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Was das Berne Financial Services Agreement für Finanzdienstleistungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Schweiz ändert

Michael Isak|18. Juni 2026, aktualisiert am 28. September 2026|Client Update|6 Minuten Lesezeit

Das Berne Financial Services Agreement (BFSA) ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Es beruht auf gegenseitiger Anerkennung: Jede Seite hat den Regulierungs- und Aufsichtsrahmen der anderen geprüft und stellt für festgelegte Sektoren, Dienstleistungen und Kundenkategorien darauf ab. Berechtigte Schweizer Banken, Wertpapierhäuser und Asset Manager können erfasste Wertpapierdienstleistungen nun ohne britische Zulassung gegenüber vermögenden Kunden, per se professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien im Vereinigten Königreich erbringen; britische Versicherer erhalten direkten Zugang zu Teilen des Schweizer Marktes für Unternehmensversicherungen, und britische Vermittler werden vom Erfordernis einer Präsenz vor Ort befreit. Unternehmen auf beiden Seiten sollten jetzt ihre Berechtigung prüfen, abklären, wie sich der neue Weg zu ihren bestehenden Strukturen verhält, und die Meldungen und die Kundendokumentation vorbereiten.

Eine andere Art von Marktzugang

Das am 21. Dezember 2023 in Bern unterzeichnete BFSA folgt dem Grundsatz, auf die Aufsicht des Heimatstaats abzustellen: Jede Seite hat den Regulierungs- und Aufsichtsrahmen der anderen geprüft und stellt darauf ab, soweit es um die festgelegten Sektoren, Dienstleistungen und Kundenkategorien geht; ein erfasster Schweizer Finanzdienstleister, der britische Kunden bedient, hält die schweizerischen Bewilligungs- und aufsichtsrechtlichen Anforderungen ein, und umgekehrt. Das Abkommen steht zusammen mit einem Memorandum of Understanding der Aufsichtsbehörden FCA, PRA/Bank of England und FINMA in Kraft; es ist im Vereinigten Königreich durch SI 2025/1145 umgesetzt und in der Schweiz in der Systematischen Rechtssammlung als SR 0.950.136.7 veröffentlicht.

Der Anwendungsbereich ist bewusst selektiv: grenzüberschreitende Wertpapierdienstleistungen aus der Schweiz ins Vereinigte Königreich; ausgewählte Zweige der Nichtlebensversicherung aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz, für grosse Unternehmenskunden; Erleichterungen für Versicherungsvermittler und Kundenberater; und die Bestätigung des bestehenden Zugangs im Asset Management, einschliesslich des Marketings alternativer Investmentfonds nach dem britischen National Private Placement Regime (der nationalen Regelung für Privatplatzierungen). Das gewöhnliche Privatkundengeschäft bleibt ausserhalb des Rahmens; die einzige Öffnung im Privatkundenbereich ist das definierte Segment der vermögenden Kunden, und Dienstleistungen im Bereich Digital Assets sind nicht erfasst, es sei denn, der Token selbst ist nach dem Recht des Gaststaats ein erfasstes Finanzinstrument. Die Umsetzung wird von einem Gemischten Ausschuss überwacht; das Abkommen wird alle fünf Jahre überprüft.

Schweizer Finanzdienstleister: ein direkter Weg zu vermögenden und institutionellen Kunden im Vereinigten Königreich

Die wirtschaftlich bedeutendste Öffnung führt von der Schweiz ins Vereinigte Königreich. Eine Schweizer Rechtseinheit, die von der FINMA als Bank, Wertpapierhaus, Fondsleitung, Verwalter von Kollektivvermögen oder Vermögensverwalter bewilligt und beaufsichtigt ist, kann erfasste Wertpapier- und Nebendienstleistungen gegenüber britischen Kunden dreier Kategorien erbringen: vermögenden Kunden, welche die Kriterien von Anhang 5 des Abkommens erfüllen, per se professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien (Anhang 5 Abschnitt V.A), jeweils ohne britische Zulassung. Der Status als Elective Professional Client (gekorener professioneller Kunde) allein macht einen Kunden nach Anhang 5 nicht zum erfassten Kunden, auch wenn ein solcher Kunde den Test für vermögende Kunden dennoch erfüllen kann; beim Marketing von Fonds nach Anhang 1 sind gekorene professionelle Kunden erfasst. Die Anerkennung erstreckt sich zudem auf eine festgelegte Liste britischer aufsichtsrechtlicher Massnahmen, welche die FCA und die PRA als «most prudential requirements» (die meisten aufsichtsrechtlichen Anforderungen) bezeichnen; die britischen Befugnisse zur Produktintervention und die Pflichten im Zusammenhang mit Handelsplätzen bleiben davon ausgenommen.

Vier Einschränkungen sind in der Praxis von Bedeutung. Erstens darf der Finanzdienstleister für dieselbe Dienstleistung, dasselbe Instrument und dieselbe Kundenkategorie nicht bereits über eine britische Zulassung nach Part 4A FSMA verfügen; die beiden Wege lassen sich für dasselbe Geschäft nicht kombinieren. Zweitens kann ein Schweizer Finanzdienstleister mit bestehender britischer Zweigniederlassung das BFSA dennoch nutzen, doch müssen die erfassten Dienstleistungen von der Schweizer Rechtseinheit aus und ausserhalb der im Vereinigten Königreich zugelassenen Zweigniederlassung erbracht werden; die Anerkennung erstreckt sich auf Angestellte, die sich vorübergehend im Vereinigten Königreich aufhalten, nicht aber auf das Personal der Zweigniederlassung. Drittens verdrängt das BFSA die Overseas Persons Exclusion (OPE), die britische Ausnahme für im Ausland ansässige Personen, nicht; wer sich heute auf die OPE stützt, sollte die beiden Wege vergleichen, denn keiner geht dem anderen vor. Viertens muss der Finanzdienstleister für dieselben Dienstleistungen in der Schweiz bewilligt sein und sie dort auch tatsächlich erbringen (Anhang 5 Abschnitt IV.A); ein Dienstleistungsangebot, das nur für britische Kunden aufgebaut wurde, genügt nicht.

Das Verfahren ist das einer Meldung; ein Gesuch, über das zu entscheiden wäre, gibt es nicht: Der Finanzdienstleister erstattet der FINMA die Meldung über die Plattform EHP; die FINMA prüft innerhalb von 60 Tagen die Berechtigung und den guten Ruf und bestätigt der FCA das Ergebnis; die FCA trägt den Finanzdienstleister innert weiterer 30 Tage in ihr öffentliches BFSA-Register ein, und von diesem Zeitpunkt an dürfen die Dienstleistungen erbracht werden. Eingetragene Finanzdienstleister schulden eine jährliche Berichterstattung (bis zum 30. April für das vorangegangene Kalenderjahr, über die EHP) und müssen die kundenbezogenen Auflagen von Anhang 5 erfüllen, darunter die Kundenklassifizierung, das vorgeschriebene Offenlegungsdokument und die Einwilligung des Kunden in die Offenlegung von Informationen gegenüber den britischen Aufsichtsbehörden.

Britische Unternehmen: Zugang zum Schweizer Versicherungsmarkt

In der Gegenrichtung stellt die Schweiz bei ausgewählten Zweigen der Nichtlebensversicherung für grosse Schweizer Unternehmenskunden auf die britische Zulassung und prudenzielle Aufsicht ab. Ein erfasster britischer Versicherer kann dieses Geschäft grenzüberschreitend ohne Schweizer Bewilligung zeichnen, sofern er kein oder nur ein begrenztes Lebensversicherungsgeschäft betreibt, Personal mit einschlägigen Kenntnissen des schweizerischen Versicherungsrechts beschäftigt und Anforderungen unterliegt, die aus Solvabilität II abgeleitet sind, wobei er die Solvabilitätsanforderungen ohne Kapitalentlastungsmassnahmen erfüllen muss. Die Meldung läuft über das System Connect der FCA; die FCA und die PRA bestätigen der FINMA die Berechtigung gemeinsam innerhalb von 30 Tagen (Leitlinien der FCA und der PRA, Ziff. 3.23), und die FINMA trägt das Unternehmen innert weiterer 30 Tage in ihr Register ein. Die jährliche Berichterstattung an die FINMA folgt demselben Rhythmus mit dem 30. April als Termin.

Britische ungebundene Versicherungsvermittler erhalten einen eigenen Vorteil: Das Erfordernis einer Präsenz vor Ort in der Schweiz entfällt, und anerkannte britische Berufsqualifikationen gelten als Nachweis der erforderlichen Ausbildung. Im Übrigen bleiben die Vermittler dem schweizerischen Aufsichtsrahmen unterstellt, einschliesslich der Registrierung bei der FINMA. Britische Wertpapierfirmen profitieren zudem von einer Erleichterung für Kundenberaterinnen und Kundenberater, die sich vorübergehend und ohne feste Geschäftseinrichtung in der Schweiz aufhalten und vermögende Kunden bedienen, die mit einem Opting-out auf den Schutz als Privatkunden verzichtet haben (Vermögen von mindestens CHF 2 Millionen): An die Stelle der individuellen Eintragung bei schweizerischen Registrierungsstellen treten eine Bestätigung auf Ebene des Unternehmens und eine Meldung an die FCA, verbunden mit der vorgeschriebenen Offenlegung gegenüber den Kunden; das Unternehmen bleibt dafür verantwortlich, dass seine Beraterinnen und Berater die Anforderungen des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG) an Kenntnisse, Versicherung und Anschluss an eine Ombudsstelle erfüllen.

Was das für Sie bedeutet

Für Schweizer Vermögensverwalter, Banken und Wertpapierhäuser mit Ambitionen im Vereinigten Königreich und für britische Versicherer und Broker, die Schweizer Unternehmensrisiken zeichnen, besteht der Weg nun. Die Arbeitsliste für die Praxis:

  • Gleichen Sie Ihr Geschäftsmodell mit den erfassten Dienstleistungen und Kundenkategorien ab. Die Anerkennung ist kleinteilig: Sie gilt je Dienstleistung, je Instrument und je Kundenkategorie. Die Vertriebsplanung sollte von den erfassten Kombinationen ausgehen.
  • Prüfen Sie das Zusammenspiel mit Ihrer bestehenden Präsenz im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz (Zulassungen nach Part 4A, Zweigniederlassungen, Abstützung auf die OPE), bevor Sie die Meldung erstatten. Die falsche Reihenfolge kann den Weg verschliessen, den Sie nehmen wollten.
  • Bereiten Sie die Kundenseite vor: Klassifizierungsprozesse für den Test für vermögende Kunden nach Anhang 5, das vorgeschriebene Offenlegungsdokument, die Einwilligung des Kunden in die Offenlegung von Informationen gegenüber den britischen Aufsichtsbehörden (ohne die erfasste Dienstleistungen weder erbracht noch fortgeführt werden dürfen) sowie Geschäftsbedingungen, welche die grenzüberschreitende aufsichtsrechtliche Stellung wiedergeben.
  • Erstatten Sie die Meldung früh, und machen Sie die Berichterstattung zur Routine. Bei einem Zeitrahmen von 60 plus 30 Tagen zahlt sich eine saubere Meldung aus, und der erste EHP-Bericht ist bis zum 30. April des Jahres nach der Eintragung fällig, für den Teil des vorangegangenen Kalenderjahres, in dem der Finanzdienstleister im Register eingetragen war; britische Versicherungsvermittler registrieren sich nach innerstaatlichem schweizerischem Recht und erstatten ihren Bericht nach jener Regelung bis zum 31. Mai.
  • Verfolgen Sie die Leitlinien der Behörden. Die gemeinsamen Leitlinien von PRA und FCA wurden seit dem Start einmal überarbeitet (am 23. Januar 2026), und die Wegleitung der FINMA zum BFSA liegt in der Fassung vom 8. Januar 2026 vor; die BFSA-Seite der FCA ist die Referenz für die praktische Abwicklung.

Isak Legal berät Unternehmen auf beiden Seiten dieses Rahmens: Analyse der Berechtigung und des Anwendungsbereichs, Meldung, Kundendokumentation und laufende Pflichten. Mehr dazu auf unserer Seite Vereinigtes Königreich, oder nehmen Sie Kontakt auf.

Dieses Client Update dient ausschliesslich der allgemeinen Information, gibt den Stand vom 26. September 2026 wieder und stellt weder eine Rechtsberatung dar noch begründet es ein Mandatsverhältnis. Für die Beratung in einer konkreten Angelegenheit nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.