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Das Schweizer Krypto-Bewilligungsregime: vom SRO-Anschluss bis zum DLT-Handelssystem

Michael Isak|14. Juli 2026, aktualisiert am 28. September 2026|Client Update|14 Minuten Lesezeit

Die Schweiz hat bewusst nie ein Gegenstück zur MiCA erlassen. Das Schweizer Recht reguliert den Krypto-Bereich, indem es Token und Tätigkeiten in die bestehende Finanzmarktarchitektur einordnet: Für gleiche Risiken gelten dieselben Regeln wie für ihre herkömmlichen Entsprechungen, angepasst dort, wo verteilte elektronische Register die Beurteilung verändern. Das Ergebnis ist ein Regime, das seit 2021 vollständig in Kraft steht, mit einer zivilrechtlichen Grundlage für tokenisierte Wertrechte, einem im Gesetz verankerten Konkursschutz und einer Stufenleiter, die vom SRO-Anschluss als leichtester Stufe bis zur Bank- und zur DLT-Handelssystem-Bewilligung an der Spitze reicht. Der Aufbau wird nachfolgend dargestellt: die Token-Klassifizierung, von der alles abhängt, jede Stufe der Leiter mit ihren Anforderungen, die Positionen zu Stablecoins und Staking sowie der Vergleich des Schweizer Wegs mit einer MiCA-Zulassung in der EU für Unternehmen, die beides brauchen.

Die Schweizer Methode: einordnen, dann das bestehende Recht anwenden

Die Grundlagen wurden früh gelegt. Die ICO-Wegleitung der FINMA vom 16. Februar 2018 hat die Token-Klassifizierung eingeführt, nach der sich der Markt bis heute richtet: Zahlungs-Token (Kryptowährungen ohne weitere Funktion), Nutzungs-Token (digitaler Zugang zu einer Anwendung oder Dienstleistung) und Anlage-Token (Token, die Forderungen, Beteiligungen oder Ansprüche auf Erträge repräsentieren). Hybride Token unterliegen den Anforderungen jeder Kategorie, in die sie fallen; ein Token, der zugleich Anlage-Token und Zahlungs-Token ist, wird deshalb als Effekte und als Zahlungsmittel behandelt. Die Einordnung hat Folgen: Zahlungs-Token unterstellen die Tätigkeit dem Geldwäschereirecht; Anlage-Token sind Effekten, womit sie dem Prospektrecht unterstehen und der Handel mit ihnen für andere zur Tätigkeit eines Wertpapierhauses wird; Nutzungs-Token bleiben nur dann ausserhalb des Effektenrechts, wenn ihr einziger Zweck der digitale Zugang zu einer Anwendung oder Dienstleistung ist und dieser Zugang im Zeitpunkt der Ausgabe funktioniert. Ein Token, der bei der Ausgabe auch oder ausschliesslich einem Anlagezweck dient, wird als Anlage-Token behandelt. Jede Krypto-Analyse nach Schweizer Recht beginnt hier, und die Aufstellung der Krypto-Dienstleistungen der FINMA und ihr Verfahren der Unterstellungsanfrage dienen dazu, das Ergebnis zu überprüfen.

Die zivilrechtliche Grundlage: Registerwertrechte und gesetzliche Aussonderung

Auf der zweiten Ebene hat die Schweiz das Gesetz der Aufsichtspraxis vorgezogen. Das DLT-Gesetz, ein Mantelerlass, der zehn bestehende Bundesgesetze ändert und kein eigenes neues Gesetz schafft, trat in zwei Schritten in Kraft: am 1. Februar 2021 die Bestimmungen, mit denen die Registerwertrechte in das Obligationenrecht (OR) eingeführt wurden, sodass Wertrechte unmittelbar auf einem verteilten elektronischen Register ausgegeben und übertragen werden können, mit voller zivilrechtlicher Wirkung; und am 1. August 2021 der Rest, darunter die Bewilligung für DLT-Handelssysteme und die konkursrechtlichen Bestimmungen, nach denen für Kundinnen und Kunden verwahrte kryptobasierte Vermögenswerte aus der Konkursmasse des Verwahrers ausgesondert werden können. Es sind dies Art. 242a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) und, für Banken, Art. 16 Ziff. 1bis des Bankengesetzes (BankG), jeweils unter den Voraussetzungen, dass sich der Schuldner verpflichtet hat, die Vermögenswerte für die Kundin oder den Kunden jederzeit bereitzuhalten, und dass sie entweder individuell zugeordnet sind oder einer Gemeinschaft zugeordnet sind und ersichtlich ist, welcher Anteil der Kundin oder dem Kunden zusteht.

Für eine Verwahrung, die diese Voraussetzungen erfüllt, ist die konkursrechtliche Behandlung der kryptobasierten Vermögenswerte von Kundinnen und Kunden in der Schweiz gesetzlich geregelt; das ist ein Hauptgrund, weshalb anspruchsvolle Verwahrungsanbieter das Schweizer Recht wählen. Ob bei gestakten Vermögenswerten die Voraussetzung erfüllt ist, sie «jederzeit bereitzuhalten», ist nach eigener Darstellung der FINMA eine offene Frage: Ihre Praxis nach der Aufsichtsmitteilung 08/2023 behandelt sie unter Bedingungen als aussonderbar, bis Gesetzgebung oder Rechtsprechung die Frage klären.

Die EU kennt kein einheitliches zivilrechtliches Regime für tokenisierte Wertpapiere; die Lücke füllt das Recht der Mitgliedstaaten, unter anderem das deutsche Gesetz über elektronische Wertpapiere, während MiCA verlangt, dass verwahrte Kryptowerte rechtlich vom Vermögen des Verwahrers getrennt sind (Art. 75 Abs. 7). Der Schweizer Unterschied besteht darin, dass ein einziges Bundesgesetz sowohl die wertpapierrechtliche als auch die konkursrechtliche Regel enthält. Hintergrundmaterialien finden sich beim Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF).

zunehmende Regulierungsintensität STUFE 1 · SRO-ANSCHLUSS Wechsel, Vermittlung und Verwahrung von Zahlungs-Token: Finanzintermediation nach GwG, Anschluss an FINMA-anerkannte SRO; nur GwG-Aufsicht, keine prudenzielle Bewilligung; Verwahrung hier nur bei individueller Zuordnung der Werte jedes Kunden STUFE 2 · FINTECH-BEWILLIGUNG (Art. 1b BankG) Publikumseinlagen bis CHF 100 Mio. oder kryptobasierte Vermögenswerte in aussonderbarer Sammelverwahrung, weder angelegt noch verzinst; AG, Kommandit-AG oder GmbH mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz STUFE 3 · WERTPAPIERHAUS / PROSPEKTRECHT Anlage-Token sind Effekten: Kunden- und Eigenhandel sowie Übernahme von Effekten Dritter nur mit Bewilligung als Wertpapierhaus (Art. 41, 12 FINIG); öffentliches Angebot: FIDLEG-Prospekt, soweit keine Ausnahme; Ausgabe eigener Token bewilligungsfrei STUFE 4 · DLT-HANDELSSYSTEM (FinfraG) Multilateraler Handel mit DLT-Effekten; Teilnehmer müssen keine beaufsichtigten Institute sein; Bewilligung seit 1. August 2021 möglich, erstmals im März 2025 an BX Digital erteilt STUFE 5 · BANKBEWILLIGUNG Einlagengeschäft jenseits der Fintech-Grenzen: Einlagen über CHF 100 Mio. oder angelegte oder verzinste Guthaben jeder Höhe; Sammelverwahrung ohne Aussonderbarkeit ist Einlage; Stablecoin-Rückzahlungsansprüche: in der Regel Bank oder Bankgarantie

Abbildung 1: Die Schweizer Stufenleiter der Krypto-Bewilligungen. Rechtsordnung: Schweiz. Quellen: FINMA; Fedlex; Bundesrat (Stand: 26. September 2026).

Stufe eins: der SRO-Anschluss als Einstieg

Handel, Vermittlung, Wechsel und Verwahrung von Zahlungs-Token sind Finanzintermediation nach dem Geldwäschereigesetz (GwG), obwohl das Gesetz selbst technologieneutral ist und zu Krypto nichts sagt: Die Einordnung ergibt sich aus der Geldwäschereiverordnung (GwV), deren Art. 4 die Hilfe bei der Übertragung virtueller Währungen und die Ausübung der Verfügungsmacht über sie als Dienstleistung für den Zahlungsverkehr behandelt und deren Art. 6 die Aufbewahrung von Effekten erfasst. Ein Unternehmen, das diese Tätigkeiten berufsmässig ausübt, ohne über eine prudenzielle Bewilligung der FINMA zu verfügen, muss sich einer von der FINMA anerkannten Selbstregulierungsorganisation (SRO) anschliessen.

Auf die Mechanik kommt es an. Die SRO ist eine privatrechtliche Organisation, deren Reglement die Sorgfaltspflichten des GwG konkretisiert. Sie nimmt das Unternehmen nach den gesetzlichen Kriterien von Art. 14 Abs. 2 GwG auf: interne Vorschriften und Betriebsorganisation sowie guter Ruf des Unternehmens, der mit seiner Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen und der an ihm qualifiziert Beteiligten. Sie kontrolliert die Einhaltung nach Art. 24 und 25, wobei das eigene, von der FINMA genehmigte Reglement der Organisation den Prüfrhythmus festlegt, weil das Gesetz ihn offenlässt. Und sie steht gegenüber der FINMA für die Qualität dieser Aufsicht ein; die Mitgliedschaft lässt sich über die öffentliche Mitgliedersuche der FINMA überprüfen.

Was der SRO-Anschluss in der Sache verlangt: eine echte Organisation in der Schweiz, ein GwG-Dispositiv (Identifizierung der Kundinnen und Kunden und Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen, Risikoklassifizierung, Transaktionsüberwachung, Vorkehrungen für die Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei, MROS), eine bezeichnete GwG-verantwortliche Person und Personen mit gutem Ruf hinter dem Unternehmen. Was er nicht ist: Er ist keine prudenzielle Bewilligung, er verleiht keinen Schutzstatus für Kundenvermögen, und eine Werbung, die den SRO-Anschluss als FINMA-Bewilligung ausgibt, ist selbst ein aufsichtsrechtliches Problem. Für einen grossen Teil der Krypto-Geschäftsmodelle, nämlich Wechsel und Vermittlung, bei denen kein Kundenvermögen in einlagenähnlicher Form gehalten wird, erschöpft sich die Schweizer Unterstellung in dieser Stufe; deshalb wird die Zeit bis zum Markteintritt in der Schweiz in Monaten gemessen.

Die Verwahrung gehört nur in einer Form auf diese Stufe: die Vermögenswerte jeder Kundin und jedes Kunden auf einer eigenen Adresse, verbunden mit der Verpflichtung, sie jederzeit bereitzuhalten (Art. 16 Ziff. 1bis Bst. a BankG). Die Sammelverwahrung mit ersichtlichen Kundenanteilen erfordert die Fintech-Bewilligung, und die Sammelverwahrung ohne diese Aussonderbarkeit ist eine Einlage.

Stufe zwei: die Fintech-Bewilligung

Die Fintech-Bewilligung nach Art. 1b BankG ist die Zwischenstufe für Modelle, die in bescheidenem Umfang Kundengelder oder kryptobasierte Vermögenswerte halten: Sie erlaubt die Entgegennahme von Publikumseinlagen bis zu CHF 100 Millionen oder von kryptobasierten Vermögenswerten, die der Bundesrat bezeichnet, sofern sie weder angelegt noch verzinst werden. Die Frankengrenze ist allein als Obergrenze für Publikumseinlagen formuliert: Art. 1b BankG und Art. 24a der Bankenverordnung (BankV) knüpfen den Schwellenwert an die Einlagen, und keine der beiden Bestimmungen nennt eine Obergrenze für kryptobasierte Vermögenswerte; jede solche Zahl ist daher FINMA-Praxis ohne Grundlage im Wortlaut.

Die Anforderungen an Rechtsform und Sitz stehen in der Verordnung, das Gesetz schweigt dazu: Nach Art. 14a BankV muss das Institut eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein, mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz. Das Mindestkapital beträgt 3 Prozent der entgegengenommenen Publikumseinlagen und sammelverwahrten kryptobasierten Vermögenswerte, mindestens aber CHF 300 000; die Eigenmittel- und die Liquiditätsverordnung sind nicht anwendbar (Art. 17a BankV). Die Bewilligung eignet sich für verwahrungs- und zahlungsnahe Modelle, die über den reinen SRO-Anschluss hinauswachsen, aber keine Bankbewilligung benötigen oder eine solche noch nicht rechtfertigen können; die Seiten der FINMA zur Fintech-Bewilligung beschreiben das Dossier.

Stufen drei bis fünf: Effekten, Handelssysteme, Banken

Darüber führt die Leiter zurück in das klassische Finanzmarktrecht. Anlage-Token sind nur dann Effekten, wenn sie die gesetzlichen Kriterien von Art. 2 Bst. b des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes (FinfraG) erfüllen, also vereinheitlicht und zum massenweisen Handel geeignet sind; die Einordnung eines bestimmten Tokens als Anlage-Token ist Sache der FINMA, das Gesetz liefert nur die Kriterien. Sind sie erfüllt, stellen sich drei getrennte Fragen, und die Einordnung allein beantwortet keine davon. Der Handel mit den Token in eigenem Namen für Rechnung der Kundinnen und Kunden, der kurzfristige Handel für eigene Rechnung am Finanzmarkt oder als Mitglied eines Handelsplatzes und das Market Making sind Tätigkeiten eines Wertpapierhauses nach Art. 41 des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG); die Übernahme von Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben werden, und ihr öffentliches Angebot auf dem Primärmarkt fallen unter Art. 12; ein Emittent, der seine eigenen Token anbietet, tut weder das eine noch das andere. Ein öffentliches Angebot untersteht dem Prospektrecht des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG), vorbehältlich seiner Ausnahmen, darunter Angebote nur an professionelle Kunden, an weniger als 500 Anlegerinnen und Anleger, im Wert von mindestens CHF 100 000 pro Anlegerin oder Anleger, mit einer Mindeststückelung von CHF 100 000 oder bis CHF 8 Millionen über zwölf Monate (Art. 36).

Für den multilateralen Handel mit DLT-Effekten gibt es eine eigene Kategorie: das DLT-Handelssystem nach dem FinfraG. Bemerkenswert ist, dass es Teilnehmer zulässt, die weder beaufsichtigte Institute noch Zentralbanken sind: Art. 73c Abs. 1 Bst. e lässt weitere natürliche und juristische Personen zu, sofern sie erklären, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung teilzunehmen; den Begriff des Privatkunden verwendet das Gesetz selbst nicht. Die Bewilligung bestand seit August 2021 auf dem Papier und wurde Wirklichkeit, als die FINMA im März 2025 die erste an BX Digital erteilte, ein Meilenstein für den Markt der tokenisierten Effekten.

An der Spitze steht die Bankbewilligung: Sie ist nach Art. 1a Bst. a BankG erforderlich, wenn die Publikumseinlagen CHF 100 Millionen übersteigen, und nach Art. 1a Bst. b unabhängig vom Volumen, wenn Einlagen oder bezeichnete kryptobasierte Vermögenswerte angelegt oder verzinst werden; die Grösse ist also nur einer von zwei Auslösern. Im Krypto-Bereich erfasst das die Sammelverwahrung, welche die Aussonderungsvoraussetzungen von Art. 16 Ziff. 1bis BankG nicht erfüllt, sobald die Bestände CHF 100 Millionen übersteigen oder angelegt oder verzinst werden, ferner angelegte oder verzinste Kundenguthaben allgemein und, nach der Aufsichtsmitteilung der FINMA, weil das Gesetz dazu schweigt, die Ausgabe von Stablecoins mit Rückzahlungsanspruch zum Nennwert. Neben der Leiter fallen Vermögensverwalter, die für Kundinnen und Kunden kryptobasierte Vermögenswerte verwalten, unter das Regime für Finanzinstitute mit eigener Bewilligung und Aufsichtsorganisation, und Fondsstrukturen mit Krypto-Exposure richten sich nach dem Kollektivanlagenrecht.

Stablecoins, Staking und Verwahrung: wo die FINMA Grenzen gezogen hat

Drei Aufsichtsmitteilungen bestimmen die heutige Praxis. Zu Stablecoins bestätigt die FINMA-Aufsichtsmitteilung 06/2024 die Einlagenlogik: Ein Token mit einem Rückzahlungsanspruch zum Nennwert gegenüber dem Emittenten ist bankenrechtlich in der Regel eine Einlage. Der Emittent benötigt daher grundsätzlich eine Bankbewilligung oder, nach Art. 5 Abs. 3 Bst. f BankV, die Ausfallgarantie einer Bank, die den Mindestanforderungen genügt, welche die Aufsichtsmitteilung zum Schutz der Inhaberinnen und Inhaber aufstellt. Die Aufsichtsmitteilung behält die übrigen Ausnahmen von Art. 5 Abs. 2 und 3 vor; ob ein Modell unter eine davon fällt oder in die Fintech-Bewilligung mit ihren nicht angelegten und unverzinsten Einlagen bis CHF 100 Millionen passt, hängt von den Bedingungen des Modells ab und ist eine Frage, die der FINMA vorzulegen ist.

Dieselbe Aufsichtsmitteilung behandelt den Emittenten als Finanzintermediär in einer dauernden Geschäftsbeziehung mit sämtlichen Inhaberinnen und Inhabern: Er muss sie identifizieren und die wirtschaftlich berechtigte Person feststellen (Art. 3 und 4 GwG); anonyme Übertragungen sind in konsequenter Anwendung dieser Pflichten untersagt; und bei der Ausgabe durch beaufsichtigte Institute verlangt die FINMA, dass die Identität aller Inhaberinnen und Inhaber durch den Emittenten oder einen angemessen beaufsichtigten Intermediär überprüft wird und dass vertragliche und technische Übertragungsbeschränkungen eingebaut werden. Daran entscheidet sich, ob ein Vertriebsmodell überhaupt funktioniert, mit oder ohne Bankgarantie. Die Aufsichtsmitteilung warnt zudem die garantiestellenden Banken vor den Geldwäscherei-, Sanktions- und Reputationsrisiken, die sie übernehmen.

Zum Staking behandelt die Aufsichtsmitteilung 08/2023 die Frage, die über Geschäftsmodelle entscheidet: wann gestakte Vermögenswerte von Kundinnen und Kunden konkursfest verwahrt bleiben und wann sie zu Forderungen gegen den Anbieter werden. Die Antwort hängt von der Verfügungsmacht, der Zuordnung und der Kette der Unterverwahrer ab, und die FINMA selbst bezeichnet die Rechtslage als unsicher und ihre Praxis als vorläufig.

Zur Verwahrung selbst zieht die Aufsichtsmitteilung 01/2026 vom 12. Januar 2026 die Grenze für beaufsichtigte Institute: Ein Vermögensverwalter muss verwaltete kryptobasierte Vermögenswerte bei einem prudenziell beaufsichtigten Verwahrer halten, der über die technische Infrastruktur und das Fachwissen verfügt und in dessen Konkurs die Vermögenswerte ausgesondert werden können, und im Ausland bei einem Verwahrer, dessen Aufsicht und Konkursschutz jenen der Schweiz gleichwertig sind. Eine bestehende Lösung mit einem Schweizer Verwahrer, der nur der Aufsicht einer SRO untersteht, oder mit einem ausländischen Verwahrer ohne gleichwertigen Konkursschutz darf ausnahmsweise weitergeführt werden, wenn die Kundinnen und Kunden über das zusätzliche Risiko und über die Alternativen informiert wurden und schriftlich eingewilligt haben; die Verantwortung bleibt beim Schweizer Institut. Ein Verwahrer, der nur der Aufsicht einer SRO untersteht, kann rechtmässig tätig sein; nach dieser Aufsichtsmitteilung ist er ohne diese Schritte kein geeigneter Verwahrer für die Kundinnen und Kunden eines beaufsichtigten Vermögensverwalters.

Was sich 2026 ändert, und die EU-Frage

Drei absehbare Entwicklungen gehören in jede Schweizer Krypto-Planung. Erstens wird die Leiter selbst neu gezeichnet: Am 22. Oktober 2025 eröffnete der Bundesrat die Vernehmlassung zu einer Änderung des FINIG, die zwei neue Bewilligungskategorien schafft. Zahlungsmittelinstitute würden nach den Worten des Bundesrates an die Stelle der bestehenden Fintech-Bewilligung treten: Die Obergrenze von CHF 100 Millionen für die Entgegennahme von Kundengeldern würde aufgehoben, Kundengelder würden im Konkurs des Instituts aussonderbar, statt in die Konkursmasse zu fallen, und solche Institute dürften unter besonderen Pflichten eine bestimmte Art von Stablecoins ausgeben. Krypto-Institute würden Dienstleistungen mit Kryptowährungen erfassen, unter Bewilligungsvoraussetzungen, die sich an jene für Wertpapierhäuser anlehnen, aber weniger weit gehen. Die Vernehmlassung endete am 6. Februar 2026; am Stichtag dieses Updates hat der Bundesrat seine Botschaft an das Parlament noch nicht veröffentlicht, und das SIF führt die Vernehmlassung weiterhin als jüngsten Schritt auf. Die heutige Leiter bleibt daher geltendes Recht, und die Revision gehört einzig in die Planungsannahmen.

Zweitens die Geldwäschereireform mit Inkrafttreten am 1. Oktober 2026, die wir gesondert analysiert haben: Das Transparenzregister und die Ausdehnung der Sorgfaltspflichten auf Beraterinnen und Berater betreffen Krypto-Strukturen und deren Rechtsberater unmittelbar.

Drittens das Verhältnis zur EU. Das Schweizer Regime verleiht keinen EU-Pass: Ein Schweizer SRO-Mitglied oder ein Institut mit Fintech-Bewilligung, das Kunden in der EU Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, braucht unabhängig vom Geschäftsvolumen eine Zulassung nach MiCA in einem Mitgliedstaat; die einzige Ausnahme ist die Dienstleistung auf ausschliesslich eigenes Betreiben des Kunden nach Art. 61, die bei jeder Kundenakquise in der Union entfällt. Ist der Token ein Finanzinstrument, gilt MiCA überhaupt nicht (Art. 2 Abs. 4 Buchst. a), sondern der Rechtsrahmen für Wertpapiere; eine MiCA-Zulassung beantwortet daher nur einen Teil der Frage. Was die Zulassung mit sich bringt, legen wir in unseren Updates zu EU-Stablecoins und CASPs dar. Nach unserer Einschätzung ist für das auf die EU ausgerichtete Geschäft die zweigleisige Struktur tragfähig, weil keines der beiden Regime das andere ersetzt: ein Schweizer Standbein für Geschwindigkeit, Verwahrungsqualität und das Geschäft ausserhalb der EU sowie eine EU-Gesellschaft für den Markt mit EU-Pass, mit einer Compliance auf Gruppenebene, die einmal aufgebaut und auf beide Regime abgebildet wird.

Was das für Sie bedeutet

  • Ordnen Sie zuerst ein, und zwar förmlich. Die Klassifizierung von 2018 bestimmt das Ergebnis bei Bewilligung, Prospekt und GwG; eine Unterstellungsanfrage bei der FINMA klärt schwierige Fälle mit der Autorität der Behörde.
  • Stellen Sie die SRO-Stufe nicht grösser dar, als sie ist. Sie ist schnell und real, und sie ist eine GwG-Aufsicht ohne prudenzielle Bewilligung; beschreiben Sie sie in der Werbung und in Bankdossiers zutreffend.
  • Richten Sie die Verwahrung auf die Aussonderung aus. Der gesetzliche Konkursschutz ist der wichtigste Vorteil des Schweizer Regimes; nutzen Sie ihn gezielt, auch in Staking-Ketten.
  • Beaufsichtigte Vermögensverwalter: Prüfen Sie den Verwahrer. Nach der Aufsichtsmitteilung 01/2026 sind verwaltete kryptobasierte Vermögenswerte bei einem prudenziell beaufsichtigten Verwahrer zu halten, in dessen Konkurs sie ausgesondert werden können; eine bestehende Lösung mit einem Verwahrer, der nur der Aufsicht einer SRO untersteht, oder mit einem ausländischen Verwahrer ohne gleichwertigen Schutz darf nur ausnahmsweise weitergeführt werden, wenn die Kundin oder der Kunde informiert ist und schriftlich eingewilligt hat, und die Verantwortung bleibt beim Schweizer Institut.
  • Stablecoin-Emittenten: Gehen Sie von der Einlagenregel aus. Die Aufsichtsmitteilung 06/2024 behandelt einen Rückzahlungsanspruch zum Nennwert als Einlage; der Emittent verfügt daher über eine Bankbewilligung, arbeitet mit der Ausfallgarantie einer Bank, die den Mindestanforderungen der FINMA genügt, oder zeigt, dass sein Modell unter eine andere Ausnahme der BankV oder unter die Fintech-Bewilligung fällt, was jeweils von den Bedingungen des Modells abhängt. Die hängige FINIG-Revision würde mit der vorgeschlagenen Bewilligung für Zahlungsmittelinstitute einen gesetzlichen Weg hinzufügen; sie ist eine Vernehmlassungsvorlage und noch kein Gesetz.
  • Planen Sie die Schweiz und die EU als eine Architektur. Aus dem Schweizer Regime folgt kein EU-Pass; nach unserer Einschätzung ist die zweigleisige Struktur die Antwort für das auf die EU ausgerichtete Geschäft.

Isak Legal berät Krypto-Unternehmen, Verwahrer, Emittenten und Investoren zur Regulierungsstrategie in der Schweiz, zu SRO-Anschluss- und Bewilligungsverfahren, zu Unterstellungsanfragen bei der FINMA und zu zweigleisigen Strukturen in der Schweiz und der EU. Mehr dazu auf unseren Seiten Digital Assets und Finanzmarktregulierung, oder nehmen Sie Kontakt auf.

Dieses Client Update dient ausschliesslich der allgemeinen Information, gibt den Stand vom 26. September 2026 wieder und stellt weder eine Rechtsberatung dar noch begründet es ein Mandatsverhältnis. Die Praxis der FINMA und die zitierten Aufsichtsmitteilungen entwickeln sich weiter; prüfen Sie die aktuellen Texte anhand der oben verlinkten offiziellen Quellen, bevor Sie handeln. Für die Beratung in einer konkreten Angelegenheit nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.