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Die nicht steuerlichen Faktoren für den Standort einer europäischen Holdinggesellschaft

Michael Isak|5. August 2026, aktualisiert am 28. September 2026|Client Update|12 Minuten Lesezeit

Die Frage, wo eine europäische Holdinggesellschaft angesiedelt wird, wird meist als Steuerfrage beantwortet, und die Steuern entscheiden sie tatsächlich zu einem grossen Teil. Vier rechtliche und betriebliche Vorgaben scheiden jedoch häufig Optionen aus, bevor die steuerliche Modellierung beginnt: wer wo ansässig sein muss, welches Kapital in welcher Form einzubringen ist, wo eine lizenzierte Gesellschaft sitzen muss und ob sich die Struktur später verlegen lässt, ohne sie aufzulösen. Die vier Vorgaben werden nachfolgend durchgegangen, mit Irland und der Schweiz als Beispielen, und das Update hält fest, welche Fragen in die Steuerberatung gehören und welche in eine rechtliche Darstellung. Eine Rechtsordnung lässt sich nicht abstrakt auswählen; es geht darum, die Fragen in die richtige Reihenfolge zu bringen.

Warum die steuerliche Antwort oft zu spät kommt

Ein typischer Ablauf sieht so aus. Eine Gruppe beschliesst, dass sie eine europäische Holdinggesellschaft braucht, lässt ihre Steuerberater drei oder vier Rechtsordnungen vergleichen, erhält ein sorgfältiges Memorandum zu Beteiligungsfreistellungen, Quellensteuern und Abkommensberechtigung, wählt die beste Lösung und stellt dann fest, dass ein Ansässigkeitserfordernis, ein zeitliches Problem bei der Kapitalaufbringung oder eine Vorgabe aus der Lizenz die gewählte Struktur umständlich oder unmöglich macht. Die Arbeit ist nicht verloren, aber sie wurde in der falschen Reihenfolge geleistet, und es kostet mehr, einen Entscheid rückgängig zu machen, der den Investoren bereits mitgeteilt wurde, als vorab vier Fragen zu stellen.

Zur Abgrenzung: Die steuerliche Ansässigkeit, die Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen, Beteiligungsfreistellungen, die Abkommensberechtigung, Verrechnungspreise und die Regeln zur globalen Mindeststeuer sind für das Ergebnis entscheidend und gehören in die Hände qualifizierter Steuerberaterinnen und Steuerberater der jeweiligen Rechtsordnung. Dieses Update behandelt sie nicht, und keine Struktur sollte allein gestützt auf die rechtliche Analyse gewählt werden.

REIHENFOLGE DER ANALYSE 1. Ort der Lizenz Vom Regime vorgegeben. Die Holding richtet sich danach aus. 2. Ansässigkeit Irland: EWR-Director, Bond oder Bescheinigung (s. 140). CH: Vertreter mit Wohnsitz. 3. Kapital und Form GmbH CHF 20 000, liberiert. AG CHF 100 000, teilliberiert. Bar oder als Sacheinlage. 4. Verlegbar? EU: Umwandlungsweg. CH: IPRG-Verlegung, je nach Staat. Parallel dazu, mit Beratern zu entscheiden: steuerliche Ansässigkeit, Quellensteuern, Beteiligungsfreistellung, Abkommensberechtigung, Verrechnungspreise und globale Mindeststeuer. In diesem Update nicht behandelt. Die vier Vorgaben oben sind rechtlicher und betrieblicher Natur. Sie scheiden häufig Optionen aus, bevor die Steueranalyse beginnt; wer sie zuerst prüft, spart die Kosten für die Modellierung von Strukturen, die nie zur Verfügung standen. Rechtsordnungen: Irland und Schweiz als Beispiele. Quellen: Companies Act 2014, s. 137; Schweizer Obligationenrecht (OR); Art. 161 bis 164 IPRG (Schweiz); Richtlinie (EU) 2019/2121 über grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen.

Abbildung 1: Die Reihenfolge, in der die Vorgaben greifen, und der Platz der Steuern (Stand: 26. September 2026).

Erste Vorgabe: wo eine lizenzierte Gesellschaft sitzen muss

Ist ein Teil der Gruppe reguliert oder wird er es sein, legt die Lizenz die Geografie fest, und die Holdinggesellschaft richtet sich danach aus. Eine Lizenz ist an eine juristische Person und an deren Niederlassung gebunden: Die FINMA erteilt Bewilligungen an Schweizer Gesellschaften und, bei Banken und Wertpapierhäusern, an Schweizer Zweigniederlassungen ausländischer Institute; die FCA lässt das Unternehmen als Ganzes zu, ob im Vereinigten Königreich oder im Ausland gegründet, und erwartet eine britische Niederlassung, von der aus das Geschäft geführt wird; eine Zulassung in der EU setzt eine Niederlassung im betreffenden Mitgliedstaat voraus. Die Holdinggesellschaft kann anderswo sitzen; die Lizenz verlegen kann sie nicht. Keine Wahl der Rechtsordnung für die Holdinggesellschaft verlegt eine Lizenz, und keine Gruppe sollte eine Holdingstruktur in der Annahme entwerfen, die lizenzierte Gesellschaft lasse sich passend dazu verlegen.

Für die Planung hat das zwei Folgen. Erstens ist das Einfügen einer neuen Holdinggesellschaft über einer lizenzierten Gesellschaft selbst ein aufsichtsrechtlich relevanter Vorgang: Es ändert, wer die Anteile und die Stimmrechte am lizenzierten Unternehmen hält, und in den meisten Regimen bedeutet das eine Meldung, eine Genehmigung oder beides, bevor der Schritt umgesetzt werden kann. Zweitens muss die Substanz, welche die Aufsichtsbehörde erwartet, also tatsächliche Leitung (mind and management), Entscheidfindung und Schlüsselfunktionen, bei der lizenzierten Gesellschaft liegen; eine Holdingstruktur, welche die tatsächliche Entscheidfindung an der Spitze bündelt, kann ein aufsichtsrechtliches Problem schaffen, selbst wenn die rechtliche Beteiligungskette einwandfrei ist.

Zweite Vorgabe: wer ansässig sein muss und was das in der Governance kostet

An Ansässigkeitserfordernissen scheitert ein sonst vernünftiger Plan am häufigsten, denn sie hängen von den Personen ab, über welche die Gruppe verfügt, und wer die Funktion übernimmt, trägt ein persönliches Risiko.

Irland ist ein klares Beispiel. Nach Section 137 des Companies Act 2014 muss mindestens einer der Directors (Mitglieder des Board of Directors) einer irischen Gesellschaft eine Person sein, die in einem EWR-Staat ansässig ist (resident in an EEA state). Es gibt zwei Alternativen. Die erste ist ein Bond (eine Sicherheitsleistung) in der vorgeschriebenen Form, der im Betrag von EUR 25 000 aufrechterhalten wird und bestimmte Bussen und Strafzahlungen sichert. Die zweite ist eine Bescheinigung (certificate) nach Section 140 desselben Act, die der Registrar erteilt, wenn die Gesellschaft nachweist, dass sie eine tatsächliche und dauerhafte Verbindung (real and continuous link) zu einer oder mehreren in Irland ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten hat; eine schriftliche Erklärung der Revenue Commissioners, die innerhalb der zwei Monate vor dem Antrag abgegeben wurde, gilt als Nachweis dieser Verbindung. Ein Verstoss ist für die Gesellschaft und jeden dafür verantwortlichen Officer (officer in default) eine Straftat der vierten Kategorie (category 4 offence). Die Section hält zudem fest, dass der Begriff Director für diesen Zweck keinen Alternate Director (Stellvertreter eines Directors) einschliesst, womit der Weg über einen Alternate Director ausscheidet. Für britische Gruppen zählt die Lage nach dem Brexit: Das Kriterium ist die Ansässigkeit im EWR, und das Vereinigte Königreich ist kein EWR-Staat; ein Board aus in London ansässigen Directors erfüllt es daher nicht.

Die Schweiz stellt ein vergleichbares, aber anders gefasstes Erfordernis auf. Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat; das gesetzliche Kriterium ist der Wohnsitz, und eine Schweizer Adresse allein genügt nicht. Bei der Aktiengesellschaft (AG) kann diese Person Mitglied des Verwaltungsrates oder Direktor sein, nach Art. 718 Abs. 4 des Obligationenrechts (OR), bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Geschäftsführer oder Direktor, nach Art. 814 Abs. 3. Das Erfordernis betrifft die Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten; es ist damit ebenso eine Frage der Zeichnungsberechtigung wie der Personenzahl und muss sich im Handelsregistereintrag und in der internen Unterschriftenregelung niederschlagen.

Die praktischen Folgen sind unterschiedlich. Eine irische Gesellschaft mit einem im EWR ansässigen Director irgendwo in der Gruppe, einem Bond oder einer Bescheinigung nach Section 140 muss niemanden von aussen holen, wobei die steuerliche Ansässigkeit und ein allfälliger aufsichtsrechtlicher Substanztest eigene Fragen sind, die keiner dieser Wege beantwortet; eine Schweizer Gesellschaft braucht immer einen zeichnungsberechtigten Vertreter mit Wohnsitz in der Schweiz. Wo das Erfordernis tatsächlich eine Person in die Struktur bringt, trägt diese Person Pflichten und ein mögliches Haftungsrisiko in einer Rechtsordnung, in der die Gruppe unter Umständen sonst nicht präsent ist. Wer einen lokalen Director oder einen Vertreter mit Wohnsitz vor Ort bloss der administrativen Einfachheit halber bestellt, ohne ordentliches Mandat, Informationsfluss, Versicherung und die Schadloshaltung, die das Gesetz zulässt (in Irland erklärt Section 235 des Companies Act 2014 Schadloshaltungen für die Haftung aus Fahrlässigkeit, Versäumnis, Pflichtverletzung oder Treuebruch gegenüber der Gesellschaft für nichtig; es bleiben die Verteidigungskosten, wenn der Officer obsiegt, und die Organhaftpflichtversicherung), überträgt ein echtes Risiko auf eine Einzelperson und schafft eine Governance-Schwäche an der Spitze der Struktur.

Dritte Vorgabe: das Kapital und die Form, in der es aufzubringen ist

Das Mindestkapital ist der Höhe nach selten die entscheidende Vorgabe, prägt aber die Mechanik der Gründung und späterer Kapitalveränderungen. In der Schweiz benötigt eine GmbH ein Stammkapital von mindestens CHF 20 000 und eine AG ein Aktienkapital von mindestens CHF 100 000, jeweils als Bareinlage oder Sacheinlage geleistet. Bei der GmbH sind die Einlagen bei der Gründung vollständig zu leisten (Art. 777c); beim Aktienkapital der AG ist das nicht nötig: Mindestens 20 Prozent des Nennwerts jeder Aktie müssen einbezahlt sein, insgesamt aber nicht weniger als CHF 50 000, nach Art. 632 OR.

Seit der am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Aktienrechtsrevision kann das Aktienkapital auch auf eine für die Geschäftstätigkeit wesentliche ausländische Währung lauten, aus der Liste der vom Bundesrat zugelassenen Währungen (derzeit Euro, US-Dollar, Pfund Sterling und Yen), sofern es bei der Gründung einem Gegenwert von mindestens CHF 100 000 entspricht (CHF 20 000 bei der GmbH, Art. 773 Abs. 2), davon mindestens CHF 50 000 einbezahlt sind und Buchführung und Rechnungslegung der Gesellschaft in dieser Währung erfolgen (Art. 621 Abs. 2 und Art. 632 Abs. 2). Die irische Private Company Limited by Shares kennt kein entsprechendes Minimum; das macht die Gründung günstiger, sagt aber nichts darüber, wie viel Kapital das Geschäft brauchen wird.

Zwei Punkte sollten in die Planung einfliessen. Sacheinlagen, also die Einbringung von Forderungen, geistigem Eigentum oder Beteiligungen in eine neue Holdinggesellschaft, verlangen Bewertungs- und Dokumentationsschritte, die länger dauern als eine Barzeichnung und Bestätigungen Dritter erfordern können; ein Zeitplan für eine Reorganisation, der von Bareinlagen ausgeht, wird sich deshalb verzögern. Zudem sind spätere Kapitalveränderungen in Rechtsordnungen des Civil Law formelle Akte, die eine notarielle Beurkundung und Registeranmeldungen verlangen, während eine Gesellschaft des Common Law einen Beschluss des Board braucht; das zählt, wenn die Struktur kurz nach der Gründung Investoren aufnehmen soll. Eine Holdinggesellschaft, die innert Monaten Kapital aufnehmen wird, sollte so gegründet werden, dass die Mechanik dieser Runde bereits angelegt ist: In der Schweiz ermächtigt ein Kapitalband in den Statuten (Art. 653s bis 653v OR) den Verwaltungsrat, das Kapital während bis zu fünf Jahren um bis zur Hälfte des eingetragenen Betrags zu erhöhen, ohne weitere Generalversammlung, wobei jeder Schritt weiterhin öffentlich zu beurkunden und beim Handelsregister anzumelden ist; in Irland, wo es kein Minimum gibt, kommt es auf die Ermächtigung der Directors zur Zuteilung von Anteilen (authority to allot) und auf die Bezugsrechtsregelung (pre-emption) in der Constitution (den Statuten) der Gesellschaft an (Section 69 des Companies Act 2014), und der Nennbetrag spielt keine Rolle.

Vierte Vorgabe: ob sich die Struktur später verlegen lässt

Gruppen planen Holdingstrukturen auf lange Sicht und ändern sie früher als geplant. Handlungsspielraum hat deshalb einen Wert, und die rechtlichen Wege, eine Gesellschaft zu verlegen, sind innerhalb Europas nicht symmetrisch.

Innerhalb der Europäischen Union schafft die Richtlinie (EU) 2019/2121 einen harmonisierten Rahmen für grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen. Sie gibt einer Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat einen definierten rechtlichen Weg, sich unter Wahrung ihrer rechtlichen Kontinuität in eine Gesellschaft nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats umzuwandeln, vorbehältlich der Verfahren und Schutzvorkehrungen, welche die Richtlinie verlangt, und des nationalen Umsetzungsrechts. Einer EU-Holdinggesellschaft bleibt damit ein Weg für eine Verlegung innerhalb der Union.

Die Schweiz steht ausserhalb dieses Rahmens, hat aber einen eigenen Weg. Nach Art. 161 bis 164 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) kann sich eine schweizerische Gesellschaft ohne Liquidation und Neugründung dem ausländischen Recht unterstellen, wenn sie die Voraussetzungen nach schweizerischem Recht erfüllt und nach ausländischem Recht fortbesteht, nach einem öffentlichen Schuldenruf und der Bestätigung eines zugelassenen Revisionsexperten, dass die Forderungen der Gläubiger sichergestellt oder erfüllt sind; eine ausländische Gesellschaft kann unter spiegelbildlichen Voraussetzungen in die Schweiz verlegt werden, wenn ihr eigenes Recht es gestattet; und grenzüberschreitende Fusionen, Spaltungen und Vermögensübertragungen sind nach demselben Muster geregelt.

Ob der Weg im Einzelfall offensteht, hängt vom Gesellschaftsrecht des Mitgliedstaats am anderen Ende ab, das die Richtlinie für Drittländer nicht harmonisiert, und von der steuerlichen Behandlung der Verlegung in beiden Staaten, die in die Steuerberatung gehört. Anerkennt der Zuzugsstaat die Verlegung nicht, wird daraus eine Transaktion, eine Übertragung von Anteilen oder Vermögenswerten auf eine neue Gesellschaft, mit den entsprechenden vertraglichen und steuerlichen Folgen. Nichts davon spricht gegen die Schweiz; es bedeutet, dass der Weg hinaus vor der Gründung am wahrscheinlichen Zielstaat geprüft werden sollte; eine Gruppe, die damit rechnet, ihren Sitz innert weniger Jahre aus Gründen einer Börsenkotierung oder der Investoren in die EU zu verlegen, sollte diese Prüfung zuerst vornehmen lassen.

Was Investoren und Käufer erwarten

Der letzte Faktor ist die Marktpraxis, und er sollte auch so bezeichnet werden. Investoren und Erwerber bevorzugen, was sie kennen: das auf den Aktionärbindungsvertrag anwendbare Recht, die Mechanik der Mitverkaufspflichten und Mitverkaufsrechte (drag-along und tag-along), die Verlässlichkeit und die Kosten der Durchsetzung, die Gestalt des Cap Table, die Frage, ob sich Optionen und Beteiligungsprogramme für Mitarbeitende in mehreren Ländern sauber umsetzen lassen, und welche Börsenplätze später realistisch sind. Hat ein Lead-Investor eine starke Präferenz, entscheidet sie die Frage häufig, gleich was die vergleichende Analyse ergibt. Es ist legitim, sie zu gewichten, und sie sollte als der geschäftliche Entscheid festgehalten werden, der sie ist.

Wir würden daher folgende Reihenfolge empfehlen: den Standort der lizenzierten Gesellschaft festlegen, wenn es eine gibt; die Ansässigkeitserfordernisse an den Personen messen, über welche die Gruppe verfügt; die Mechanik von Kapital und Einlagen mit dem Finanzierungszeitplan abgleichen; entscheiden, wie viel Wert der Möglichkeit einer späteren Verlegung beizumessen ist; und dann die Steueranalyse für die zwei oder drei verbleibenden Rechtsordnungen einholen, ohne die Optionen, welche die rechtlichen Vorgaben bereits ausgeschieden haben.

Was das für Sie bedeutet

  • Beginnen Sie bei der Lizenz. Der Standort einer regulierten Gesellschaft ist durch ihre Lizenz festgelegt, und das Einfügen einer Holdinggesellschaft darüber ist ein aufsichtsrechtlich relevanter Vorgang, der in den meisten Regimen vor der Umsetzung eine Meldung oder Genehmigung verlangt.
  • Messen Sie die Ansässigkeit an den Personen, die Sie haben. Irland verlangt einen im EWR ansässigen Director, einen Bond über EUR 25 000 oder eine Bescheinigung nach Section 140 über eine tatsächliche und dauerhafte Verbindung zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit in Irland, und die Ansässigkeit im Vereinigten Königreich erfüllt das Kriterium nicht. Die Schweiz verlangt, dass die Gesellschaft durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden kann.
  • Behandeln Sie die Funktion der ansässigen Person als Governance-Mandat. Wer sie übernimmt, trägt Pflichten und ein Haftungsrisiko. Mandat, Informationsfluss, Versicherung und die Schadloshaltung, die das Gesetz zulässt, sollten bei der Gründung geregelt sein.
  • Stimmen Sie die Kapitalmechanik auf den Finanzierungszeitplan ab. Sacheinlagen und spätere Kapitalveränderungen sind in Rechtsordnungen des Civil Law formelle, dokumentierte Schritte und dauern länger als eine Barzeichnung.
  • Bewerten Sie die Option einer Verlegung. Eine EU-Holdinggesellschaft hat einen Umwandlungsweg nach der Richtlinie (EU) 2019/2121. Das Schweizer Recht erlaubt nach Art. 161 bis 164 IPRG eine Verlegung ohne Liquidation, wenn das Recht des anderen Staates sie zulässt; prüfen Sie den wahrscheinlichen Zielstaat vor der Gründung, und behandeln Sie die steuerliche Seite als eigene Frage.
  • Halten Sie die Präferenz der Investoren als den geschäftlichen Entscheid fest, der sie ist. Wo die Vertrautheit eines Lead-Investors mit einem anwendbaren Recht, einer Cap-Table-Struktur oder einem Börsenplatz die Rechtsordnung bestimmt, gewichten Sie dies und protokollieren Sie es getrennt von den vier rechtlichen Vorgaben.

Isak Legal berät internationale Gruppen, Gründerinnen und Gründer sowie Investoren zu Holdingstrukturen, Konzernreorganisationen und der zugehörigen Governance und arbeitet, wo erforderlich, mit Kanzleien vor Ort und Steuerberatern zusammen. Mehr dazu auf unseren Seiten Gesellschaftsrecht und Markteintritt, oder nehmen Sie Kontakt auf.

Dieses Client Update dient ausschliesslich der allgemeinen Information, gibt den Stand vom 26. September 2026 wieder und stellt weder eine Rechtsberatung dar noch begründet es ein Mandatsverhältnis. Es behandelt keine Steuerfragen, und keine Holdingstruktur sollte ohne Beratung durch qualifizierte Steuerberaterinnen und Steuerberater in jeder betroffenen Rechtsordnung gewählt werden. Die irischen Anforderungen sind der revidierten Fassung (revised text) des Companies Act 2014 entnommen; die Schweizer Anforderungen an Kapital und Vertretung dem Obligationenrecht und dem offiziellen KMU-Portal der Schweizerischen Eidgenossenschaft, und die Schweizer Bestimmungen zur Verlegung dem IPRG, wobei öffentliche Beurkundungen und alle weiteren Angelegenheiten, die das Schweizer Recht eingetragenen Schweizer Anwältinnen und Anwälten vorbehält, gemeinsam mit Schweizer Notariaten und eingetragenen Schweizer Anwältinnen und Anwälten vorgenommen werden; die Darstellung der grenzüberschreitenden Umwandlungen stützt sich auf die Richtlinie (EU) 2019/2121 und hängt vom nationalen Umsetzungsrecht des jeweiligen Mitgliedstaats ab. Für die Beratung in einer konkreten Angelegenheit nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.