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Art. 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014: die Wiederausfuhrklausel in Kaufverträgen aus der EU
Für gewöhnliche Ausführer war die folgenreichste Entwicklung im Sanktionsrecht die Ausdehnung des EU-Rechts auf private Verträge: Seit dem 20. März 2024 müssen Verträge über den Verkauf erfasster Güter an Käufer in Drittländern eine Klausel enthalten, welche die Wiederausfuhr nach Russland untersagt, abgesichert durch angemessene Abhilfemassnahmen und eine Pflicht, Verstösse zu melden; die von der Kommission vorgeschlagene Klausel fügt Zusagen des Käufers hinzu, sich nach besten Kräften zu bemühen und die nachgelagerte Kette zu überwachen, und die Due Diligence steht als eigene Erwartung daneben. Hinzu kommt Art. 8a: Er verlangt von EU-Muttergesellschaften, sich nach besten Kräften darum zu bemühen, dass ihre Tochtergesellschaften in Drittländern die Sanktionen nicht untergraben. Die Compliance-Mängel, die wir sehen, sind alltäglich: alte Vertragsvorlagen, nicht klassifizierte Produkte, eine Überwachung, die nur in der Weisung steht. Es folgen der Reihe nach: die Pflichten, die Sorgfaltsebene, die Art. 12gb für gemeinsame vorrangige Güter und die zwei Güter des Anhangs XLVIII hinzufügt, die Ausweitung des Modells durch das 20. Paket, die Listungen des Rates vom 12. Oktober 2026 und die vier Fehlermuster.
Die Klausel, die der Gesetzgeber in Ihren Vertrag geschrieben hat
Seit dem 20. März 2024 müssen EU-Ausführer, die bestimmte Kategorien von Gütern und Technologien an Käufer ausserhalb der EU verkaufen (mit Ausnahmen für einen kleinen Kreis von Partnerländern), die Wiederausfuhr dieser Güter nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagen. Die Pflicht steht in Art. 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und erfasst Güter und Technologien, die in Anhang XI (Güter für die Luft- und Raumfahrt), Anhang XX (Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive) und Anhang XXXV (Feuerwaffen und andere Waffen) der Verordnung aufgeführt sind, die in Anhang XL aufgeführten gemeinsamen vorrangigen Güter (die Komponenten, die immer wieder in russischen Waffensystemen auftauchen) sowie die Feuerwaffen und die Munition, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 aufgeführt sind. Die Ausnahme für Partnerländer in Anhang VIII umfasst derzeit die Vereinigten Staaten, Japan, das Vereinigte Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz, Liechtenstein und Island.
Es gelten zwei weitere Ausnahmen: Verträge über die Werkzeugmaschinen des Anhangs XL mit den KN-Codes 8457 10, 8458 11, 8458 91, 8459 61 und 8466 93 (Art. 12g Abs. 2 Buchst. a) sowie öffentliche Aufträge mit einer Behörde eines Drittlands oder einer internationalen Organisation, die keine Klausel brauchen, der zuständigen Behörde aber innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss gemeldet werden müssen (Art. 12g Abs. 2a und 2b). Die Übergangsausnahme für Altverträge, also vor dem 19. Dezember 2023 geschlossene Verträge, die bis zum 1. Januar 2025 oder bis zu ihrem früheren Ablauf ohne die Klausel erfüllt werden konnten, ist inzwischen ausgelaufen; jeder Vertrag, der unter die Pflicht fällt, braucht die Klausel also. Die Kommission hat FAQ mit Musterformulierungen veröffentlicht, die erstmals im Februar 2024 erschienen und seither mehrfach aktualisiert wurden.
Die Klausel muss durchsetzbar sein: angemessene Abhilfemassnahmen für den Fall, dass der Käufer sie verletzt, und die Pflicht, die Behörden über Verstösse zu unterrichten, von denen Sie Kenntnis erlangen. Das ist das gesetzliche Minimum. Die von der Kommission vorgeschlagene Formulierung geht weiter: Der Käufer sagt zu, sich entlang der Handelskette nach besten Kräften zu bemühen und einen Überwachungsmechanismus zu unterhalten. Die Kommission empfiehlt sie für Länder mit hohem Risiko, akzeptiert aber jede Formulierung, die das Ergebnis von Art. 12g erreicht; Prüfrechte und Kündigungsgründe gehören zu den Abhilfemassnahmen, die Sie wählen. Die Due Diligence von Käufer und Route ist eine eigene Erwartung, gesetzlich vorgeschrieben für die Güter, die Art. 12gb erfasst, und ratsam für die übrigen. Ein Kaufvertrag ohne die Klausel ist, wo sie verlangt ist, für sich genommen ein Versäumnis in der Sanktions-Compliance, gleichgültig, ob eine Wiederausfuhr folgt.
Abbildung 1: Die vertragliche Kette nach Art. 12g und 8a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014. Quellen: EUR-Lex; FAQ der Europäischen Kommission (Stand: 26. September 2026).
Und die Pflicht hinter der Klausel
Art. 12g ist die sichtbare Hälfte. Die andere Hälfte ist Art. 8a, eingefügt durch das 14. Paket (Verordnung (EU) 2024/1745 des Rates) und anwendbar seit dem 25. Juni 2024: Wirtschaftsbeteiligte in der EU müssen sich nach besten Kräften bemühen sicherzustellen, dass juristische Personen ausserhalb der EU, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, sich nicht an Handlungen beteiligen, welche die Sanktionen untergraben. Damit wird die Gruppenstruktur zum Compliance-Perimeter. Nach besten Kräften heisst, was dem Wirtschaftsbeteiligten angesichts seiner Art, seiner Grösse und des Grades seiner wirksamen Kontrolle möglich ist, wie es Erwägungsgrund 30 des 14. Pakets und die FAQ der Kommission formulieren; eine Garantie für das Verhalten der Tochtergesellschaft ist das nicht, doch eine Muttergesellschaft, die weiss, dass ihre Tochtergesellschaft die Sanktionen untergräbt, und dies hinnimmt, verletzt die Pflicht. Eine Tochtergesellschaft in Dubai oder Istanbul führt eine Gruppe nicht aus der Verordnung heraus: Das Bemühen der Muttergesellschaft nach besten Kräften muss nachweisbar bis zu ihr reichen, über Gruppenweisungen, Anweisungen, Informationsflüsse und Eskalationswege, die auf dem Papier und in der Praxis bestehen. Der Ansatz der Kommission in ihren FAQ zu beiden Bestimmungen weist in dieselbe Richtung: Es zählt ein funktionierendes, dokumentiertes System.
Von der Klausel zum System: Art. 12gb und das 20. Paket
Art. 12gb, ebenfalls durch das 14. Paket eingefügt, macht aus dem Umgang mit gemeinsamen vorrangigen Gütern eine dauerhafte Sorgfaltspflicht. Seit dem 26. Dezember 2024 für die Güter des Anhangs XL und seit dem 26. Mai 2025 auch für die zwei durch das 16. Paket hinzugefügten Güter des Anhangs XLVIII (Stromerzeugungsaggregate des KN-Codes 8502 20 und Schalter des KN-Codes 8536 50) gilt: Wirtschaftsbeteiligte in der EU, die diese Güter verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, müssen das Risiko ermitteln und bewerten, dass die Güter nach Russland gelangen oder dort verwendet werden, und Strategien, Kontrollen und Verfahren umsetzen, die in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Risiko stehen; sie müssen zudem sicherstellen, dass juristische Personen ausserhalb der EU, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen und mit diesen Gütern handeln, dasselbe tun. Die FAQ der Kommission zur verstärkten Sorgfaltspflicht bei gemeinsamen vorrangigen Gütern legen dar, wie dieses System nach ihrer Erwartung aussehen soll. Die Ausnahme für Partnerländer funktioniert hier anders. Art. 12gb Abs. 2 nimmt nur Wirtschaftsbeteiligte aus, die diese Güter ausschliesslich innerhalb der Union oder in Partnerländer des Anhangs VIII verkaufen; wer irgendeinen anderen Bestimmungsort beliefert, unterliegt der Pflicht für sein gesamtes Geschäft mit diesen Gütern, während die Ausnahme nach Art. 12g Vertrag für Vertrag gilt.
Das am 23. April 2026 angenommene 20. Paket hat das Modell sodann in zwei Richtungen ausgeweitet. Erstens hat es Art. 3q neu gefasst, der seit dem 12. Paket vom Dezember 2023 den Verkauf von Tankschiffen für Rohöl und Erdölerzeugnisse an Personen in Russland oder zur Verwendung in Russland verboten hatte: Ein Verkauf an einen beliebigen Käufer in einem Drittland verlangt nun eine dokumentierte und aktualisierte Risikobewertung mit verhältnismässigen Kontrollen, die unverzügliche Meldung des Verkaufs an die zuständige Behörde, ein schriftliches vertragliches Verbot jeder Weiterveräusserung und jeder Weiterübertragung nach Russland oder zur Verwendung in Russland sowie Weitergabeklauseln, die jeden späteren Erwerber an dieselben Bedingungen binden; der Käufer ist verpflichtet, die für die Bewertung nötigen Informationen zu liefern. Es ist die Architektur der Art. 12g und 12gb, angewandt auf Schiffe, diesmal ohne Ausnahme für Partnerländer; das Paket vom 23. Juli 2026 hat eine Melderegelung für Verkäufe von LNG-Tankschiffen hinzugefügt (Art. 3qa).
Zweitens hat das Paket das Instrument der EU gegen Umgehungen erstmals aktiviert: In ihrer Ankündigung hält die Kommission fest, die Kirgisische Republik habe es systematisch und anhaltend versäumt, die Wiederausfuhr bestimmter Werkzeugmaschinen und Telekommunikationsgeräte aus der EU, die in der Drohnen- und Raketenherstellung verwendet werden, nach Russland zu verhindern; die Ausfuhr dieser Güter nach Kirgisistan ist deshalb nun ihrerseits beschränkt. Die EU hat gezeigt, dass sie die Ausfuhrbeschränkung in das Umschlagland verlagert, wenn die vertragliche Kette versagt.
Am 12. Oktober 2026 hat der Rat 1569 Namen in die Liste der Vermögenssperren nach der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen: 826 Unternehmen, die er als Zulieferer der russischen Rüstungsindustrie beschreibt, und 743 natürliche Personen, die er als deren Geschäftsführer bezeichnet (Durchführungsverordnung (EU) 2026/2281 des Rates und Beschluss (GASP) 2026/2279 des Rates). Der Rat erklärt, dies sei seine bisher grösste einzelne Listungsrunde, mit der die Gesamtzahl auf knapp 4600 steige. Seine Mitteilung betrifft ausschliesslich Listungen: keine Handelsmassnahme und keine Änderung der Art. 12g, 12gb oder 8a. Die Listungen wirken sich auf die Prüfung aus, auf der die Einhaltung dieser Vorschriften beruht. Nach Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 werden die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer gelisteten Person eingefroren, und ihr dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen; Käufer, Endverwender und die hinter ihnen stehenden Eigentümer sind deshalb mit der Liste in ihrer jetzigen Fassung abzugleichen.
Woran Unternehmen scheitern
Vier Muster kehren wieder. Alte Vertragsvorlagen: Vor 2024 unterzeichnete Rahmenverträge laufen ohne die Klausel weiter, und niemand ist für die Prüfung zuständig; eine allgemeine Sanktionsklausel mit angemessenen Abhilfemassnahmen kann Art. 12g genügen, wenn sie weit genug gefasst ist, um die Wiederausfuhr nach Russland zu erfassen, sodass die erste Frage lautet, was die alte Formulierung abdeckt. Unklarheit über den Anwendungsbereich: Die Klauselpflicht knüpft an bestimmte Güterkategorien an, und ein Unternehmen, das seine Produkte nie anhand der Listen klassifiziert hat, kann deshalb nicht wissen, welche Verträge die Klausel brauchen. Überwachung auf dem Papier: Wo der Vertrag die Überwachungszusage der Kommission enthält oder Art. 12gb gilt, liest sich ein Dossier ohne jeden Nachweis einer Überwachung für eine Vollzugsbehörde wie fehlende Überwachung. Und der blinde Fleck bei den Tochtergesellschaften: Die Pflichten nach Art. 8a werden bei der Muttergesellschaft beurteilt, das Verhalten aber findet im Ausland statt, in Einheiten, deren lokale Geschäftsleitung die Sanktionen als fremdes Recht ansehen mag. Die nationalen Behörden setzen diese Bestimmungen mit nationalen Strafen durch, welche die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie (EU) 2024/1226 vom 24. April 2024 durch eine gemeinsame Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoss gegen restriktive Massnahmen der Union bis zum 20. Mai 2025 anzugleichen hatten, und das Interesse der Vollzugsbehörden an der Umgehung über Drittländer ist das durchgehende Thema der jüngsten Sanktionspakete.
Was das für Sie bedeutet
- Klassifizieren Sie zuerst. Ordnen Sie Ihre Produkte den erfassten Kategorien zu; ohne diesen Schritt lässt sich weder die Klauselpflicht noch Ihre exportkontrollrechtliche Lage bestimmen.
- Bereinigen Sie den Vertragsbestand. Gehen Sie bestehende Rahmen- und Vertriebsverträge ebenso durch wie neue Geschäfte; Käufer in bekannten Umschlagkorridoren haben Vorrang.
- Machen Sie die Klausel durchsetzbar, und setzen Sie sie dann durch. Angemessene Abhilfemassnahmen, wie das Gesetz sie verlangt; Prüfrechte, Kündigungsgründe und die Überwachungszusage der Kommission, soweit das Risiko es rechtfertigt, gestützt auf einen dokumentierten Ablauf.
- Melden Sie Verträge mit Behörden. Verträge mit einer Behörde eines Drittlands oder einer internationalen Organisation brauchen keine Klausel, müssen der zuständigen Behörde aber innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss gemeldet werden.
- Setzen Sie Art. 8a auf die Traktandenliste des Verwaltungsrats. Gruppenweisungen müssen Tochtergesellschaften in Drittländern nachweisbar erreichen; das Bemühen nach besten Kräften ist ein Governance-Massstab.
- Schweizer und britische Gruppen: Übertragen Sie die Analyse auf Ihre Gruppe. Gruppengesellschaften in der EU tragen diese Pflichten, und Gegenparteien aus der EU werden die Klauseln durch die Kette weiterreichen, gleich wo die Muttergesellschaft sitzt.
Isak Legal berät Exporteure, Handelshäuser und Gruppen zu Compliance-Rahmen im Sanktionsrecht, zur Bereinigung von Verträgen und zur Governance von Tochtergesellschaften in Drittländern. Mehr dazu auf unserer Seite Sanktionen und AML, oder nehmen Sie Kontakt auf.
Dieses Client Update dient ausschliesslich der allgemeinen Information, gibt den Stand vom 26. September 2026 wieder, ergänzt um die Listungen des Rates vom 12. Oktober 2026, und stellt weder eine Rechtsberatung dar noch begründet es ein Mandatsverhältnis. Die Sanktionsverordnungen werden häufig geändert; prüfen Sie die aktuellen konsolidierten Fassungen und die Hinweise der Kommission anhand der oben verlinkten Quellen, bevor Sie handeln. Für die Beratung in einer konkreten Angelegenheit nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.