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Die beiden FATF-Listen und ihre Folgen in der Praxis
Dreimal im Jahr aktualisiert die FATF ihre schwarze und ihre graue Liste, und jede Aktualisierung verändert irgendwo Due-Diligence-Prüfungen, Zahlungskorridore und laufende Transaktionen. Die Listen selbst haben keine unmittelbare Rechtswirkung; ihre Wirkung entfalten sie über die Regime der EU, des Vereinigten Königreichs und der Schweiz, die sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten und über unterschiedliche Mechanismen in verstärkte Sorgfaltspflichten übersetzen, und über einen Markt, der sie zu einem pauschalen De-Risking verstärken kann. Nachfolgend wird erläutert, worin sich die beiden Listen unterscheiden, wie eine Listung zu Ihrer Pflicht wird und was eine vertretbare Antwort auf das Länderrisiko von einem teuren Reflex unterscheidet.
Zwei Listen, zweierlei rechtliches Gewicht
An jeder Plenarversammlung, dreimal im Jahr, aktualisiert die FATF zwei öffentliche Listen: die Liste mit Aufruf zum Handeln (call for action list) und die Liste der verstärkten Überwachung (increased monitoring list). Die FATF überprüft beide Listen an jeder Plenarversammlung und veröffentlicht neue Erklärungen; die aktuellen Listen sind deshalb auf den Seiten der FATF selbst nachzulesen und nie in einer Zusammenfassung aus zweiter Hand, auch nicht in dieser. Die Hochrisikoliste, die schwarze Liste, nennt Länder mit schwerwiegenden strategischen Mängeln und ruft alle Staaten auf, verstärkte Sorgfaltspflichten und in den schwersten Fällen Gegenmassnahmen anzuwenden. Die Liste der verstärkten Überwachung, die graue Liste, nennt Länder, die einen vereinbarten Aktionsplan aktiv abarbeiten. Das rechtliche Gewicht unterscheidet sich deutlich, und ebenso sollte sich die Compliance-Antwort unterscheiden. Für Länder auf der Call-for-Action-Liste sind verstärkte Sorgfaltspflichten überall zwingend, und bei der Demokratischen Volksrepublik Korea und Iran kommen Gegenmassnahmen und Sanktionen hinzu, sodass für die meisten Zwecke bereits das Recht die Tür schliesst; Myanmar steht auf derselben Liste mit einem Aufruf zu verhältnismässigen verstärkten Sorgfaltspflichten und ohne Gegenmassnahmen. Eine Exponierung gegenüber der grauen Liste ist ein Risikofaktor, der einen abgestuften, dokumentierten Umgang verlangt, wobei der Ausstieg ein mögliches Ergebnis dieser Beurteilung ist.
Abbildung 1: Wie eine Listung stufenweise wirkt. Quellen: FATF; AML-Regelwerke der EU, des Vereinigten Königreichs und der Schweiz (Stand: 26. September 2026).
Wie eine Listung zu Ihrer Pflicht wird
Die FATF hat keine unmittelbare Befugnis gegenüber einer Zürcher Bank oder einem Warschauer Fintech; die Übertragung läuft über die regionalen Regime, jedes mit eigener Mechanik und eigener Verzögerung. In der EU ermittelt die Kommission Drittländer mit hohem Risiko durch delegierten Rechtsakt, die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission in ihrer geänderten Fassung (konsolidiert zum 29. Januar 2026), gestützt auf Art. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849; diese Liste ist an jene der FATF angelehnt, aber nicht mit ihr identisch, und nach Art. 18a müssen die Verpflichteten bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, an denen diese Länder beteiligt sind, verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden; ab dem 10. Juli 2027 übernimmt das einheitliche Regelwerk, die Verordnung (EU) 2024/1624, diesen Mechanismus.
Im Vereinigten Königreich ist der Mechanismus eine dynamische Verweisung. Ab dem 23. Januar 2024 definierte Regulation 33(3)(a) der Money Laundering Regulations 2017 in der durch SI 2024/69 geänderten Fassung Drittländer mit hohem Risiko (high-risk third countries) durch Verweisung auf beide FATF-Listen in ihrer jeweils geltenden Fassung, sodass ein Beschluss der Plenarversammlung die britische Pflicht ohne weitere Gesetzgebung änderte. Seit dem 30. Juni 2026 beschränkt SI 2026/621 den automatischen Auslöser in Regulation 33(1)(b) auf ein «FATF call for action country»: Eine graue Listung verlangt für sich allein keine verstärkten Sorgfaltspflichten (enhanced due diligence) mehr, bleibt aber nach Regulation 33(6)(c) ein geografischer Risikofaktor, dessen Gewichtung die Advisory Notice von HM Treasury von den Unternehmen erwartet, und verstärkte Massnahmen folgen überall dort, wo die eigene Beurteilung des Unternehmens ein hohes Risiko ergibt.
Die Schweiz zieht die Linie zwischen den beiden Listen seit jeher auf Verordnungsstufe. Nach Art. 13 und 14 der Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA, SR 955.033.0), welche die risikobasierten Pflichten des Geldwäschereigesetzes (GwG) konkretisieren, ist eine Geschäftsbeziehung mit einer Person, die in einem Land ansässig ist, bei dem die FATF zu erhöhter Sorgfalt aufruft, oder eine Zahlung aus einem solchen oder in ein solches Land in jedem Fall eine Geschäftsbeziehung oder Transaktion mit erhöhten Risiken, was die zusätzlichen Abklärungen nach Art. 15 auslöst; ein Land, das die FATF ohne diesen Aufruf listet, die graue Liste, ist ein Kriterium, das der Finanzintermediär in seiner eigenen Risikoanalyse gewichten muss, und erst diese Analyse kann daraus einen Fall mit erhöhten Risiken machen. Nach der Plenarversammlung vom Juni 2026 hat die FINMA die Unterscheidung bekräftigt: Die FATF ruft bei Ländern auf der grauen Liste nicht zu erhöhter Sorgfalt auf, und die Finanzintermediäre haben die Informationen in ihrem Risikomanagement zu berücksichtigen. In der Praxis schlägt sich eine Listenänderung in den verschiedenen Rechtsordnungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Ihren Pflichten nieder, und eine Gruppenweisung, die nur an «die FATF-Liste» anknüpft, knüpft an die falsche Variable an.
Die Folgewirkungen
Die gesetzliche Pflicht trifft die Verpflichteten: Banken, Zahlungs- und Krypto-Unternehmen, die freien Berufe und die weiteren Kategorien, welche die AML-Regime nennen; für sie lässt sich die unmittelbare Pflicht zu verstärkter Sorgfalt bewältigen. Ein gewöhnliches Unternehmen, dessen Lieferant oder Kunde in einem gelisteten Land sitzt, hat keine solche eigene Pflicht; es begegnet der Listung über die Fragen seiner Bank, die vertraglichen Anforderungen seiner Gegenparteien und die eigene geschäftliche Sorgfalt, und auf dieser mittelbaren Ebene entstehen die Kosten. Korrespondenzbanken verteuern Korridore mit Bezug zu gelisteten Ländern oder geben sie auf, eine Dynamik, welche die EBA als ungerechtfertigtes De-Risking kritisiert hat, wenn sie pauschal angewandt wird; zugleich anerkennt sie, dass die Beendigung einer Geschäftsbeziehung ein legitimer Entscheid des Risikomanagements sein kann. Zahlungen verzögern sich, während zwischengeschaltete Institute Fragen stellen. Gegenparteien und Versicherer verlangen Bestätigungsschreiben (comfort letters). Und eine graue Listung kann mitten in einer Transaktion eintreten: Wird das Land eines Lieferanten zwischen Signing und Closing gelistet, ändert das die Due-Diligence-Prüfung und bisweilen die Vollzugsbedingungen einer Transaktion, deren Preis bereits feststeht. Gut bewältigen dies die Unternehmen, deren Länderrisikomodell die Möglichkeit vorweggenommen hat, deren Exponierung gegenüber dem Land beziffert ist und deren Dossier zeigt, dass eine bestimmbare Person entschieden hat, weshalb die Beziehung unter verstärkten Kontrollen fortgeführt oder weshalb sie beendet wird.
Was das für Sie bedeutet
- Knüpfen Sie Ihr Modell an jeden einzelnen Mechanismus an. Die EU-Liste ändert sich durch delegierten Rechtsakt zu eigenen Terminen, die britische Pflicht folgt automatisch der Call-for-Action-Liste der FATF, und die Schweizer Kriterien nehmen die beiden Erklärungen der FATF über die GwV-FINMA auf; Ihre Weisung sollte festhalten, welcher Mechanismus für welche Einheit gilt.
- Aktualisieren Sie nach Kalender und nach Rechtslage. Drei Plenarversammlungen der FATF im Jahr sollten eine automatische Überprüfung Ihrer Länderrisikoeinstufungen auslösen; ein delegierter Rechtsakt der EU, eine nationale Änderung wie die britische vom 30. Juni 2026 oder eine Mitteilung der FINMA wird jeweils an einem eigenen Datum wirksam und braucht eine eigene Überprüfung.
- Unterscheiden Sie Grau und Schwarz in der Sache. Bei der Call-for-Action-Liste wenden Sie die zwingenden Massnahmen und allfällige Gegenmassnahmen und Sanktionen an; bei der grauen Liste lassen Sie eine dokumentierte, kundenspezifische Due Diligence und die Möglichkeit, das Risiko zu mindern, darüber entscheiden, ob eine Beziehung fortgeführt wird. Beide Listen gleich zu behandeln, ist das pauschale De-Risking, das die EBA als ungerechtfertigt kritisiert hat.
- Beziffern Sie die Exponierung je Land. Wenn die Frage kommt, von einer Bank, einem Prüfer oder einer Aufsichtsbehörde, sollte sich «wie viel und wo» noch am selben Tag beantworten lassen.
- Protokollieren Sie die Entscheide. Eine Beziehung nach einer Listung fortzuführen, einzuschränken oder zu beenden, ist ein Ermessensentscheid; das Dossier sollte zeigen, wer ihn getroffen hat und auf welcher Grundlage.
Isak Legal berät Finanzinstitute, Fintechs und Unternehmen zu Länderrisiko-Rahmenwerken, zur Ausgestaltung verstärkter Due-Diligence-Prüfungen und zum Zusammenspiel der Regime der EU, des Vereinigten Königreichs und der Schweiz. Mehr dazu auf unserer Seite Sanktionen und AML, oder nehmen Sie Kontakt auf.
Dieses Client Update dient ausschliesslich der allgemeinen Information, gibt den Stand vom 26. September 2026 wieder und stellt weder eine Rechtsberatung dar noch begründet es ein Mandatsverhältnis. Der Inhalt der Listen ändert sich an jeder Plenarversammlung der FATF, und die regionalen Listen folgen eigenen Verfahren; prüfen Sie die aktuellen Listen stets anhand der oben verlinkten offiziellen Quellen. Für die Beratung in einer konkreten Angelegenheit nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.