Insights

Insights›Client Update

Kontrollwechsel bei einer regulierten Zielgesellschaft im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz: die Genehmigungen, die den Transaktionszeitplan bestimmen

Michael Isak|26. August 2026, aktualisiert am 28. September 2026|Client Update|17 Minuten Lesezeit

Der Erwerb eines regulierten Unternehmens ist ein aufsichtsrechtlicher Zeitplan, an dem ein Aktienkaufvertrag hängt. Im Vereinigten Königreich wird die Kontrolle über eine Bank, eine MiFID-Wertpapierfirma, einen Versicherer oder ein anderes Unternehmen im Richtlinienbereich (directive firm) bei 10 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte erworben oder sobald ein massgeblicher Einfluss auf die Geschäftsführung besteht (20 Prozent bei Non-Directive Firms, 33 Prozent bei reinen Konsumkreditunternehmen); die Aufsichtsbehörde hat ab der Bestätigung des Eingangs der Anzeige 60 Arbeitstage, die einmal unterbrochen werden können, für einen Entscheid, der eine Genehmigung, eine Genehmigung mit Auflagen oder ein Einspruch sein kann. In der Schweiz ist der Auslöser die qualifizierte Beteiligung, die Meldung geht vor dem Erwerb an die FINMA, und eine Änderung bei den qualifizierten Beteiligungen an einem ausländisch beherrschten Institut oder der Übergang eines schweizerisch beherrschten Instituts in ausländische Hände bedarf zusätzlich einer Bewilligung. Am 30. Juni 2026 wurde zudem das britische Regime für Kryptowert-Unternehmen, die nach den Geldwäschereivorschriften registriert sind, neu gefasst: Ein Regime zum Kontrollerwerb (change in control) galt für diese Unternehmen schon zuvor; geändert hat sich der Test.

Die Frist, nach der sich die Transaktion richtet

Bei einem Erwerb ohne aufsichtsrechtlichen Bezug bestimmen die Parteien den Zeitplan. Bei einem regulierten Erwerb tun sie das nicht. Das aufsichtsrechtliche Verfahren ist der kritische Pfad und sollte nicht als Arbeitsstrang behandelt werden, der erst beginnt, wenn die Verträge ausgehandelt sind. Es hat eine gesetzliche Dauer, die Aufsichtsbehörde kann es unterbrechen, es kann zu Auflagen führen, mit denen der Käufer nicht gerechnet hat, und solange es nicht abgeschlossen ist, kann der Käufer die Anteile nicht übernehmen.

Das ist für den Preis ebenso wichtig wie für die Planung. Eine lange Schwebezeit ist eine Frage der Risikoverteilung: wer in der Zwischenzeit das Risiko des Geschäftsgangs der Zielgesellschaft trägt, was der Verkäufer tun darf und was nicht, was geschieht, wenn die Aufsichtsbehörde eine Auflage zum Kapital oder zur Governance macht, und wie das Rücktrittsrecht aussieht, wenn die Frist über das Long-Stop-Date (das vertraglich vereinbarte späteste Vollzugsdatum) hinaus läuft. Keine dieser Fragen lässt sich beantworten, solange Dauer und Ablauf des aufsichtsrechtlichen Verfahrens nicht bekannt sind; deshalb gehört die Analyse des aufsichtsrechtlichen Perimeters vor das Term Sheet.

Signing Bedingter SPA Tor 1: Finanzmarktaufsicht UK: Section-178-Anzeige, 60 Arbeitstage ab Eingangsbestätigung, einmal unterbrechbar. Schweiz: zuerst die Meldung. Closing Erst nach allen Toren Tor 2: nationale Sicherheit und Investitionsprüfung UK: Anmeldepflicht in bestimmten sensiblen Sektoren. Schweiz: Gesetz vom Dezember 2025, noch nicht in Kraft. Tor 3: Fusionskontrolle, sektorielle Zustimmungen Kartellrechtliche Anmeldungen, allfällige Zustimmungen aus Lizenzen, Verträgen und Finanzierungen der Zielgesellschaft. Nicht behandelt. Die Tore laufen parallel, enden aber nicht gleichzeitig; das längste bestimmt das Long-Stop-Date. Rechtsordnungen: Vereinigtes Königreich und Schweiz. Quellen: Part 12 FSMA 2000; Hinweise der FINMA zu qualifizierten Beteiligungen.

Abbildung 1: Drei Tore zwischen Signing und Closing. Nur das erste wird hier näher untersucht (Stand: 26. September 2026).

Vereinigtes Königreich: Kontrolle ab 10 Prozent bei Directive Firms und eine Frist von 60 Arbeitstagen

Part 12 des Financial Services and Markets Act 2000 (FSMA) regelt den Erwerb der Kontrolle über eine im Vereinigten Königreich zugelassene Person (UK authorised person). Nach Section 181 erwirbt eine Person die Kontrolle, wenn sie 10 Prozent oder mehr der Anteile am zugelassenen Unternehmen oder an einem seiner Mutterunternehmen hält, 10 Prozent oder mehr der Stimmrechte an einem der beiden oder Anteile oder Stimmrechte, die ihr einen massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens (significant influence over the management) ermöglichen. Erhöhungen der Kontrolle über dieses Niveau hinaus sind gesondert geregelt; ein Käufer, dessen Beteiligung weitere Schwellen durchläuft, sollte den aktuellen Text prüfen und nicht davon ausgehen, dass eine einzige Anzeige alle Schwellen abdeckt.

Die Schwelle von 10 Prozent gilt für Directive Firms, das heisst Banken, MiFID-Wertpapierfirmen, Versicherer, Rückversicherer und OGAW-Verwaltungsgesellschaften, sowie für die Regime für Zahlungsdienste, E-Geld und Kryptowerte, so wie Part 12 auf sie angewendet wird. Für Non-Directive Firms, zu denen Wertpapierfirmen ausserhalb der MiFID, Versicherungsvermittler, Konsumkreditunternehmen mit voller Zulassung (full permission) und Verwalter alternativer Investmentfonds gehören, nimmt die Financial Services and Markets Act 2000 (Controllers) (Exemption) Order 2009 (SI 2009/774) Erwerbe unterhalb einer einzigen Schwelle von 20 Prozent aus; für Unternehmen, deren einzige regulierte Tätigkeiten bestimmte Konsumkredittätigkeiten sind, liegt die Schwelle bei 33 Prozent (Article 6A). Das Kriterium des massgeblichen Einflusses gilt auf jeder Stufe.

Zwei Merkmale dieses Tests verdienen Beachtung. Erstens liegt die Schwelle tief: 10 Prozent erfassen Minderheitsinvestoren, Co-Investoren und Fonds, die einen Sitz im Board übernehmen, ebenso wie Käufer der ganzen Gesellschaft. Zweitens ist das Kriterium des massgeblichen Einflusses überhaupt nicht zahlenmässig bestimmt; in einem Aktionärbindungsvertrag ausgehandelte Governance-Rechte (Vetorechte, Rechte zur Bestellung von Board-Mitgliedern, vorbehaltene Geschäfte) können deshalb aufsichtsrechtlich Kontrolle begründen, auch wenn die Beteiligung weit unter jeder Schwelle liegt. Ein Term Sheet, das einem Minderheitsinvestor echte Mitsprache in der Governance einräumt, kann eine Anzeigepflicht auslösen, die nicht eingeplant war.

Das Verfahren folgt einer gesetzlichen Frist. Nach Section 189 muss die zuständige Aufsichtsbehörde (appropriate regulator) innerhalb von 60 Arbeitstagen handeln, gerechnet ab dem Tag, an dem sie den Eingang der Anzeige (notice) nach Section 178 bestätigt. Diese Frist kann einmal unterbrochen werden, und die Aufsichtsbehörde muss der anzeigenden Person die Dauer des Beurteilungszeitraums (assessment period), dessen Ablaufdatum und jede Änderung mitteilen. Am Ende genehmigt die Aufsichtsbehörde entweder ohne Auflagen, oder sie erlässt eine Warning Notice (Vorabmitteilung), mit der sie eine Genehmigung unter Auflagen in Aussicht stellt, die dann als vorläufige Auflagen (interim conditions) wirksam werden, oder sie stellt einen Einspruch in Aussicht. Der Entscheid, unter Auflagen zu genehmigen oder Einspruch zu erheben, ergeht als Decision Notice (Entscheidmitteilung), und die anzeigende Person kann die Sache dem Upper Tribunal vorlegen. Es gibt eine Genehmigungsfiktion: Hat die Aufsichtsbehörde bis zum Ablauf des Beurteilungszeitraums weder die Mitteilung nach Section 189(4) erlassen noch der anzeigenden Person mitgeteilt, dass die Anzeige unvollständig ist, gilt der Erwerb als genehmigt (es sei denn, Section 190A, die anwendbar ist, wenn sich eine Bank in Abwicklung befindet, verdrängt das ordentliche Verfahren).

Die Aufsichtsbehörde beurteilt die Anzeige anhand der Kriterien von Section 186: der Ruf und die finanzielle Solidität des Erwerbers, der Ruf, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen aller Personen, die das Geschäft leiten werden, die Fähigkeit der Zielgesellschaft, ihre prudenziellen Anforderungen weiterhin zu erfüllen, die Frage, ob die entstehende Gruppenstruktur eine wirksame Aufsicht und einen wirksamen Informationsaustausch erlaubt, und die Frage, ob im Zusammenhang mit dem Erwerb ein begründeter Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht.

Ein Fehler in der Reihenfolge hat strafrechtliche Folgen: Nach Section 191F ist es eine Straftat, ohne Anzeige zu erwerben, vor Ablauf des Beurteilungszeitraums ohne Genehmigung zu vollziehen, eine Auflage zu verletzen, entgegen einem Einspruch zu vollziehen (strafbar mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) oder in wesentlichen Punkten falsche Angaben zu machen. Auch den Verkäufer trifft eine Pflicht: Nach Section 191D muss eine Person, die beschliesst, ihre Kontrolle zu verringern oder aufzugeben, dies der Aufsichtsbehörde vor der Veräusserung schriftlich anzeigen, wobei gemeinsam handelnde Personen (concert parties) zusammengerechnet werden.

Daraus ergeben sich drei praktische Folgen. Sechzig Arbeitstage sind rund drei Kalendermonate, eine Unterbrechung nicht eingerechnet, und die Frist beginnt mit der Eingangsbestätigung; die Einreichung allein löst sie nicht aus, sodass eine unvollständige Anzeige Wochen kostet, bevor die Frist überhaupt zu laufen beginnt. Die einzige zulässige Unterbrechung wird in der Regel durch ein Ersuchen um weitere Informationen ausgelöst; die Qualität der ersten Einreichung ist deshalb der wichtigste Hebel in der Hand des Käufers. Und weil Auflagen gemacht werden können, braucht der Käufer eine mit dem Verkäufer in den Verträgen vereinbarte Regelung dazu, welche Auflagen er akzeptiert und welche ihn zum Rücktritt berechtigen.

Das Regime reicht weiter als bis zu den Banken, und der Krypto-Test hat sich im Juni 2026 geändert

Part 12 wird meist als Recht der Banken und Wertpapierfirmen behandelt. Mit Anpassungen wird er weit darüber hinaus angewendet. Seit Langem gilt er für E-Geld-Institute nach den Electronic Money Regulations 2011 und für Zahlungsinstitute nach den Payment Services Regulations 2017. Mit Anpassungen gilt er auch für Kryptowert-Unternehmen, die nach den Geldwäschereivorschriften registriert sind, und zwar über Schedule 6B der Money Laundering, Terrorist Financing and Transfer of Funds (Information on the Payer) Regulations 2017. Dieser Schedule wurde durch die Money Laundering and Terrorist Financing (Amendment) Regulations 2026 ersetzt, und Regulation 1(5) hat die neue Fassung in zwei Schritten in Kraft gesetzt: Die Paragraphs 1, 2 und 5 des neuen Schedule gelten seit dem 30. Juni 2026, und für alle übrigen Zwecke gilt der Schedule ab dem 25. Oktober 2027.

Die Änderung betrifft alle, die sich in den britischen Kryptosektor einkaufen. Neu ist: Bei einem registrierten Kryptowert-Unternehmen, auf das Part 12 sonst nicht anwendbar wäre (eine Zielgesellschaft, die selbst eine zugelassene Person ist, wird nach dem ordentlichen Part 12 beurteilt), hängt der Test nun davon ab, wann die Zielgesellschaft registriert wurde. Für ein Unternehmen, das vor dem 25. Oktober 2027 im Register der FCA eingetragen ist, fasst Paragraph 2 des Schedule die Sections 181 bis 183 neu: Kontrolle wird erworben, wenn der Käufer Beneficial Owner (wirtschaftlich Berechtigter) der Zielgesellschaft oder ihres Mutterunternehmens im Sinne von Regulation 5 oder 6 der Geldwäschereivorschriften würde; nur wenn dies nicht zutrifft, kommen die bekannten Tests zum Zug, also 10 Prozent der Anteile, 10 Prozent der Stimmrechte oder massgeblicher Einfluss auf die Geschäftsführung, wobei Erhöhungen bei 20, 30 und 50 Prozent gemessen werden. Für ein Unternehmen, das am oder nach dem 25. Oktober 2027 registriert wird, lässt Paragraph 4 die Sections 181 bis 183 unverändert, sodass die ordentlichen Tests von Part 12 gelten. Dieselbe Transaktion kann daher je nach dem Datum, an dem die Zielgesellschaft in das Register aufgenommen wurde, an einer anderen Definition von Kontrolle gemessen werden.

Die Neufassung hat zwei Folgen. Wird die anzeigende Person über den Weg des Beneficial Ownership erfasst, reduziert Paragraph 2 die Beurteilung auf ein einziges Kriterium, nämlich ob diese Person fit and proper (geeignet und zuverlässig) im Sinne von Regulation 58A ist, und streicht die finanzielle Solidität des Erwerbs ganz aus Section 185(2)(a). Zudem erlaubt ein neuer, in Section 191B eingefügter Absatz der FCA, in einer Restriction Notice (Beschränkungsanordnung) anzuordnen, dass ein Beneficial Owner keinen Einfluss auf die Geschäftsführung oder die Tätigkeiten des Unternehmens ausüben darf. Das ist eine Beschränkung des Einflusses, die überhaupt nicht von einer Beteiligung abhängt.

All dies fällt in eine Zeit, in der sich dieselben Unternehmen auf das FSMA-Gateway für die Zulassung vorbereiten, dessen Antragsfenster vom 30. September 2026 bis zum 28. Februar 2027 offen ist, bevor das Regime am 25. Oktober 2027 in Kraft tritt, und in der eine weitere geldwäschereirechtliche Pflicht bevorsteht: Ab dem 1. Februar 2027 muss nach einer neuen Regulation 34A ein Cryptoasset Exchange Provider oder Custodian Wallet Provider (Anbieter von Kryptowert-Tauschgeschäften oder von Wallet-Verwahrung), der eine Korrespondenzbeziehung mit einem Respondenten in einem Drittland unterhält oder plant, gegenüber diesem Respondenten bestimmte verstärkte Sorgfaltspflichten (enhanced due diligence) erfüllen, zusätzlich zu seinen bestehenden Pflichten nach Regulation 33, und er darf keine Korrespondenzbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft (shell bank) eingehen oder fortführen (Regulation 34A(2)); Regulation 1(4) von SI 2026/621 setzt die Bestimmung in Kraft, nach einer Frist, die das Explanatory Memorandum von HM Treasury als neunmonatige Umsetzungsfrist beschreibt. Wer eine Krypto-Akquisition verhandelt, führt daher mehr als ein aufsichtsrechtliches Verfahren gleichzeitig: eine Beurteilung des Kontrollerwerbs bei der bestehenden Registrierung, ein Zulassungsprojekt für das kommende Regime und eine Sorgfaltspflicht bei Korrespondenzbeziehungen, die im Februar 2027 beginnt. Die Abfolge ist für jede Zielgesellschaft einzeln zu bestimmen.

Der Vollständigkeit halber: Für in der EU zugelassene Zielgesellschaften gelten eigene Regelungen zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen, und eine Zielgesellschaft mit Zulassung nach dem EU-Rechtsrahmen für Banken, Wertpapierfirmen oder Kryptowerte verlangt eine gesonderte Analyse nach dem jeweils anwendbaren Rechtsakt. Das ist nicht Gegenstand dieses Updates.

Schweiz: qualifizierte Beteiligungen und die Meldung, die zuerst kommt

Das Schweizer Recht behandelt dieselbe Frage mit anderen Begriffen und in anderer Reihenfolge. Die Hinweise der FINMA zu qualifizierten Beteiligungen halten den Test fest: Nach dem Bankengesetz (BankG) und dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG) liegt eine qualifizierte Beteiligung vor, wenn eine Person direkt oder indirekt mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen eines bewilligten Instituts hält oder dessen Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen kann. Die bekannte Struktur ist vorhanden, eine zahlenmässige Schwelle und ein Einflusskriterium, doch die Mechanik unterscheidet sich in drei Punkten, die bei einer Transaktion zählen.

Erstens besteht die Meldepflicht vor dem Erwerb. Die FINMA hält fest, dass jede Person ihr Meldung erstatten muss, bevor sie direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung an einer Bank, einem Wertpapierhaus oder der Zweigniederlassung einer ausländischen Bank oder eines ausländischen Wertpapierhauses erwirbt oder veräussert. Der gesetzliche Massstab steht in Art. 3 Abs. 2 Bst. cbis BankG: Wer direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen beteiligt ist oder die Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen kann, muss gewährleisten, dass sich dieser Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt; an diesem Massstab misst die FINMA neue qualifiziert Beteiligte.

Zweitens wiederholt sich die Pflicht bei weiteren Schwellen: Änderungen sind zu melden, wenn eine Beteiligung die Schwellen von 10, 20, 33 und 50 Prozent über- oder unterschreitet. Die Stufe von 33 Prozent hat keine Entsprechung in den britischen Schwellen für Directive Firms von 10, 20, 30 und 50 Prozent (die britische Zahl von 33 Prozent ist eine einzige Eintrittsschwelle für reine Konsumkreditunternehmen), und ein Käufer, der eine Beteiligung aufbaut, muss mit einer Reihe von Meldungen planen. Drittens trifft das bewilligte Institut selbst eine Meldepflicht, sobald es davon Kenntnis erhält, dass jemand eine qualifizierte Beteiligung erwirbt oder veräussert; die Zielgesellschaft hat also eine eigene Pflicht, die neben jener des Käufers besteht.

Stärker auf die Struktur der Transaktion wirkt sich allerdings die Unterscheidung zwischen Meldung und Bewilligung aus. Die FINMA hält fest, dass Änderungen bei den qualifizierten Beteiligungen an ausländisch beherrschten Instituten bewilligungspflichtig sind, ebenso der Übergang eines schweizerisch beherrschten Instituts in ausländische Beherrschung. Erwirbt ein ausländischer Käufer ein schweizerisch beherrschtes bewilligtes Institut, ist das ein Bewilligungsverfahren, und die Transaktionsverträge müssen die Bewilligung als aufschiebende Bedingung (condition precedent) mit realistischem Zeitplan behandeln; als Formalität nach dem Closing lässt sie sich nicht erledigen. Weil sich die Anforderungen und ihre gesetzlichen Grundlagen im BankG, im FINIG und im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) je nach Bewilligungsart unterscheiden, ist die Rechtslage für das konkrete Institut zu bestätigen und lässt sich nicht aus dem Sektor ableiten.

Die beiden anderen Tore: Prüfung aus Gründen der nationalen Sicherheit, Fusionskontrolle und Zustimmungen

Die finanzmarktrechtliche Genehmigung ist selten die einzige. Die Investitionsprüfung aus Gründen der nationalen Sicherheit folgt einer eigenen Logik und einem eigenen Zeitplan. Das Vereinigte Königreich kennt nach dem National Security and Investment Act 2021 (dem britischen Gesetz über nationale Sicherheit und Investitionen) für Erwerbe in bestimmten sensiblen Sektoren ein Regime mit Anmeldepflicht (mandatory notification), und der Vollzug eines anmeldepflichtigen Erwerbs ohne Freigabe hat schwere Folgen. Die Sektordefinitionen und die Aufgreifschwellen sind technisch und wurden seit dem Inkrafttreten des Act verfeinert; sie sind deshalb für die konkrete Zielgesellschaft anhand der geltenden Regulations zu prüfen.

Die Schweiz baut ein entsprechendes Regime auf, das noch nicht in Kraft ist. Auf der Website des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) ist festgehalten, dass der Bundesrat die Botschaft zu einem Investitionsprüfgesetz (IPG) am 15. Dezember 2023 verabschiedet hat und dass sich die Prüfung auf staatlich kontrollierte Investoren und auf inländische Unternehmen konzentrieren wird, die in besonders kritischen Bereichen tätig sind. Das Parlament hat das IPG am 19. Dezember 2025 verabschiedet, die Referendumsfrist ist am 17. April 2026 abgelaufen, und am 12. Juni 2026 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zur Ausführungsverordnung eröffnet, die bis zum 5. Oktober 2026 dauert. Das SECO hält fest, dass das Inkrafttreten für 2027 erwartet wird, und der Bundesrat hat im November 2025 entschieden, dass die Inkraftsetzung so gestaltet werden soll, dass die Belastung für die Unternehmen gering bleibt. Wer eine Schweizer Transaktion plant, die 2027 oder später vollzogen würde, sollte den aktuellen Stand direkt beim SECO klären und Spielraum in den Zeitplan einbauen, wenn die Zielgesellschaft in einem kritischen Bereich tätig und der Käufer staatlich kontrolliert oder staatlich gestützt ist.

Die Fusionskontrolle und die vertraglichen Zustimmungen aufseiten der Zielgesellschaft bilden das dritte Tor. Kontrollwechselklauseln (Change-of-Control-Klauseln) in Finanzierungsverträgen, wichtigen Kundenverträgen, IT- und Auslagerungsvereinbarungen und Lizenzen führen häufig zu Verzögerungen, weil sie in der Due-Diligence-Prüfung spät entdeckt werden und jede Gegenpartei ihren eigenen Zeitplan hat. Bei einer regulierten Zielgesellschaft wiegen sie schwerer als sonst, weil Auslagerungen und wesentliche Verträge selbst ein Thema der Aufsicht sind.

Wie ein belastbarer Zeitplan aussieht

Zusammengefasst sollte der Transaktionsplan für eine regulierte Zielgesellschaft fünf Dinge leisten. Führen Sie die Kontrollanalyse am Governance-Paket als Ganzem durch, über den Prozentsatz hinaus, damit das Kriterium des massgeblichen Einflusses am Aktionärbindungsvertrag in seiner tatsächlichen Fassung gemessen wird. Erfassen Sie jede Meldung, Anzeige und Zustimmung, beidseits jeder Grenze, und halten Sie für jede fest, ob sie eine vorgängige Freigabe verlangt, ein Vollzugsverbot auferlegt und der Behörde einen Einspruch erlaubt; eine Eingabe, die Anzeige heisst, kann alle drei Wirkungen haben, und die britische Anzeige nach Section 178 ist ein Beispiel dafür. Richten Sie die Schwebezeit am längsten Tor aus, und legen Sie das Long-Stop-Date so fest, dass die einzige zulässige Unterbrechung der britischen Frist eingerechnet ist. Vereinbaren Sie in den Verträgen, wie aufsichtsrechtliche Auflagen verteilt werden, einschliesslich einer Wesentlichkeitsschwelle, ab der der Käufer zurücktreten darf, und was die Parteien tun müssen, um die Bedingungen zu erfüllen. Und behalten Sie die eigenen Meldepflichten der Zielgesellschaft im Blick: In der Schweiz meldet das Institut ebenso wie der Käufer, und eine Abweichung zwischen den beiden Meldungen wirft bei der Aufsicht eine vermeidbare Frage auf.

Ein regulierter Erwerb, bei dem der Käufer die Frist durchgerechnet, eine vollständige Eingabe vorbereitet und den Umgang mit Auflagen im Voraus vereinbart hat, wird Monate früher vollzogen als einer, bei dem die Eingabe erst nach dem Signing zusammengestellt wird. In einem Bieterverfahren ist die Fähigkeit, zu einem bekannten Datum zu vollziehen, Teil des Preises.

Was das für Sie bedeutet

  • Prüfen Sie das Governance-Paket ebenso wie den Prozentsatz. Bei Directive Firms wird die Kontrolle im Vereinigten Königreich bei 10 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte erworben oder bei massgeblichem Einfluss auf die Geschäftsführung (20 oder 33 Prozent auf den Non-Directive-Stufen); Vetorechte und Rechte zur Bestellung von Board-Mitgliedern können daher eine Anzeigepflicht weit unter jeder Schwelle auslösen.
  • Setzen Sie die britische Frist richtig in Gang. Die Frist von 60 Arbeitstagen läuft ab der Eingangsbestätigung der Aufsichtsbehörde, kann einmal unterbrochen werden und führt nur dann zu einer Genehmigungsfiktion, wenn die Aufsichtsbehörde bis zu ihrem Ablauf weder die Mitteilung nach Section 189(4) erlassen (Genehmigung ohne Auflagen oder Warning Notice, die Auflagen oder einen Einspruch in Aussicht stellt) noch Ihnen mitgeteilt hat, dass die Anzeige unvollständig ist. Die Qualität der ersten Einreichung ist der wichtigste Hebel in Ihrer Hand.
  • In der Schweiz: Melden Sie, bevor die Beteiligung den Inhaber wechselt. Die gesetzliche Pflicht besteht darin, der FINMA Meldung zu erstatten, bevor eine qualifizierte Beteiligung erworben oder veräussert wird; die Meldung muss also dem Closing vorausgehen. Ob sie auch der Unterzeichnung eines bedingten Vertrags vorausgehen muss, hängt davon ab, welche Rechte der Käufer beim Signing erhält, und von der Praxis der FINMA; das sollte früh mit der FINMA geklärt werden. Weitere Meldungen fallen bei 20, 33 und 50 Prozent an, und die Zielgesellschaft hat eine eigene Meldepflicht.
  • Klären Sie, ob Sie eine Bewilligung brauchen oder nur melden müssen. Änderungen bei den qualifizierten Beteiligungen an ausländisch beherrschten Schweizer Instituten und der Übergang eines schweizerisch beherrschten Instituts in ausländische Beherrschung sind bewilligungspflichtig. Behandeln Sie die Bewilligung in den Verträgen als aufschiebende Bedingung.
  • Krypto-Zielgesellschaften: Prüfen Sie den aufsichtsrechtlichen Status der Zielgesellschaft, dann das Registrierungsdatum. Für eine Zielgesellschaft, die selbst eine zugelassene Person (authorised person) ist, gilt der ordentliche Part 12; bei einem registrierten Kryptowert-Unternehmen ausserhalb von Part 12 hängt der Kontrolltest seit dem 30. Juni 2026 davon ab, ob es vor dem 25. Oktober 2027 im Register eingetragen war. Nehmen Sie diese Prüfungen zuerst vor, und stimmen Sie dann die Beurteilung des Kontrollerwerbs bewusst auf das Zulassungs-Gateway ab.

Isak Legal berät Erwerber, Investoren und regulierte Zielgesellschaften zum aufsichtsrechtlichen Weg durch eine Transaktion, einschliesslich der Kontrollanalyse, der Strategie für Meldungen und Anzeigen und der Bedingungen, die in die Verträge gehören. Mehr dazu auf unseren Seiten Gesellschaftsrecht und Finanzmarktregulierung, oder nehmen Sie Kontakt auf.

Dieses Client Update dient ausschliesslich der allgemeinen Information, gibt den Stand vom 26. September 2026 wieder und stellt weder eine Rechtsberatung dar noch begründet es ein Mandatsverhältnis. Der britische Kontrolltest und das Beurteilungsverfahren sind den Sections 181 und 189 des Financial Services and Markets Act 2000 in der konsolidierten Fassung auf legislation.gov.uk entnommen, die auch die Anwendung von Part 12, mit Anpassungen, auf E-Geld-Institute, Zahlungsinstitute und registrierte Kryptowert-Unternehmen ausweist. Die Rechtslage für Kryptowert-Unternehmen ist Schedule 6B der Money Laundering, Terrorist Financing and Transfer of Funds (Information on the Payer) Regulations 2017 entnommen, in der durch Regulation 37 der Money Laundering and Terrorist Financing (Amendment) Regulations 2026 (SI 2026/621) ersetzten Fassung, sowie Regulation 1 dieser Regulations; die Darstellung des früheren Regimes stammt von HM Treasury, aus dem Explanatory Memorandum. Die Schweizer Rechtslage ist den veröffentlichten Hinweisen der FINMA zu qualifizierten Beteiligungen entnommen, und die gesetzlichen Grundlagen unterscheiden sich je nach Bewilligungsart. Die Sektordefinitionen und Schwellen des National Security and Investment Act sowie der aktuelle Stand der Schweizer Investitionsprüfung sind anhand der geltenden Regulations und der eigenen Veröffentlichungen des SECO zu bestätigen, bevor man sich darauf stützt. Fusionskontrolle, Steuern und die vertraglichen Zustimmungen aufseiten der Zielgesellschaft sind nicht Gegenstand dieses Updates. Für die Beratung in einer konkreten Angelegenheit nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.