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Agentischer Geschäftsverkehr nach dem Zahlungs-, Krypto- und Geldwäscherecht der EU
KI-Agenten, die recherchieren, verhandeln, bestellen, zahlen und abgleichen, werden bereits gebaut. Jeder Rechtsrahmen, den das berührt, wurde in der Annahme geschrieben, dass an einer bestimmten Stelle ein Mensch sitzt: der Kunde, dessen Identität überprüft wird, der Originator, dessen Daten einen Transfer begleiten, der Dienstleister, der eine Zulassung brauchte, die Partei, die den Vertrag geschlossen hat. Bisher hat keine europäische Aufsichtsbehörde agentenspezifische Finanzregeln erlassen; die Regelwerke gelten so, wie sie sind. Nachfolgend stellen wir dar, wie das geltende EU-Recht den agentischen Geschäftsverkehr heute einordnet, wobei wir unterscheiden, wo die Analyse gesichert ist, wo sie unsere begründete Auffassung wiedergibt und wo sie auf behördlichen Hinweisen beruht, und was Unternehmen, die Agenten für Transaktionen bauen oder einsetzen, jetzt vorkehren sollten.
Der Stand des Rechts
Im Besitzstand der EU zum Zahlungsverkehr, zu Kryptowerten und zur Geldwäschebekämpfung werden KI-Agenten nirgends erwähnt. Anwendbar sind die Regime dennoch: Sie knüpfen an die Tätigkeit an und sind technologieneutral, sodass die Transaktionen eines Agenten darunter fallen, sobald die Tätigkeit darunter fällt. Am ausdrücklichsten wird im Vereinigten Königreich daran gearbeitet: Die Konsultation des britischen Finanzministeriums (HM Treasury) vom Juli 2026 zur Modernisierung der Regulierung von Zahlungsdiensten fragt, wie die Regeln zu Zustimmung, Authentifizierung und Haftung an agentische Zahlungen anzupassen sind, der Perimeter-Bericht (perimeter report) der Finanzaufsicht FCA (Financial Conduct Authority) und ihre Übersicht der Regulierungsvorhaben (initiatives grid) vom Mai 2026 weisen auf dieselbe Frage hin, und die Datenschutzbehörde ICO (Information Commissioner's Office) bereitet Leitlinien zum Datenschutz bei agentischer KI vor. Die allgemeinen Regelwerke der EU folgen ihren eigenen Zeitplänen, darunter das Geldwäsche-Regelwerk von 2027. Solange es keine massgeschneiderten Leitlinien gibt, besteht der praktische Schutz in einer dokumentierten Zuordnung der bestehenden Regeln zur Tätigkeit des Agenten; nachfolgend die unsere.
Abbildung 1: Ein Agent, fünf Regelwerke. Rechtsordnung: Europäische Union, mit einem Hinweis zur Schweiz im Text. Quellen: EUR-Lex; EBA; Europäische Kommission; ICO (Stand: 27. September 2026; die Anwendung auf Agenten gibt unsere Analyse technologieneutraler Regeln wieder).
Wer ist der Kunde? Die geldwäscherechtliche Antwort
Nach dem Geldwäscherecht der EU identifizieren Verpflichtete ihre Kunden, natürliche oder juristische Personen, und die wirtschaftlichen Eigentümer, die stets natürliche Personen sind. Ein Agent ist weder das eine noch das andere; er ist ein Werkzeug, und Kunde ist die Person, auf deren Namen das Konto lautet, während die natürlichen Personen, in deren Auftrag der Agent Transaktionen ausführt, wirtschaftliche Eigentümer sind, wenn sie nicht mit dem Kunden identisch sind. Im Betrieb stellt diese Analyse drei Annahmen in Frage.
Die Kontoeröffnung setzt voraus, dass das Gegenüber Dokumente vorweisen und Fragen beantworten kann; bei einem von einem Agenten geführten Konto muss der Auftraggeber bei der Kontoeröffnung feststehen und das Mandat des Agenten dokumentiert sein: wessen Agent, welche Befugnis, welche Grenzen. Die Überwachung setzt menschliche Verhaltensmuster als Vergleichsbasis voraus; ein Konto, das im Maschinentakt Transaktionen ausführt, überschwemmt ein regelbasiertes System entweder mit Alarmen oder wird auf eine Whitelist gesetzt und entgeht der Prüfung. Die Überwachungslogik braucht deshalb ein auf Agenten zugeschnittenes Profil, das seinerseits eine dokumentierte, begründete Entscheidung ist, dieselbe Kalibrierungsdisziplin, die wir für das Screening bei CASPs beschrieben haben. Und die Verantwortlichkeit setzt voraus, dass man jemanden anrufen kann; das Dossier sollte den Menschen nennen, der für den Agenten einsteht. Auf Banken und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (CASPs) kommen von Agenten geführte Konten zu, ob sich das Institut darauf eingerichtet hat oder nicht, und ein Institut, das für sie eine eigene Onboarding-Kategorie festlegt, steht besser da als eines, das Ablehnungen improvisiert.
Die Travel Rule, wenn niemand an der Tastatur sitzt
Nach der Verordnung (EU) 2023/1113 werden bei Geldtransfers Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger übermittelt, bei Kryptowertetransfers Angaben zum Originator und zum Begünstigten: wiederum Personen. Ein Agent, der einen Transfer auslöst, wird dadurch nicht zum Originator; Originator ist sein Auftraggeber, der Inhaber des Kontos oder der Adresse, und der Transfer muss von den Daten dieser Person begleitet sein. Die Pflicht trifft bei einem Geldtransfer den Zahlungsdienstleister und bei einem Kryptowertetransfer den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen. Für Kryptowerte verlangt Art. 14 Abs. 4, dass der Anbieter des Originators die Angaben vorab oder gleichzeitig mit dem Transfer übermittelt, auf sichere Weise und im Einklang mit der DSGVO, und hält fest, dass sie dem Transfer selbst nicht beigefügt oder darin enthalten sein müssen. Agenten-Frameworks, die Zahlungen berühren, müssen deshalb so gebaut sein, dass sie dem Anbieter über dessen Kanäle die Daten des Auftraggebers liefern, und bei sachgerechter Gestaltung bleiben personenbezogene Daten ausserhalb der Blockchain.
Ist die Wallet eines Agenten nicht mit einem CASP verbunden, fällt ein Transfer zwischen ihr und dem Kunden eines CASP unter die für selbst gehostete Adressen geltenden Bestimmungen der Verordnung und unter die Leitlinien der EBA zur Travel Rule: bei der Wallet des eigenen Kunden des CASP und einem Betrag von über EUR 1000 die Feststellung, ob sie im Eigentum oder unter der Kontrolle des Kunden steht; bei der Wallet eines Dritten die Einholung der Angaben zum Originator oder zum Begünstigten beim Kunden sowie risikobasierte Massnahmen; und durchgehend eine dokumentierte Behandlung. Führt der Agent Transaktionen über ein Konto bei einem CASP aus, gelten die gewöhnlichen Regeln, und ein Transfer zwischen zwei selbst gehosteten Wallets ohne Beteiligung eines CASP liegt gänzlich ausserhalb der Verordnung. Nach den geltenden Regeln führt eine Gestaltung, bei der sich die Wallet eines Agenten keinem identifizierten Auftraggeber zuordnen lässt, zu einer Gegenpartei, die nicht bedient werden kann, weil ein CASP keinen Transfer ausführen darf, dessen Parteien er nicht identifizieren kann.
Der Zulassungsperimeter für Betreiber von Agenten
Die Perimeterfrage verlangt Sorgfalt, denn die Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) und MiCA bestimmen die regulierte Tätigkeit danach, was getan wird und für wen; ob Software oder Personal sie ausführt, ist unerheblich. Ein Agent, der Zahlungen für die eigene Rechnung seines Betreibers ausführt, wirft keine Perimeterfrage auf. Eine Agentenplattform, die Zahlungen oder Kryptotransaktionen für Dritte ausführt, deren Gelder hält, deren Transfers auslöst, mit deren Vermögenswerten handelt, tut das, wofür Zahlungsinstitute und CASPs zugelassen werden, und der Betreiber sollte damit rechnen, die Zulassung zu benötigen.
Der nächstliegende offizielle Wegweiser ist die Stellungnahme der EBA zum Zusammenspiel von PSD2 und MiCA; sie zeigt, wie Aufsichtsbehörden argumentieren, wenn neue Zahlungswege auf alte Perimeter treffen: anhand der Funktion. Für Zahlungswege über Stablecoins ist die EBA weiter gegangen: Seit dem 2. März 2026 rät sie den nationalen Behörden, Transfers und die Verwahrung von E-Geld-Token für Kunden als Zahlungsdienste zu behandeln, die neben der MiCA-Zulassung eine Zulassung nach PSD2 oder eine Partnerschaft mit einem zugelassenen Anbieter erfordern, und von nicht zugelassenen Anbietern die Einstellung der Tätigkeit zu verlangen (Stellungnahmen vom 10. Juni 2025 und vom 12. Februar 2026). Tauschdienstleistungen fallen weiterhin allein unter MiCA. Das ist eine aufsichtliche Empfehlung; die Gesetzgebung folgt mit PSD3/PSR, die noch nicht verabschiedet sind und die Frage voraussichtlich klären sollen.
Die Gestaltungsfragen, die das Ergebnis bestimmen, sind die Verwahrung (wer kontrolliert Schlüssel und Gelder), das Ermessen (wer entscheidet über Transaktionen), die Zwischenschaltung (fliessen Werte über den Betreiber) und, entscheidend, die konkret erbrachte Dienstleistung: Die Auslösung von Zahlungsaufträgen für das Konto eines Nutzers bei einem anderen Zahlungsdienstleister (PSP) ist für sich ein regulierter Zahlungsauslösedienst, ganz ohne Verwahrung, und die Annahme, Übermittlung oder Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden ist eine MiCA-Dienstleistung, ganz ohne Ermessen. Wer als registrierter Agent eines zugelassenen Instituts handelt, kann damit eine eigene Zulassung ersetzen; eine Partnerschaft befreit eine Plattform nicht, die eine regulierte Dienstleistung selbständig erbringt. Diese Fragen sollten in der Architekturphase beantwortet werden, bevor eine Aufsichtsbehörde sie stellt.
Eines leistet das dokumentierte Mandat nicht: Es autorisiert keine Zahlungen. Nach PSD2 gilt ein Zahlungsvorgang nur als autorisiert, wenn der Zahler ihm in der mit dem Zahlungsdienstleister vereinbarten Form zugestimmt hat (Art. 64), und ein Agent, der elektronische Zahlungen auslöst, macht eine starke Kundenauthentifizierung erforderlich, die bei Fernzahlungsvorgängen dynamisch mit Betrag und Zahlungsempfänger verknüpft ist (Art. 97), sofern keine Ausnahme greift, etwa für vertrauenswürdige Empfänger, wiederkehrende Zahlungsvorgänge mit demselben Betrag oder von Unternehmen genutzte sichere Zahlungsprozesse und -protokolle; Zahlungsabläufe von Agenten müssen um diese Ausnahmen oder um einen menschlichen Authentifizierungsschritt herum gestaltet werden, und eine Zahlung ausserhalb des Mandats ruft die Regeln über nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf den Plan.
Die KI-Verordnung gilt bereits
Eine Pflicht gilt bereits, und aus ihr folgt eine Disziplin. Nach Art. 50 Abs. 1 muss eine natürliche Person, die mit einem KI-System interagiert, darüber informiert werden, es sei denn, es ist für eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person offensichtlich, dass sie mit einem solchen System interagiert; die Pflicht ist eine Gestaltungspflicht des Anbieters des Systems, und die Betreiber haben Offenlegungspflichten nur bei bestimmten Verwendungen. Sie erfasst Agenten, die mit Menschen verhandeln oder Geschäfte abschliessen, und lässt Abläufe zwischen Maschinen aussen vor: Sitzt auf der Seite der Gegenpartei ein Mensch, hat dieser, sofern es nicht in diesem Sinne offensichtlich ist, Anspruch darauf zu erfahren, dass er es mit einer Maschine zu tun hat, in klarer Weise und bei der ersten Interaktion (Art. 50 Abs. 5); Geschäftsbedingungen allein genügen deshalb nicht.
Das Zweite ist eine Frage der Governance. Die Governance-Logik für Betreiber, die wir im Update zu Vorfällen mit Agenten dargelegt haben, gilt uneingeschränkt für Agenten, die Transaktionen ausführen: Eng begrenzte Zugangsdaten, Ausgabenlimiten, Protokollierung und die menschliche Eingriffsmöglichkeit sind zugleich Risikomanagement, der künftige Zurechnungsnachweis, wenn eine Gegenpartei bestreitet, was der Agent vereinbart hat, und das Dossier, nach dem Ihr Versicherer fragen wird.
Bei der Zurechnung selbst kommt das geltende Vertragsrecht in der Regel ohne Anpassung zum Ergebnis: In der Schweiz werden von Software erzeugte Erklärungen nach den allgemeinen Regeln über Wille und Vertrauen als eigene Erklärungen des Betreibers behandelt, ohne Rückgriff auf die Bestimmungen über die Stellvertretung, und das Bundesamt für Justiz sah in seiner Analyse von 2024 keinen aktuellen gesetzgeberischen Handlungsbedarf; in der EU richtet sich die Frage nach dem nationalen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats, da Vertragsschluss und Stellvertretung nicht harmonisiert sind. Innerhalb der Grenzen, die der Betreiber gesetzt hat, sind die Dokumentation des Mandats und die Protokolle deshalb die rechtlich tragenden Elemente der gesamten Architektur; ausserhalb dieser Grenzen greifen die Regeln über Irrtum und unbefugtes Handeln.
Was das für Sie bedeutet
- Wenn Sie Agentenplattformen bauen: Nehmen Sie zuerst die Perimeteranalyse vor. Verwahrung, Ermessen, Zwischenschaltung und die erbrachte Dienstleistung entscheiden darüber, ob Sie ein Technologielieferant sind oder ein PSP oder CASP ohne Zulassung; richten Sie die Gestaltung an der Antwort aus.
- Wenn Sie Agenten für Transaktionen einsetzen: Dokumentieren Sie das Mandat. Wessen Agent, welche Befugnis, welche Grenzen, wer einsteht; dieses Dokument gehört zu Ihrem Onboarding-Dossier und zu Ihrer Verteidigung in Haftungsfragen; für sich allein autorisiert es keine Zahlung.
- Banken und CASPs: Schaffen Sie die Onboarding-Kategorie. Von Agenten geführte Konten mit überprüften Auftraggebern, auf Agenten zugeschnittene Überwachungsprofile und namentlich bezeichnete verantwortliche Menschen, alles dokumentiert.
- Bauen Sie die Identität in den Zahlungsweg ein. Travel-Rule-Daten sind die Daten des Auftraggebers; Wallets von Agenten ausserhalb eines CASP fallen unter die Regeln für selbst gehostete Adressen, und eine Wallet, hinter der keine identifizierbare Person steht, kann nicht bedient werden.
- Legen Sie die Maschine offen. Art. 50 gilt heute, wo dem Agenten ein Mensch gegenübersteht, es sei denn, die Maschine ist offensichtlich; nehmen Sie den Hinweis in die Benutzeroberfläche ebenso auf wie in die Geschäftsbedingungen.
Isak Legal berät Technologieunternehmen, Finanzinstitute und Krypto-Unternehmen zu Architekturen agentischer KI, zur Perimeteranalyse und zum Zusammenspiel von KI-, Zahlungsverkehrs- und AML-Regulierung in der EU und der Schweiz. Mehr dazu auf unseren Seiten KI, Daten & Technologie, Digital Assets und Sanktionen und AML, oder nehmen Sie Kontakt auf.
Dieses Client Update dient ausschliesslich der allgemeinen Information, gibt den Stand vom 27. September 2026 wieder und stellt weder eine Rechtsberatung dar noch begründet es ein Mandatsverhältnis. In der EU, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich ist bis zu diesem Datum keine agentenspezifische Finanzmarktregulierung erlassen worden; die oben dargestellte Anwendung der bestehenden Regelwerke auf KI-Agenten ist unsere Analyse und sollte anhand behördlicher Hinweise überprüft werden, sobald solche vorliegen. Für die Beratung in einer konkreten Angelegenheit nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.