Das Vereinigte Königreich für Schweizer und europäische Unternehmen: Zugang nach dem Berne Financial Services Agreement, Zulassung nach dem FSMA, wo das Abkommen nicht greift, und die britischen Regeln, die sich nach Zugangsweg und Kunde richten.
Vier Wege führen in den britischen Markt, und sie passen zu unterschiedlichen Geschäftsmodellen. Nach dem seit dem 1. Januar 2026 in Kraft stehenden Berne Financial Services Agreement dürfen berechtigte Schweizer Finanzdienstleister britische per se professionelle Kunden, vermögende Kunden und geeignete Gegenparteien ohne britische Zulassung bedienen, gestützt auf eine Meldung über die FINMA und die Eintragung im BFSA-Register der FCA, die der ersten Dienstleistung vorausgehen muss. Unternehmen ausserhalb des Abkommens, oder mit Kunden, die es nicht erfasst, können sich nach einer tätigkeitsbezogenen Analyse unter Umständen auf eine anwendbare Ausnahme stützen: Die Overseas Persons Exclusion erfasst das Handeln (dealing), das Vermitteln (arranging) und das Beraten (advising) von ausserhalb des Vereinigten Königreichs, beim Verwalten und Verwahren von Anlagen dagegen nur die Zusage dazu; sie hängt davon ab, ob die Tätigkeit überhaupt im Vereinigten Königreich ausgeübt wird, und von einer zulässigen Kundenansprache (legitimate approach), die von Anfang an zu dokumentieren ist. Wo das Modell eine britische Präsenz verlangt, ist die Zulassung einer britischen Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft nach Part 4A FSMA der Weg, abgestimmt auf die Anforderungen der FCA und, bei Banken und designierten Wertpapierfirmen (designated investment firms) mit Hauptsitz ausserhalb des Vereinigten Königreichs, auf die Erwartungen, welche die PRA im Supervisory Statement SS5/21 (Fassung vom April 2026) festhält. Für Unternehmen im Bereich Digital Assets gilt ein eigener Zeitplan: Das FSMA-Gateway für Kryptowerte, der Antragsweg zur Zulassung nach Part 4A oder zu einer Erweiterung der Zulassung (variation of permission) für die neuen Kryptowert-Tätigkeiten, ist gemäss der Anordnung der FCA vom 20. Februar 2026 vom 30. September 2026 bis zum 28. Februar 2027 geöffnet, für ein Regime, das am 25. Oktober 2027 in Kraft tritt; die Overseas Persons Exclusion steht für diese Tätigkeiten nicht zur Verfügung, sodass sich für ein nicht britisches Unternehmen die Frage des räumlichen Anwendungsbereichs stellt.
Welche britischen Regeln gelten, hängt vom Zugangsweg ab. Ein nach dem Abkommen registrierter Schweizer Finanzdienstleister untersteht für seine Dienstleistungen nach Anhang 5 den schweizerischen Verhaltensregeln, mit den eigenen Kundentests und Offenlegungspflichten des Abkommens, und das FCA Handbook ist für diese Dienstleistungen nicht anwendbar (GEN 2.4); ein im Vereinigten Königreich zugelassenes Unternehmen, oder eines, das britische Kunden ausserhalb der Anerkennung nach dem Abkommen bedient, untersteht in der Kundenbeziehung den britischen Verhaltensregeln, einschliesslich der Kundenklassifizierung und, wo Privatkunden bedient werden, der Consumer Duty. Der Straftatbestand des unterlassenen Verhinderns von Betrug (failure to prevent fraud) ist seit dem 1. September 2025 in Kraft und erfasst grosse Organisationen im Sinne des Gesetzes, auch nicht britische, wenn der Betrug den gesetzlichen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweist. Seit dem 28. Januar 2026 ist die UK Sanctions List die einzige Quelle britischer Sanktionslistungen. Die UK GDPR gilt für Gruppen, deren Verarbeitung in ihren räumlichen Anwendungsbereich fällt: die Verarbeitung im Rahmen einer britischen Niederlassung oder das Angebot von Waren oder Dienstleistungen einer ausländischen Gruppe an Personen im Vereinigten Königreich oder die Beobachtung ihres Verhaltens dort (Artikel 3); britische Nutzer allein bringen eine Gruppe nicht in den Anwendungsbereich der UK GDPR. Das Vereinigte Königreich reguliert KI über seine bestehenden Aufsichtsbehörden und deren sektorbezogene Regeln; ein britisches KI-Gesetz (AI Act) gibt es nicht.
Das Abkommen gilt auch in der Gegenrichtung. Britische Unternehmen, die in die Schweiz kommen, arbeiten nach dessen Anhängen für die Schweizer Seite: Für Investment Services beschränkt sich die Anerkennung auf die Befreiung von der Registrierung der Kundenberaterinnen und Kundenberater, während berechtigte britische Versicherer bestimmte Nichtlebensversicherungen für grosse Schweizer Unternehmen gestützt auf ihre britische Zulassung zeichnen dürfen; wo das Modell mehr verlangt, gilt das ordentliche schweizerische Bewilligungsverfahren. Dokumentation nach englischem Recht und die Analyse des britischen Aufsichtsrechts erfolgen gestützt auf die Zulassung als Solicitor in England & Wales, und die Schweizer Seite wird von Zürich aus beraten, mit einer eingetragenen Schweizer Anwältin oder einem eingetragenen Schweizer Anwalt für jeden Schritt, der nach Schweizer Recht eingetragenen Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist.
Zugangswege und die britischen Regeln, die aus jedem Weg folgen. Rechtsordnungen: Vereinigtes Königreich und Schweiz.