLEV. Ein Rundschreiben hält die Aufsichtspraxis der FINMA fest und bindet sie in ihrer eigenen Aufsicht, und es gehört neben dem Gesetz ins Compliance-Dossier.
Worauf die FINMA nach eigenen Angaben achtet
Am 3. Juni 2026 hat die FINMA eine Aufsichtsmitteilung zu den Risiken beim Einsatz von Produkten in der individuellen Vermögensverwaltung veröffentlicht, die sich in erster Linie an Vermögensverwalter richtet. Die FINMA hält fest, dass ihre Aufsichtsmitteilung kein Aufsichtsinstrument ist und keine Rechtswirkung hat; sie ist also kein Recht. Sie gibt aber klar zu erkennen, worauf die FINMA ihre Aufmerksamkeit richtet, und sie ist aus eskalierten Fällen hervorgegangen.
Es lohnt sich, die Themen an den eigenen Mandaten zu messen. Die FINMA verweist auf den Einsatz eigener Produkte in Kundenportfolios, auf aktiv verwaltete Zertifikate, auf ausländische Fonds, die keiner gleichwertigen Aufsicht unterstehen, und auf nicht regulierte Emittenten, und sie verbindet dies mit der Pflicht zur Eignungsprüfung, mit den Regeln über Interessenkonflikte und Entschädigungen durch Dritte, mit der Anforderung an das Risikomanagement in der FINIV und mit der Auslagerung von Risikomanagement- und Compliance-Funktionen. Die Sorge gilt weniger dem einzelnen Instrument als der Frage, ob das Unternehmen zeigen kann, dass ein Produkt, von dem der Verwalter profitiert, für die Kundin oder den Kunden geeignet war und dass es jemand mit hinreichender Unabhängigkeit geprüft hat.
Der 1. Oktober 2026 und das Enforcement-Umfeld
Das Datum ist der 1. Oktober 2026. Dann treten das revidierte Geldwäschereigesetz (GwG) und die neue Transparenzgesetzgebung in Kraft, die wir gesondert behandelt haben. Vermögensverwalter und Trustees sind für die Zwecke der Geldwäschereibekämpfung bereits Finanzintermediäre; neu sind für sie das eidgenössische Transparenzregister und die Ausdehnung der Unterstellung auf bestimmte Beratungstätigkeiten. Zwei weitere Änderungen treten am selben Tag mit dem Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) in Kraft: ein neuer Art. 61a FINIG über den Informationsaustausch zwischen der FINMA und den Aufsichtsorganisationen und eine Änderung von Art. 88 FIDLEG. Ein Unternehmen, das über eine Aufsichtsorganisation beaufsichtigt wird, sollte sich bewusst sein, dass der Kanal zwischen dieser Organisation und der FINMA formalisiert wird.
Der zweite Faktor ist das Enforcement-Umfeld. Die Berichterstattung der FINMA zum Enforcement 2025 verzeichnet 463 eröffnete Abklärungen zu möglicherweise unerlaubt tätigen Unternehmen und Personen, 40 geführte Verfahren gegen unerlaubt tätige Akteure, von denen 14 abgeschlossen wurden, mit betroffenen Kundengeldern von rund CHF 94 Millionen, 11 öffentliche Unterlassungsanweisungen gegen natürliche Personen und mehr als 300 Einträge auf der Warnliste, ein Höchststand. Die FINMA schlüsselt diese Zahlen nicht nach Bewilligungstyp auf; wie viele davon die Vermögensverwaltung ohne Bewilligung betreffen, lässt sich deshalb nicht sagen. Die Richtung ist dennoch eindeutig, und nach unserer Einschätzung ist der Berater, der um 2021 herum zum Schluss kam, wegen der Mandatsstruktur gelte die Bewilligungspflicht nicht, stärker exponiert als das bewilligte Unternehmen mit einem unvollkommenen Dossier.
Was das für Sie bedeutet
- Überwachen Sie die Schwellenwerte quartalsweise. Art. 34 FINIV verlangt eine Berechnung auf Quartalsbasis unter Einschluss von Positionen mit Hebelwirkung, wobei die Vorsorgeeinrichtung den jährlichen Wert zur Schwelle von 20 Prozent liefert; wird ein Schwellenwert überschritten, haben Sie 10 Tage für die Meldung an die FINMA und 90 Tage für das Gesuch um eine andere Bewilligung, es sei denn, das Geschäftsmodell wird innert dieser 90 Tage so angepasst, dass ein erneutes Überschreiten unwahrscheinlich ist.
- Behandeln Sie die Versicherung nicht als Kapital. Das Mindestkapital von CHF 100 000 muss bar einbezahlt und dauernd eingehalten werden, und eine Berufshaftpflichtversicherung kann höchstens an die Hälfte der Eigenmittelanforderung angerechnet werden.
- Prüfen Sie die Geschäftsführung durch eine einzige Person sorgfältig. Zwei qualifizierte Personen in der Geschäftsführung sind die Regel; eine einzige ist nur zulässig, wenn die ordnungsgemässe Fortführung nachgewiesen ist, und diesen Nachweis wird die Aufsicht sehen wollen.
- Lesen Sie die Aufsichtsmitteilung vom Juni 2026 mit Blick auf Ihre Produktliste. Eigene Produkte, aktiv verwaltete Zertifikate, ausländische Fonds ohne gleichwertige Aufsicht und ausgelagerte Kontrollfunktionen sind die Punkte, auf die sich die Aufmerksamkeit der FINMA nach ihren Angaben richtet.
- Lassen Sie sich beraten, wenn die Aufsichtsorganisation Fragen zu stellen beginnt. Nach der eigenen Zählung der FINMA sind die Aufsichtsfälle von 9 im Jahr 2023 auf 68 im Jahr 2025 gestiegen, und eine schwere Verletzung, welche die Aufsichtsorganisation nicht rechtzeitig beheben kann, geht an die FINMA; zu handeln ist, bevor die Meldung erfolgt.
- Klären Sie die Lage bei Ombudsstelle und Beraterregister, bevor Sie Kundinnen und Kunden aufnehmen. Muss sich der Finanzdienstleister einer Ombudsstelle anschliessen, können seine registrierungspflichtigen Kundenberaterinnen und Kundenberater ohne diesen Anschluss nicht eingetragen werden, und die Mindestversicherungssumme steigt mit der Zahl der Kundenberaterinnen und Kundenberater.
Isak Legal berät Vermögensverwalter und Asset Manager, Trustees und deren Eigentümer zur Bewilligung in der Schweiz, zum Verhältnis zur Aufsicht und zum Verhaltensrahmen, der hinter einer Bewilligung steht; wo das Schweizer Recht dies verlangt, arbeiten wir mit einer eingetragenen Schweizer Anwältin oder einem eingetragenen Schweizer Anwalt zusammen. Mehr dazu auf unserer Seite Finanzmarktregulierung, oder nehmen Sie Kontakt auf.
Dieses Client Update dient ausschliesslich der allgemeinen Information, gibt den Stand vom 27. September 2026 wieder und stellt weder eine Rechtsberatung dar noch begründet es ein Mandatsverhältnis. Gesetzesverweise beziehen sich auf das Finanzinstitutsgesetz (SR 954.1) in der konsolidierten Fassung mit Stand 1. März 2024 und die Finanzinstitutsverordnung (SR 954.11) mit Stand 1. Januar 2025 sowie auf das Finanzdienstleistungsgesetz (SR 950.1) mit Stand 1. März 2024 und die zugehörige Verordnung (SR 950.11) mit Stand 1. Januar 2022; konsolidierte Fassungen der beiden Gesetze mit Stand 1. Oktober 2026 sind bereits veröffentlicht und noch nicht in Kraft. Das FINMA-Rundschreiben 2025/2 hält die Aufsichtspraxis verbindlich fest; die Aufsichtsmitteilung der FINMA vom 3. Juni 2026 ist ausdrücklich nicht verbindlich; die Zahlen zu Bewilligungen und Enforcement stammen aus der eigenen Berichterstattung der FINMA und nicht aus einem Rechtserlass, und die Liste der bewilligten Aufsichtsorganisationen ändert sich und sollte im Register der FINMA geprüft werden. Die Vertretung vor Schweizer Gerichten und Behörden sowie alle weiteren Angelegenheiten, die das Schweizer Recht den im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten vorbehält, erfolgen gemeinsam mit einer eingetragenen Schweizer Anwältin oder einem eingetragenen Schweizer Anwalt. Für die Beratung in einer konkreten Angelegenheit nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.