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Geldwäscherechtliche Pflichten der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen in der EU, von der Travel Rule bis zum Regelwerk von 2027

Michael Isak|30. Juni 2026, aktualisiert am 28. September 2026|Client Update|5 Minuten Lesezeit

Die geldwäscherechtlichen Pflichten der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (CASPs) in der EU sind älter als MiCA. Dienstleister, die virtuelle Währungen in Fiatgeld und umgekehrt tauschen, und Anbieter von elektronischen Geldbörsen sind seit dem Umsetzungsdatum der fünften Geldwäscherichtlinie im Januar 2020 Verpflichtete; seit dem 30. Dezember 2024 gilt die Travel Rule der EU für erfasste Kryptowertetransfers, wobei die vollständigen Angabe- und Überprüfungspflichten unabhängig vom Betrag gelten, und dieselbe Verordnung hat Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu Finanzinstituten im Sinne des EU-Geldwäscherechts gemacht. Ab dem 10. Juli 2027 kommt mit dem einheitlichen Regelwerk eine weitere Ebene hinzu, harmonisiert und unmittelbar anwendbar, innerhalb der neuen AMLA-Architektur. Daraus ergeben sich drei Ebenen mit je eigenem Datum; sie werden nachfolgend dargestellt, zusammen mit den Fragen, die Zulassungsteams und Aufsichtsbehörden CASPs heute stellen.

Der Statuswechsel, der bereits vollzogen ist

Die Geldwäscheseite kam zuerst. Die Richtlinie (EU) 2018/843 bezog Dienstleister, die virtuelle Währungen in Fiatgeld und umgekehrt tauschen, und Anbieter von elektronischen Geldbörsen in den Rahmen für Verpflichtete ein, mit Umsetzungsfrist bis zum 10. Januar 2020. Seit dem 30. Dezember 2024 gilt die Verordnung (EU) 2023/1113: die EU-Fassung der Travel Rule, nach der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bei erfassten Kryptowertetransfers Angaben zum Originator und zum Begünstigten einholen, überprüfen und übermitteln müssen. Anders als im Regime für Geldtransfers, wo die Schwelle von EUR 1000 bei Transfers mit geringem Betrag einschränkt, welche Angaben zu übermitteln oder zu überprüfen sind, gelten die vollständigen Angabe- und Überprüfungspflichten für Kryptowertetransfers unabhängig vom Betrag; die einzige Schwelle von EUR 1000, welche die Verordnung für Kryptowerte kennt, betrifft die Feststellung des Eigentums an selbst gehosteten Adressen. Dieselbe Verordnung hat die Richtlinie (EU) 2015/849 geändert und CASPs in die Definition der Finanzinstitute aufgenommen; praktisch bedeutet das, dass ein CASP in der EU bereits heute, nach geltendem Recht, ein geldwäscherechtlich verpflichtetes Institut ist.

Ein Punkt zur Abgrenzung verdient eine Anmerkung. Die geldwäscherechtliche Definition des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen nimmt die Beratung zu Kryptowerten aus; ein nach MiCA zugelassenes Unternehmen, dessen einzige Kryptowerte-Dienstleistung die Beratung ist, ist daher nicht allein deshalb ein Finanzinstitut, auch wenn andere Tätigkeiten oder nationales Recht es dennoch geldwäscherechtlichen Pflichten unterstellen können. Die AMLR enthält dieselbe Ausnahme.

EBENE 1 · ZULASSUNG MiCA (Verordnung (EU) 2023/1114): Zulassung, Governance, Kapital, Verhalten; EU-Pass für die ganze Union EBENE 2 · TRANSFERS, seit dem 30. Dezember 2024 Travel Rule (Verordnung (EU) 2023/1113): Angaben zu Originator und Begünstigtem bei erfassten Kryptotransfers, unabhängig vom Betrag EBENE 3 · EINHEITLICHES AML-REGELWERK, ab dem 10. Juli 2027 AMLR (Verordnung (EU) 2024/1624): bestehendes AML-Programm auf unmittelbar anwendbarem Regelwerk; meist nationale Aufsicht

Abbildung 1: Die drei Regulierungsebenen für CASPs in der EU. Quellen: EUR-Lex (Stand: 26. September 2026).

Drei Ebenen, drei Stichtage, ein Programm

Die Regulierung in der EU hat drei Ebenen. Die allgemeine Anwendung der MiCA und die Travel Rule für Kryptowerte haben denselben Stichtag, den 30. Dezember 2024 (die Stablecoin-Titel der MiCA gelten seit dem 30. Juni 2024); die AMLR folgt am 10. Juli 2027. MiCA regelt, wer Kryptowerte-Dienstleistungen überhaupt erbringen darf: Zulassung, Governance, Kapital und Verhaltensregeln, mit dem EU-Pass als wichtigstem geschäftlichem Vorteil. Für Anbieter, die vor dem 30. Dezember 2024 nach nationalem Recht rechtmässig tätig waren, endete die Übergangsfrist nach Art. 143 Abs. 3 spätestens am 1. Juli 2026, oder früher, wenn zuvor eine Zulassung erteilt oder verweigert wurde oder der Mitgliedstaat die Frist verkürzt oder nicht angewendet hat; ein hängiger Antrag verlängert sie nicht.

Die Travel Rule regelt die Transfers selbst, und sie verursacht den grössten Teil der täglichen Compliance-Arbeit: die Infrastruktur für die Nachrichtenübermittlung, die Due Diligence von CASPs als Gegenparteien und den Umgang mit Transfers unter Beteiligung selbst gehosteter Adressen, welche die Verordnung besonderen Anforderungen unterstellt, ohne sie zu verbieten. Ab dem 10. Juli 2027 wechselt zudem die Grundlage der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden: Die Verordnung (EU) 2024/1624 macht CASPs zu Verpflichteten nach dem unmittelbar anwendbaren einheitlichen Regelwerk und ersetzt die Richtlinie (EU) 2015/849, die durch die Richtlinie (EU) 2024/1640 mit Wirkung von diesem Datum aufgehoben wird. Die Travel Rule selbst bleibt, wo sie ist: Die Verordnung (EU) 2023/1113 gilt nach Juli 2027 weiter, und das teilweise Ende der Gültigkeit, das EUR-Lex für den 9. Juli 2027 vermerkt, beschränkt sich auf Art. 38, die Bestimmung, mit der die Richtlinie von 2015 geändert wurde. Was sich ändert, ist das umgebende AML-Programm, unionsweit harmonisiert innerhalb der AMLA-Aufsichtsarchitektur, die wir in unserem Update zum Regelwerk von 2027 beschreiben.

Zum Zeitplan ist festzuhalten, dass die AMLA selbst, errichtet durch die Verordnung (EU) 2024/1620, seit Mitte 2025 operativ ist; ihre direkte Beaufsichtigung eines ersten Kreises von rund 40 ausgewählten Verpflichteten oder Gruppen, die jeweils in mindestens sechs Mitgliedstaaten tätig sind, beginnt 2028, und die meisten CASPs werden innerhalb dieser Architektur weiterhin von ihren nationalen Behörden beaufsichtigt. Ein CASP, der daraus drei getrennte Projekte macht, leistet dieselbe Arbeit mehrfach: Der Zulassungsantrag, die technische Umsetzung der Travel Rule und das AML-Programm stützen sich auf dieselbe Governance, dieselbe Risikobewertung und dasselbe Datenmodell.

Die Fragen der Aufsichtsbehörden

Aus Zulassungsdossiers und der Aufsichtspraxis ergeben sich immer dieselben neuralgischen Punkte. Können Sie nachweisen, dass Sie die Travel Rule im Verkehr mit Gegenparteien in Rechtsordnungen ohne Travel Rule einhalten, und halten Ihre Weisungen fest, was geschieht, wenn die erforderlichen Angaben ausbleiben? Wie beurteilen und dokumentieren Sie das Risiko von Transfers unter Beteiligung selbst gehosteter Wallets? Unterscheidet Ihre Due Diligence von Gegenparteien zwischen regulierten CASPs, unregulierten Plattformen und sanktionierten Handelsplätzen, und wird die Exponierung gegenüber Letzteren überhaupt gemessen? Berücksichtigt Ihr Sanktionsscreening Wallets, oder prüft es Namen, während die Werte über Adressen fliessen? Für Gruppen zählt auch die Schweizer Ebene: Die Schweiz behandelt die Krypto-Intermediation innerhalb ihres bestehenden Rahmens nach dem Geldwäschereigesetz unter der Aufsicht der FINMA, mit eigenen, seit Langem bestehenden Erwartungen; eine Gruppe mit Einheiten in der EU und in der Schweiz führt daher zwei Regime, die sich in der Sache überschneiden und im Detail unterscheiden.

Was das für Sie bedeutet

  • Datieren Sie die Geldwäschepflichten nicht länger auf 2027. Die Travel Rule und der Status als Finanzinstitut gelten seit Ende 2024; die Aufsicht nach geltendem Recht läuft.
  • Bauen Sie ein einziges Programm für drei Ebenen. MiCA-Governance, der Betrieb der Travel Rule und die Vorbereitung auf die AMLR sollten auf einer gemeinsamen Risikobewertung und einem gemeinsamen Datenmodell beruhen.
  • Dokumentieren Sie die schwierigen Fälle, und richten Sie das Screening auf Wallets aus. Selbst gehostete Wallets, Gegenparteien mit lückenhaften Angaben und die Exponierung gegenüber nicht gleichwertigen Rechtsordnungen sind die Punkte, an denen Dossiers beurteilt werden, und ein rein namensbasiertes Screening beantwortet nicht, wie sanktionierte Werte zu Ihnen gelangen.
  • Gruppen in der EU und der Schweiz: Erfassen Sie beide Regime. Die beiden Regime unterscheiden sich im Detail, und die Unterschiede gehören in eine schriftliche Gruppenweisung.

Isak Legal berät Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Fintechs und Finanzinstitute zur Regulierungsstrategie in der EU und der Schweiz, zur Planung von MiCA-Zulassungen und zur Ausgestaltung von AML-Programmen. Mehr dazu auf unseren Seiten Digital Assets und Sanktionen und AML, oder nehmen Sie Kontakt auf.

Dieses Client Update dient ausschliesslich der allgemeinen Information, gibt den Stand vom 26. September 2026 wieder und stellt weder eine Rechtsberatung dar noch begründet es ein Mandatsverhältnis. Prüfen Sie die aktuellen Texte, technischen Standards und Leitlinien anhand der oben verlinkten offiziellen Quellen, bevor Sie handeln. Für die Beratung in einer konkreten Angelegenheit nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.