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Was das Berne Financial Services Agreement britischen Unternehmen in der Schweiz gewährt

Michael Isak|2. September 2026, aktualisiert am 28. September 2026|Client Update|16 Minuten Lesezeit

Von London aus gelesen besteht das Berne Financial Services Agreement aus zwei Abmachungen, die wenig gemeinsam haben. Für einen britischen Versicherer erstreckt sich die Anerkennung durch die Schweiz auf einen wesentlichen Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG): Bewilligung, Kapital, gebundenes Vermögen, Risikomanagement, verantwortlicher Aktuar, Rechnungslegung, Prüfung, Information der Kunden, Massnahmen bei Insolvenzgefahr und Liquidation. Für eine britische Wertpapierfirma enthält die Liste der Anerkennung genau einen Punkt, die Freistellung von der Pflicht der Kundenberater zur Eintragung in das Beraterregister nach Art. 28 Abs. 1 des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG); im Übrigen gelten die schweizerischen Verhaltensregeln für das jeweilige Kundensegment (keine bei institutionellen Kunden, teilweiser Verzicht möglich bei professionellen Kunden, Art. 20 FIDLEG). Daraus ergeben sich drei Fragen: was jede Seite dieser Asymmetrie einem britischen Unternehmen gewährt, wo sich die Schweizer Listen der Instrumente und der Kunden von jenen der Gegenrichtung unterscheiden und was die FINMA gegenüber einem britischen Versicherer unternehmen kann, sobald dieser dem Regime untersteht.

Zwei Anhänge, zwei unterschiedliche Abmachungen

Das Abkommen regelt den Marktzugang Sektor für Sektor, und die beiden sektoralen Anhänge, über die der Dienstleistungsverkehr aus dem Vereinigten Königreich läuft, wurden erkennbar mit unterschiedlichem Anspruch ausgehandelt. Der Unterschied zeigt sich in den Bestimmungen über die Anerkennung selbst.

Nach Anhang 4 des Abkommens stellt die Schweiz für erfasste Versicherungsdienstleistungen auf die britische Zulassung und die britischen aufsichtsrechtlichen Massnahmen ab und führt Bestimmung für Bestimmung auf, wovon ein erfasster britischer Versicherer nach dem VAG befreit ist. Die Liste umfasst rund zwei Dutzend Punkte, darunter die Bewilligung selbst, das Bewilligungsgesuch und den Geschäftsplan samt dessen Änderungen, die Rechtsform, die Mindestkapital- und Solvabilitätsanforderungen, den Organisationsfonds, die Geschäfte neben dem Versicherungsgeschäft, die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit, die Vermeidung von Interessenkonflikten, die versicherungstechnischen Rückstellungen, das gebundene Vermögen, die Beteiligungen, das Risikomanagement, die Stabilisierungspläne, den verantwortlichen Aktuar, den Geschäftsbericht und den Aufsichtsbericht, die Rechnungslegung, die interne Überwachung und die Prüfgesellschaft, die Regelung für Versicherer professioneller Versicherungsnehmer und für die konzerninterne Direkt- und Rückversicherung, die Rechtsschutzversicherung, die Rückversicherung, die Aus- und Weiterbildung, die Information der Kunden, die Interessenkonflikte, die Herausgabe von Dokumenten an Kunden, die Schutzmassnahmen, die Massnahmen bei Insolvenzgefahr und die Liquidation sowie die Beendigung der Versicherungstätigkeit. Das ist eine substanzielle Freistellung vom schweizerischen Regime, und erst sie macht das grenzüberschreitende Zeichnen von London aus ohne Niederlassung in der Schweiz tragfähig.

Nach Anhang 5 besteht die Anerkennung, welche die Schweiz britischen Wertpapierfirmen gewährt, aus einer einzigen Zeile. Die Bewilligungsanforderung, bei der die Schweiz auf das britische Recht abstellt, ist die Pflicht zur Eintragung als Kundenberater in das Beraterregister nach Art. 28 Abs. 1 FIDLEG, und dies nur für Unternehmen, die Kundenberater im Sinne von Abschnitt IV Abs. B.2 einsetzen. Auf prudenzieller Ebene gibt es keinerlei Anerkennung. Das Abkommen hält sodann ausdrücklich fest, dass dies den britischen Finanzdienstleister nicht davon entbindet, sich zu vergewissern, dass bestimmte Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt sind, nämlich dass seine Kundenberater die Verhaltensregeln des FIDLEG kennen und über das von Art. 6 verlangte Fachwissen verfügen, dass nach Art. 29 eine Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige finanzielle Sicherheiten bestehen und dass das Unternehmen einer Schweizer Ombudsstelle angeschlossen ist, soweit Art. 77 dies verlangt (Abschnitt VIII Abs. A.2.c).

WAS DIE SCHWEIZ ANERKENNT: BRITISCHE UNTERNEHMEN IN DER SCHWEIZ Anhang 4: Versicherungen Anerkennung quer durch das VAG: Bewilligung und Geschäftsplan Mindestkapital- und Solvabilitätsanforderungen Gebundenes Vermögen, technische Rückstellungen Risikomanagement und Stabilisierungsplanung Verantwortlicher Aktuar, Rechnungslegung, Prüfung Information der Kunden, Interessenkonflikte Aus- und Weiterbildung Insolvenzgefahr, Liquidation, Beendigung Eine echte Freistellung vom Schweizer Regime, für eine enge Liste von Zweigen und Kunden. Anhang 5: Investment Services Anerkennung, die vollständige Liste: Freistellung von der Pflicht zur Eintragung als Kundenberater in das Beraterregister nach Art. 28 Abs. 1 FIDLEG. Mehr wird nicht anerkannt. Die Schweizer Verhaltensregeln des FIDLEG gelten weiter, und das Unternehmen muss sich vergewissern, dass die vorbehaltenen Voraussetzungen erfüllt sind. Kein Registereintrag, keine Wartefrist genannt. Rechtsordnung: Schweiz, für im Vereinigten Königreich niedergelassene Unternehmen. Quellen: BFSA, Anhänge 4 und 5, wie im Text zitiert.

Abbildung 1: Zwei Regime der Anerkennung durch die Schweiz, von unterschiedlichem Umfang (Stand: 26. September 2026).

Was eine britische Wertpapierfirma erhält

Genau gelesen gewährt der Anhang Investment Services einem britischen Unternehmen eine Freistellung für Kundenberater, die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten, ohne neuen Marktzugang und ohne Änderung der schweizerischen Visums- und Einreisebestimmungen (Abschnitt VIII Abs. A.2.d). Seine Angestellten dürfen erfasste Dienstleistungen in der Schweiz vorübergehend als Kundenberater erbringen, ohne dass diese Kundenberater in einem Schweizer Register erscheinen, sofern das Unternehmen im Vereinigten Königreich zugelassen und beaufsichtigt ist, nach britischem Recht inkorporiert oder gebildet ist, für die betreffenden Dienstleistungen im Vereinigten Königreich zugelassen ist und sie dort tatsächlich erbringt und die Tätigkeiten des Unternehmens und seiner Kundenberater keine feste Geschäftseinrichtung in der Schweiz begründen. Dafür genügt eine einzige Meldung an die FCA; den Ablauf der Meldung behandeln wir gesondert.

Auf die Ausgangslage kommt es an. Das schweizerische Recht nimmt die Kundenberaterinnen und Kundenberater eines ausländischen Finanzdienstleisters, der in seinem Heimatstaat einer prudenziellen Aufsicht untersteht und ausschliesslich professionelle und institutionelle Kunden bedient, bereits von der Registrierungspflicht aus; das ergibt sich aus Art. 31 der Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), wie die FINMA auf ihrer Seite zur Registrierungsstelle festhält. Die Registrierungspflicht greift, wenn ein solcher Finanzdienstleister auch Privatkundinnen und -kunden bedient, und die FINMA zählt vermögende Kundinnen und Kunden, die ein Opting-out nach Art. 5 FIDLEG erklärt haben, für diesen Zweck zu den Privatkundinnen und -kunden. Die Freistellung des Abkommens ist deshalb für das Segment der vermögenden Kunden mit Opting-out nach Abschnitt V Abs. B.3 von Bedeutung, und das ist das Segment, dessen Kunden ein britischer Vermögensverwalter am ehesten besucht.

Eine Befreiung von den schweizerischen Verhaltensregeln erhält das Unternehmen nicht. Das FIDLEG regelt die Kundenbeziehung weiterhin; seine Verhaltensregeln gelten nicht gegenüber institutionellen Kunden, und professionelle Kunden können teilweise darauf verzichten (Art. 20 FIDLEG). Die Wegleitung der FINMA bestätigt, dass das Unternehmen jedem vermögenden Kunden ein Offenlegungsdokument übergeben muss, aus dem hervorgeht, dass es im Vereinigten Königreich niedergelassen und dort zugelassen und beaufsichtigt ist, dass die Pflicht zur Eintragung als Kundenberater nach Art. 28 Abs. 1 für seine Kundenberater nicht gilt, und gegebenenfalls, welcher Schweizer Ombudsstelle es nach Art. 77 dieses Gesetzes angeschlossen ist. Der Hinweis auf die Ombudsstelle veranschaulicht den Punkt: Der Anschluss gehört, soweit er verlangt ist, nicht zu dem, wovon das Abkommen befreit.

Zwei Elemente der Definition für die Richtung in die Schweiz sind dennoch grosszügiger als ihr Gegenstück. Erfasste Dienstleistungen sind die Finanzdienstleistungen im Sinne des FIDLEG, also der Erwerb oder die Veräusserung von Finanzinstrumenten, die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Vermögensverwaltung, persönliche Empfehlungen zu Geschäften und die Gewährung von Krediten für die Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten, dazu eine Liste von Dienstleistungen nach dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG): der Handel mit Effekten in eigenem Namen für Kundinnen und Kunden, der kurzfristige Handel für eigene Rechnung, das Market Making, die Übernahme und Platzierung, die Schaffung von Derivaten, die öffentlich angeboten werden, das Führen von Abwicklungskonten und die Verwahrung. Das Abkommen stellt zudem klar, dass Finanzanalysen und Portfolioanalysen, Devisengeschäfte sowie Beratung und Dienstleistungen bei Fusionen und Übernahmen eingeschlossen sind.

Die erfassten Finanzinstrumente sind noch weiter gefasst. Die Liste für die Richtung in die Schweiz umfasst Beteiligungspapiere und Effekten, die in solche umgewandelt werden können, Forderungspapiere, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen, strukturierte Produkte wie kapitalgeschützte Produkte, Produkte mit Maximalrendite und Zertifikate, Derivate, Einlagen, deren Rückzahlungswert oder Zins risiko- oder kursabhängig ist, ausgenommen solche, deren Zins an einen Zinsindex gebunden ist, sowie Anleihensobligationen. Die Liste der Gegenrichtung folgt den Kategorien des britischen Rechts (übertragbare Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Organismen für gemeinsame Anlagen und Derivate), sodass eine strukturierte Schuldverschreibung (structured note) in der Regel als verbriefter Schuldtitel oder verbrieftes Derivat darunter fällt (PERG 13.4); die Lücke ist die risikoabhängige Einlage, die das britische Recht als Einlage behandelt und ausserhalb der Kategorien der Finanzinstrumente belässt. Dass die Schweizer Liste strukturierte Produkte nennt, schafft daher eher Gewissheit als zusätzlichen Umfang, und was es dem britischen Unternehmen einbringt, erfasst zu sein, ist allein die Freistellung von der Registrierung der Kundenberater.

Erreichbar sind institutionelle Kunden und andere professionelle Kunden im Sinne des FIDLEG sowie vermögende Kunden nach Art. 5 Abs. 2 Bst. b dieses Gesetzes, die erklärt haben, dass sie als professionelle Kunden gelten wollen, und über ein Vermögen von mindestens CHF 2 000 000 im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. November 2019 verfügen. Zu beachten ist der Unterschied zum Test in Pfund Sterling, der für die Gegenrichtung gilt: Finanzanlagen, über die die Kundin oder der Kunde verfügt, im Sinne von Art. 5 FIDLEV (Bankguthaben, Effekten, Derivate, Edelmetalle und Lebensversicherungen mit Rückkaufswert; ohne direkte Anlagen in Immobilien, Ansprüche aus Sozialversicherungen und Guthaben der beruflichen Vorsorge) gegenüber dem britischen Test des Nettovermögens nach den eigenen Ausschlüssen des Abkommens, mindestens CHF 2 000 000 gegenüber mehr als GBP 2 000 000, und eine Opting-out-Erklärung gegenüber einem im Abkommen definierten Status. Unternehmen, die in beiden Richtungen tätig sind, brauchen zwei getrennte Verfahren der Kundenklassifizierung.

Was die Anerkennung bei den Versicherungen bringt und was nicht

Auf der Versicherungsseite ist die Anerkennung substanziell und der Zugang eng: Es gelten drei getrennte Schranken.

Die Versicherungszweige bilden eine abschliessende Liste. Dazu gehören Beschädigung oder Verlust von Land- und Schienenfahrzeugen sowie von Binnenschiffen, Transportgüter im nicht grenzüberschreitenden Verkehr, Diebstahl und mutwillige Beschädigung unter Ausschluss der Gefahren Feuer, Explosion, Überschwemmung, Sturm, Hagel, Lawine, Schneedruck, Steinschlag und Erdrutsch, Schäden an nuklearen Anlagen, Kredit, Kaution, verschiedene finanzielle Verluste, Rechtsschutz, die Dienstreiseversicherung für Angestellte und Verwaltungsratsmitglieder sowie ein eng gefasster Haftpflichtzweig, der nur Organhaftpflichtansprüche (directors and officers), Gewährleistungs- und Freistellungsversicherungen (warranty and indemnity) im Zusammenhang mit Transaktionen und Cyber-Haftpflicht erfasst, sofern die Ansprüche ausschliesslich von Unternehmen stammen, die den Test für erfasste Kunden erfüllen. Cyber und erneuerbare Energien werden ausdrücklich einbezogen, und zwar für Betriebsunterbruch, Sachschäden einschliesslich Anlagen und Ausrüstung sowie bestimmte finanzielle Verluste. Ausgeschlossen sind Versicherungen, die einem öffentlich-rechtlichen Regime unterstehen, insbesondere im Bereich der bundesstaatlichen Monopole und der kantonalen Monopole der Gebäudeversicherer, und jede Versicherung, die eine rechtlich durchsetzbare Versicherungsgemeinschaft verlangt. Die FINMA ergänzt, dass Unfall- und Krankenversicherung, Motorfahrzeughaftpflicht und das Monopolgeschäft nicht erfasst sind.

Kunden sind ausschliesslich grosse Schweizer Unternehmen. Erfasster Kunde ist ein in der Schweiz inkorporiertes Unternehmen, das in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungs- oder Vermittlungsvertrag abgeschlossen, erneuert oder geändert wird, mindestens zwei von drei Kriterien erfüllt: Nettoumsatz über CHF 40 Millionen, Bilanzsumme über CHF 20 Millionen oder mehr als 250 Beschäftigte. Weil der Test bei Erneuerung und Änderung erneut angewendet wird, ist ein Kunde, der unter die Schwellenwerte fällt, bei der Erneuerung ein Problem.

Die Risiken sind Schweizer Risiken. Erfasste Dienstleistungen dürfen nur für in der Schweiz belegene Risiken und für die eigenen Risiken sowie die eigenen direkten und indirekten Schäden des Kunden erbracht werden, ferner für jene seiner erfassten Tochtergesellschaften, ob diese für Schweizer Risiken in der Schweiz oder für britische Risiken im Vereinigten Königreich niedergelassen sind, und nur, wenn diese Tochtergesellschaften im Vertrag einzeln oder gemeinsam als versichert bezeichnet sind. Bei einem Gruppenprogramm entscheidet dieses Erfordernis der Nennung darüber, ob die Deckung unter das Abkommen fällt oder nicht.

Der Versicherer selbst muss die Voraussetzungen erfüllen (Anhang 4 Abschnitt IV.B). Er muss die betreffenden Versicherungszweige bereits für Risiken ausserhalb der Schweiz zeichnen, sodass ein Zweig, der andernorts nicht angeboten wird, auch nicht in die Schweiz angeboten werden kann; er muss auf Unternehmensebene Solvabilität II unterstehen und seine Solvabilitätsanforderungen ohne Matching-Anpassung, Volatilitätsanpassung oder Übergangsmassnahmen erfüllen; er muss seinen unternehmensspezifischen Managementpuffer (management buffer) halten; seine Verbindlichkeiten aus dem Lebensversicherungsgeschäft dürfen die Toleranz von zehn Prozent, die für aus Nichtlebensversicherungsverträgen stammende Verbindlichkeiten gilt, nicht übersteigen; und die Mitarbeitenden, die in die Schweiz vertreiben, müssen das schweizerische Versicherungsrecht kennen. Sodann erstattet er der FINMA über das System Connect der FCA Meldung; die PRA und die FCA bestätigen innert 30 Tagen die Berechtigung und den guten Ruf, die FINMA nimmt die Eintragung innert weiterer 30 Tage vor, und erst ab dem Registereintrag darf erfasstes Geschäft gezeichnet werden (Leitlinien der FCA und der PRA, Ziff. 3.9 bis 3.15 und 3.21 bis 3.24).

Daran knüpfen drei Auflagen an. Eine schriftliche vorvertragliche Offenlegung, klar abgefasst und innert angemessener Frist vor Vertragsabschluss abgegeben, mit folgendem Inhalt: Name und Adresse des Versicherers; dass er für die betreffenden Versicherungszweige im Vereinigten Königreich zugelassen und beaufsichtigt und nicht von der FINMA bewilligt und beaufsichtigt ist; dass der Kunde persönlich dafür verantwortlich ist, die obligatorischen schweizerischen Steuern auf Versicherungsprämien an die zuständige Steuerbehörde zu entrichten; Kontaktstellen für Auskünfte über die Kenntnisse und Fähigkeiten der im Vertrieb tätigen Mitarbeitenden, für Beschwerden über berufliche Pflichtverletzungen und für Fehler in der Vertriebstätigkeit; sowie Gerichtsstand und anwendbares Recht. Eine Pflicht, dem Kunden auf Verlangen innert 30 Tagen eine vollständige Kopie seines Dossiers und sämtlicher weiterer Dokumente im Rahmen der Geschäftsbeziehung herauszugeben, unter Vorbehalt der Vorschriften über Datenschutz und Vertraulichkeit. Und eine jährliche Berichterstattung an die FINMA mit Kopie an die britische Behörde, mit einer Aufschlüsselung der Bruttoprämien nach erfasster Dienstleistung und Versicherungszweig, wenn die Prämien aus erfassten Sektortätigkeiten in den vorangegangenen zwölf Monaten CHF 5 000 000 übersteigen.

Für Vermittler ist die Regelung wiederum anders, und enger. Für einen ungebundenen britischen Vermittler, der in einem Treueverhältnis zum erfassten Kunden steht, gilt das innerstaatliche Schweizer Recht weiterhin, mit Ausnahme von Art. 41 Abs. 2 Bst. a VAG; die Leitlinien der FCA und der PRA beschreiben diese Bestimmung als Lokalisierungserfordernis (localisation requirement), während die Wegleitung der FINMA die Erleichterung als Befreiung von der Registrierungspflicht beschreibt. Der Vermittler lässt sich weiterhin nach Schweizer Recht bei der FINMA registrieren und bleibt der schweizerischen Aufsicht unterstellt; was die Erleichterung aufhebt, ist nach den Leitlinien der FCA und der PRA das Erfordernis einer Niederlassung in der Schweiz. Britische Berufsqualifikationen werden als Nachweis der erforderlichen Ausbildung anerkannt, und die jährliche Berichterstattung folgt dem innerstaatlichen Schweizer Zeitplan: Sie ist bis zum 31. Mai fällig, nicht wie bei den Versicherern bis zum 30. April.

Bevor man sich auf all dies stützt, lohnt sich die Prüfung, ob es das Abkommen überhaupt braucht. Ein britischer Finanzdienstleister bleibt ausserhalb der Aufsicht der FINMA, wenn er ohne Schweizer Zweigniederlassung ausschliesslich Risiken der Hochseeschifffahrt, der Luftfahrt und des grenzüberschreitenden Transports, ausserhalb der Schweiz gelegene Risiken oder Kriegsrisiken zeichnet oder in der Schweiz nur die Rückversicherung betreibt. Diese schon zuvor bestehenden Ausnahmen gelten weiter, und bei einem Spezialversicherer können sie den gesamten Bestand abdecken, ohne Registereintrag und ohne jährlichen Bericht.

Was die FINMA gegenüber einem britischen Versicherer im Regime unternehmen kann

Die Behörde des Gaststaates behält Befugnisse, und der Anhang Versicherungen regelt jene der FINMA im Einzelnen. Hat die FINMA begründete Anhaltspunkte dafür, dass ein erfasster britischer Finanzdienstleister das Abkommen nicht einhält oder dass sein Verhalten erfassten Kunden oder der Integrität oder Stabilität des schweizerischen Finanzsystems wesentlichen Schaden zufügt oder voraussichtlich zufügen wird, so benachrichtigt sie die britische Behörde, und die beiden nehmen einen Dialog auf, der auf eine für beide Seiten annehmbare Lösung zielt. Die britische Behörde hat die Informationen zu liefern, welche die FINMA für ihre Beurteilung benötigt, und, wo angezeigt, unverzüglich Massnahmen zu ergreifen. Führt der Dialog nicht zu einer Lösung, kann die FINMA Informationen direkt beim britischen Unternehmen einholen.

Lässt sich die schadensbezogene Angelegenheit auch dann nicht bereinigen, kann die FINMA dem Unternehmen die Erbringung bestimmter oder aller erfassten Dienstleistungen in die Schweiz beschränken (Anhang 4 Abschnitt VIII Abs. 4). Neben einer Beschränkung kann sie vom Unternehmen verlangen, erfassten Kunden oder potenziellen Kunden bestimmte Informationen offenzulegen, Vorkehrungen für die geordnete Abwicklung der betroffenen Tätigkeiten festlegen, wo nötig in Abstimmung mit der britischen Behörde, den Registereintrag des Unternehmens löschen oder ändern und öffentlich über die getroffenen Massnahmen informieren. Sie kann dem britischen Unternehmen Dokumente, einschliesslich ihrer Entscheide, direkt zustellen. Dem Unternehmen stehen die Rechte zu, die ein in der Schweiz bewilligtes Unternehmen unter gleichen Umständen hätte, einschliesslich einer unverzüglichen Überprüfung und des Zugangs zu einer unabhängigen gerichtlichen, schiedsgerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Instanz, und die FINMA muss jede Massnahme im Hinblick auf deren Aufhebung überprüfen, sobald die zugrunde liegende Angelegenheit bereinigt ist. Unter aussergewöhnlichen Umständen, die sofortiges Handeln erfordern, kann die FINMA ohne vorgängigen Dialog handeln; in diesem Fall benachrichtigt sie die britische Behörde, wenn sie die Massnahme trifft oder unmittelbar danach.

Daraus folgen zwei praktische Konsequenzen. Erstens ist der öffentliche Registereintrag zugleich das Instrument der Durchsetzung: Er kann geändert oder gelöscht werden, und die Massnahmen können veröffentlicht werden, sodass ein aufsichtsrechtliches Problem in der Schweiz zu einem Reputationsereignis im Vereinigten Königreich wird. Zweitens sollte ein britischer Versicherer, der sich auf das Abkommen stützt, wissen, wer im eigenen Haus ein direktes Auskunftsbegehren der FINMA erhielte und was diese Personen damit täten, denn die Zustellung kann direkt erfolgen und muss nicht über die FCA laufen. Für britische Wertpapierfirmen gibt es diese Mechanik des Abkommens nicht: Anhang 5 gibt ihnen weder einen Registereintrag noch einen Interventionsmechanismus des Gaststaates, und die FINMA erreicht sie, wenn überhaupt, nach innerstaatlichem Schweizer Recht.

Wie die Asymmetrie geschäftlich zu lesen ist

Die Asymmetrie ist gewollt, und sie weist den beiden Branchen unterschiedliche Richtungen. Für einen britischen Versicherer ist das Abkommen ein Instrument des Markteintritts: Es beseitigt für eine definierte Kategorie von Geschäft mit Grossunternehmen die schweizerische Ebene der Bewilligung und der prudenziellen Aufsicht, und die Arbeit besteht aus Berechtigung, Zeichnungsumfang, Kundentest, Policenwortlaut und einer bescheidenen Berichtspflicht. Für eine britische Wertpapierfirma ist es ein Instrument für anreisende Kundenberater und für die Kosten: Es beseitigt eine Formalität der Registrierung von Kundenberatern, und darüber hinaus hält es lediglich den grenzüberschreitenden Zugang fest, den britische Unternehmen nach innerstaatlichem Schweizer Recht bereits haben, und schützt ihn (Abschnitt VIII Abs. B, mit einem Konsultationsverfahren, falls die Schweiz ihn einzuschränken beabsichtigt); die schweizerischen Verhaltensregeln müssen deshalb in die Kundenbeziehung eingebaut werden, ob das Abkommen genutzt wird oder nicht.

Daraus folgt etwas für Unternehmen, die eine Präsenz in der Schweiz erwägen. Weil die Anerkennung bei den Investment Services so dünn ist, verdrängt das Abkommen die ordentlichen Möglichkeiten, Schweizer Kundinnen und Kunden in grösserem Umfang zu bedienen, kaum. Das sind weiterhin die grenzüberschreitende Dienstleistung von London aus nach innerstaatlichem Schweizer Recht (das FIDLEG gilt, mit Registrierung der Kundenberaterinnen und Kundenberater, wo Privatkundinnen und -kunden bedient werden), eine Schweizer Gesellschaft mit der entsprechenden Bewilligung nach dem FINIG oder die Zusammenarbeit mit einem in der Schweiz bewilligten Institut. Geht es um den periodischen Kundenkontakt in Zürich oder Genf durch in London tätige Kundenberater, passt das Abkommen gut und ist kostengünstig. Geht es um ein Schweizer Kundenbuch mit Personal und Buchung vor Ort, ist es nicht das richtige Instrument, und die Analyse mündet in dieselbe Wahl, vor der ein Schweizer Unternehmen in der Gegenrichtung steht: grenzüberschreitend, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft.

Was das für Sie bedeutet

  • Schliessen Sie nicht von der Richtung aus der Schweiz ins Vereinigte Königreich auf die Gegenrichtung. Die beiden Richtungen sind unterschiedliche Abmachungen. Bei den Versicherungen erstreckt sich die Anerkennung auf einen wesentlichen Teil des VAG; die Investment Services erhalten nur die Freistellung von einer einzigen Registrierungspflicht.
  • Wertpapierfirmen: Setzen Sie die schweizerischen Verhaltensregeln trotzdem um. Das FIDLEG regelt die Kundenbeziehung weiterhin, und das Abkommen behält ausdrücklich die Voraussetzungen vor, von deren Erfüllung sich das Unternehmen vergewissern muss: Kenntnisse und Fachwissen der Kundenberater, Berufshaftpflichtdeckung und, wo verlangt, Anschluss an eine Ombudsstelle (Abschnitt VIII Abs. A.2.c).
  • Lesen Sie die Listen der Instrumente nach Rechtskategorien. Die Schweizer Liste nennt strukturierte Produkte und risikoabhängige Einlagen; die britische Liste erfasst strukturierte Schuldverschreibungen als übertragbare Wertpapiere und lässt risikoabhängige Einlagen aus. Der Wert des Unterschieds ist bescheiden, weil die Anerkennung durch die Schweiz einzig aus der Freistellung von der Registrierung der Kundenberater besteht.
  • Versicherer: Nennung und Erneuerung entscheiden, ob das Geschäft erfasst ist. Tochtergesellschaften müssen einzeln oder gemeinsam als versichert bezeichnet sein, und die Schwellenwerte für erfasste Kunden werden bei Abschluss, Erneuerung und Änderung erneut geprüft.
  • Versicherer: Bereiten Sie sich darauf vor, dass die FINMA direkt auf Sie zukommt. Die Behörde des Gaststaates kann Informationen direkt einholen, Dienstleistungen beschränken, Offenlegungen gegenüber Kunden verlangen, eine Abwicklung anordnen, den Registereintrag ändern oder löschen und die Massnahmen veröffentlichen. Legen Sie jetzt fest, wer im Unternehmen dafür zuständig ist. Wertpapierfirmen haben weder einen Registereintrag noch einen Interventionsmechanismus nach dem Abkommen, auf den sie sich vorbereiten müssten.

Isak Legal berät britische und schweizerische Finanzinstitute und Versicherer zum grenzüberschreitenden Marktzugang nach dem Berne Financial Services Agreement, zu den schweizerischen Verhaltensanforderungen und zur Kunden- und Policendokumentation für beide Richtungen. Primärquellen sind der Text des Abkommens und das Finanzdienstleistungsgesetz; die BFSA-Seite der FCA und die BFSA-Seite der FINMA enthalten die Leitlinien und die Wegleitung der Aufsichtsbehörden. Mehr dazu auf unseren Seiten Finanzmarktregulierung und Vereinigtes Königreich, oder nehmen Sie Kontakt auf.

Dieses Client Update dient ausschliesslich der allgemeinen Information, gibt den Stand vom 26. September 2026 wieder und stellt weder eine Rechtsberatung dar noch begründet es ein Mandatsverhältnis. Die beschriebenen Listen der Anerkennung, erfassten Dienstleistungen, Instrumente, Kunden, Auflagen und Aufsichtsbefugnisse sind Anhang 4 Abschnitte III bis VIII und Anhang 5 Abschnitte III bis X des Abkommenstexts entnommen; die Offenlegungspflichten für Kundenberater und die Aussagen zu nicht erfassten Versicherungszweigen stammen aus der Wegleitung der FINMA und den Leitlinien der FCA und der PRA, die nicht verbindlich sind und von Zeit zu Zeit aktualisiert werden. Die steuerliche Behandlung von Versicherungsprämien in der Schweiz erfordert eine gesonderte Beratung. Prüfen Sie die aktuellen Texte anhand der oben verlinkten offiziellen Quellen, bevor Sie handeln. Für die Beratung in einer konkreten Angelegenheit nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.